Abmahnung Stefan Reebig
Uns geht eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung des Herrn Stefan Reebig aus Bad Urach, vertreten durch die Rechtsanwälte Awender & Werner, ebenfalls aus Bad Urach, zu.
Von der Abmahnung des Herrn Stefan Reebig ist das Marktsegment Rauch- bzw. Verdampfer-Erzeugnisse, insbesondere Artikel aus dem Bereich sog. „E-Shishas / E-Zigaretten“ nebst Zubehör betroffen.
Mit der Abmahnung lässt Herr Stefan Reebig beanstanden, dass der Empfänger der Abmahnung als Privatverkäufer auftrete, obwohl dieser auf Grund seiner Angebote eindeutig als gewerblicher Anbieter einzustufen sei. Ferner wird moniert, dass eine Widerrufsbelehrung fehle sowie eine mangelnde Anbieterkennzeichnung.
Da der Empfänger der Abmahnung des Herrn Stefan Reebig den gesetzlichen Bestimmungen nicht nachkomme, habe er sich einen Wettbewerbsvorteil verschafft und so gegen § 3 UWG i. V. m. § 3 a UWG verstoßen. Dies verfolgt Herr Stefan Reebig nunmehr im Wege seiner Abmahnung.
Der Gegenstand der Abmahnung ist nicht neu. Bereits in der Vergangenheit haben wir immer wieder darüber berichtet, dass Onlinehändler sich gegen gewerbliche Anbieter zur Wehr setzen, die angeblich unter dem Deckmantel des Privaten Waren zum Verkauf anbieten. Insofern haben wir in der Vergangenheit bereist Indizien zusammengestellt, die für ein gewerblichen Handel sprechen. Dabei bleibt festzuhalten, dass die „Latte“ zum gewerblichen Handel relativ niedrig hängt. Gerichtlichen Entscheidungen in der Vergangenheit bestätigen dies.
Mit dieser Abmahnung wird der Abgemahnte zunächst auf Beseitigung und Unterlassung in Anspruch genommen und soll eine entsprechende Unterlassungserklärung abgeben.
Weiter fordert Herr Stefan Reebig zur Zahlung der ihm durch die Abmahnung entstandenen Kosten auf.
Wenn auch Sie eine Abmahnung des Herrn Stefan Reebig durch die Rechtsanwälte Awender & Werner erhalten haben sollten, sprechen Sie uns an.
Update 05/2020: Weitere Abmahnung des Herrn Stefan Reebig
Uns geht eine weitere Abmahnung des Herrn Stefan Reebig, Gerhart-Hauptmann-Straße 4, 72574 Bad Urach, zu.
Nach Angaben in der Abmahnung veräußert Herr Stefan Reebig u.a. ebenfalls über die Internetplattform „eBay" (Händlername „reebigwarenimport") Geldbörsen und stehe daher zu dem Empfänger der Abmahnung in einem Wettbewerbsverhältnis.
Aus dieser Mitbewerberstellung heraus sei Herr Stefan Reebig gehalten, wegen wettbewerbsrechtlicher Verstöße, Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche nach den §§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 9 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geltend zu machen.
Der Abgemahnte agiere in wettbewerbsrechtlich unzulässiger Weise. Bei Fernabsatzverträgen nach § 312ff BGB habe der Unternehmer den Verbraucher gemäß Art 246 EGBGB klar und verständlich über das Bestehen eines Widerrufsrechts gemäß § 312g Abs. 1 BGB i.V.m. § 355 BGB sowie über die Bedingungen, Einzelheiten und Ausübung und die Rechtsfolgen der Rückgabe zu informieren. Im konkreten Fall fehle jedoch eine solche Widerrufsbelehrung.
Herr Stefan Reebig nimmt den Empfänger der Abmahnung insoweit auf Beseitigung und Unterlassung in Anspruch. Weiter sollen die Kosten der Abmahnung aus einem Gegenstandswert in Höhe von 15.000 EUR, mithin 1.029,35 EUR, zum Ausgleich gebracht werden.