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Abmahnung Süddeutsche Film- und Medienproduktionsgesellschaft Ltd., RAe Vahrenwald Kretschmer – Hausbesuch bei Natacha mit Happy End


Uns liegt eine urheberrechtliche Abmahnung der Süddeutschen Film- und Medienproduktionsgesellschaft Ltd., Amalienstr. 71, 80799 München, vertreten durch die Rechtsanwälte Vahrenwald & Kretschmer, Möhlstr. 16, 81675 München, bzw. Berlin bzw. Hannover, vor.

In dem durch Rechtsanwalt Prof. (Rom) Dr. iur. (Kiew) Arnold Vahrenwald unterzeichneten Abmahnschreiben wird zunächst ausführlich dargestellt, daß die Süddeutsche Film- und Medienproduktionsgesellschaft Ltd. die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an dem Film

Hausbesuch bei Natacha mit Happy End

habe – der Film mit einer Länge von 40 Minuten sei durch die Süddeutsche Film- und Medienproduktionsgesellschaft Ltd. produziert und am 02.08.2011 veröffentlicht worden. Die Süddeutsche Film- und Medienproduktionsgesellschaft Ltd. stelle den Nutzern ihres Abonnements den Film gegen eine monatliche Vergütung zur Verfügung.

Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, daß der Film „Hausbesuch bei Natacha mit Happy End“ im Wege des sog. Filesharings – also durch den Download und Upload über Internettauschbörsen – verbreitet worden sei, zumindest aber würde der Abgemahnte als Anschlußinhaber und damit als sog. Störer haften.

Durch das Anbieten des Films „Hausbesuch bei Natacha mit Happy End“ über Internettauschbörsen würden die Urheberrechte der Süddeutschen Film- und Medienproduktionsgesellschaft Ltd. verletzt, hierfür hafte auch – so die Kanzlei Vahrenwald & Kretschmer Rechtsanwälte – der Inhaber des Internetanschlusses.

Der Abgemahnte wird deshalb durch Rechtsanwalt Prof. (Rom) Dr. iur. (Kiew) Arnold Vahrenwald zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Der Abmahnung der Kanzlei Vahrenwald & Kretschmer Rechtsanwälte liegt eine solche im Entwurf vorformulierte „Strafbewehrte Unterlassungserklärung“ bei, nach der sich der Abgemahnte zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 6.000,00 EUR unter „Ausschluß (Anm.: der Einrede) des Fortsetzungszusammenhangs“ verpflichten soll. Ebenso soll sich der Abgemahnte darin dazu verpflichten, die infolge der Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltsgebühren oder die Vergleichssumme im Falle der Vergleichsannahme zu bezahlen.

Der Abmahnung ist sodann eine durch die Rechtsanwälte Vahrenwald & Kretschmer ausgestellte und an den Abgemahnten adressierte „Honorarnote“ beigefügt. Diese sieht vor, daß der Abgemahnte Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.023,16 EUR inkl. Mehrwertsteuer aus einem Geschäftswert von 20.000,00 EUR bezahlen soll. Alternativ wird in derselben „Honorarnote“ ein Vergleichsangebot dahingehend unterbreitet, daß „lediglich“ ein Pauschalbetrag von 800,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer und mithin 952,00 EUR gezahlt werden sollen.

Als weitere Anlage liegt der Abmahnung noch ein einseitiges Gutachten bei, das am 23.07.2011 durch Prof. Dr. U.-G. Korb, Augsburg, als von der IHK Augsburg bestellter Sachverständiger für Kommerzielle Datenverarbeitung insb. Software-Entwicklung, Einsatz von Kleincomputern und Groß-EDV, erstellt worden ist und die Software „Anti Piracy Client Version 2.5.4.0“ der Firma Anti Piracy Research LTD., vertreten durch Herrn Daniel Lausch, „bewertet“. Welche Bedeutung diesem Gutachten im Rahmen der Abmahnung zukommen soll, ist indes unklar.

Als weitere Anlage zur Abmahnung findet sich sodann noch eine (General-) Vollmacht, mit der die Vahrenwald & Kretschmer Rechtsanwälte durch die Süddeutsche Film- und Medienproduktionsgesellschaft Ltd. beauftragt worden sein soll. Ferner findet sich noch ein Beschluß des LG Köln in der Anlage und letztlich der Vordruck eines Überweisungsträgers, mit dem 952,00 EUR an „Vahrenwald“ überwiesen werden können.

Prof. (Rom) Dr. iur. (Kiew) Arnold Vahrenwald weist in der Abmahnung abschließend noch darauf hin, daß das urheberrechtswidrige Filesharing auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann, sodaß sich die Süddeutsche Film- und Medienproduktionsgesellschaft Ltd. vorbehalte, Strafantrag zu stellen. Ob durch einen solchen Hinweis der Druck auf den Abgemahnten lediglich erhöht werden soll, um ihn so zu der raschen Abgabe der geforderten strafbewehrten Unterlassungserklärung oder zur Zahlung der geltend gemachten Forderungen bewegt werden soll, kann an dieser Stelle nicht abschließend beurteilt werden.



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