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Abmahnung Thomas Russer


Abmahnung Thomas Russer Rechtsanwälte Spiske und Maisch

Herr Thomas Russer, Göppingen, mahnt derzeit im Bereich von Sportbekleidung und Sportartikeln ab. Herr Thomas Russer handelt unter dem Ebay-Händlername "discotrendstar" auf der Handelsplattform ebay.

Abgemahnt werden unterschiedliche Verstöße innerhalb der Widerrufsbelehrung.

In dem uns vorliegenden Fall können wir nicht empfehlen, die seitens der Kanzlei des Herrn Thomas Russer mit der Abmahnung übersandte Unterlassungserklärung auf Grund ihrer zu ungenauen Formulierung und der Tatsache, dass die Unterlassungserklärung viel zu weit gefasst ist, ohne entsprechende Änderungen zu unterschreiben.

Update: Uns liegt eine weitere Abmahnung des Herrn Thomas Russer durch die Rechtsanwälte Spiske und Maisch vor.

In dieser Abmahnung des Herrn Thomas Russer wird zunächst dargelegt, dass dieser unter dem eBay Mitgliedsnamen „sportrusser“ in großem Umfang Sommer- und Wintersportartikel, insbesondere auch Laufschuhe anbiete.

Sodann lässt Herr Thomas Russer durch die Rechtsanwälte Spiske und Maisch die Widerrufsbelehrung des Mitbewerbers Rügen. Hierzu wird ausgeführt: 

„Als gewerbliche Verkäufer sind Sie verpflichtet, einem Verbraucher ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB einzuräumen das den Anforderungen des § 360 BGB entspricht. Diese Verpflichtung ergibt sich aus dem Kauf von Waren über das Internet, das einen Fernabsatzvertrags gemäß § 312b Abs. 1 BGB darstellt. Verbraucher haben bei derartigen Verträgen grundsätzlich ein Widerrufsrecht gemäß §§ 312d Abs. 1, 355 BGB. Auf dieses Widerrufsrecht ist nach § 312c Abs. 1 BGB bei Fernabsatzverträgen nach der Maßgabe des Art. 246 § 1 und 1 EGBGB zu unterrichten. 

Sie belehren hier im Rahmen einer Belehrung über das Widerrufsrecht auf ihre Angebotsseite innerhalb des Angebots unter der Rubrik Widerrufs-oder Rückgabebelehrung dahingehend, dass der Verkäufer seine Vertragserklärung innerhalb von einem Monat ohne Angaben von Gründen in Textform oder -wenn ihm die Sache vor Fristablauf überlassen wird- durch Rücksendung der Sache widerrufen könne.“

Sodann wird der falsche Paragrafenverweis auf § 312e Abs. 1 BGB beanstandet und ausgeführt, dass der Verbraucher hierdurch in die Irre geführt würde, da die Pflichten des Verkäufers im elektronischen Rechtsverkehr nicht ordnungsgemäß wiedergegeben werden.

Weiter lässt Herr Thomas Russer durch die Rechtsanwälte Spiske und Maisch die so genannte 40 € Regelung beanstanden. Hierzu wird ausgeführt, dass derjenige, der die Möglichkeit der Überwälzung der Rücksendekosten auf den Käufer nutzen will, diese ausdrücklich vereinbaren und in die Vertragserklärung aufnehmen muss. Eine solche Vereinbarung müsse daher tatsächlich innerhalb des Angebots, aber außerhalb der Widerrufsbelehrung zum Beispiel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossen werden.

Aufgrund des vorgenannten Verhaltens würde der Empfänger der Abmahnung des Herrn Thomas Russer wettbewerbswidrig handeln. Das Verhalten sei daher sofort zu unterlassen. Weiter sei der Empfänger der Abmahnung des Herrn Russser zur sofortigen Beseitigung der Störung verpflichtet.

Sodann fordert die Kanzlei Spiske und Maisch auf, die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung bis zur gesetzten Frist zurückzusenden. Wir weisen auch an dieser Stelle nochmals darauf hin, dass hier seitens Herrn Russer kein Anspruch besteht, die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung zurückzuerhalten. Vielmehr steht es den Abgemahnten frei, selbst eine die Wiederholungsgefahr auszuräumende Unterlassungserklärung zu formulieren.


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