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Abmahnung Stefan Budde-Siegel

Wettbewerbsrechtliche Abmahnung des Herrn Stefan Budde-Siegel


Abmahnung Stefan Budde-Siegel

Uns liegt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung des Herrn Stefan Budde-Siegel, Stromstr. 11-17, 10551 Berlin, vor.

Die Abmahnung wird auf dem Briefkopf einer „stefanbuddesiegel“ Unternehmensgruppe ausgesprochen.

Dem Empfänger der Abmahnung wirft Stefan Budde-Siegel zunächst die angeblich unzulässige Werbung mit dem Begriff „Architekt“ vor.

Zunächst wird behauptet, dass Stefan Budde-Siegel Mitbewerber im Bereich der HOAI, bei gleichem Dienstleistungsspektrum, und „beschwerdehalber“ auf den mit der Abmahnung beanstandeten Interneteintrag aufmerksam gemacht worden sei. Dort würde u.a. mit dem Begriff „Architekt“ geworben werden, obwohl der Abgemahnte nach den Recherchen von Herrn Budde-Siegel nicht als Architekt in einer der bundesdeutschen Kammerlisten eingetragen sei. Die Berufsbezeichnung „Architekt" und „Innenarchitekt“ würde durch die Landesarchitektengesetze geschützt. Diese Berufsbezeichnung dürfe nur führen, wer in die Architektenliste (Stadtplanerliste etc.) eingetragen sei. Die Werbung mit dem Begriff „Architektur“ sei nur Architekten gestattet, die in die Architektenliste der zuständigen Architektenkammer eingetragenen seien, so – laut Stefan Budde-Siegel – die Rechtsprechung.

Mit der Eintragung in die Architektenliste seien die Pflichtmitgliedschaft in der jeweiligen Landesarchitektenkammer sowie die Einhaltung standesrechtlicher Vorschriften verbunden.

Darüber hinaus mahnt Stefan Budde-Siegel eine fehlerhafte Anbieterkennzeichnung (das sog. Impressum) einer Internetseite ab.

Der Empfänger der Abmahnung schulde daher Unterlassung im Sinne des UWG. Der ihm aus den dargestellten Gesetzesverstößen zustehende Unterlassungsanspruch könne nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden. Diese Unterlassungserklärung müsse geeignet sein, die Wiederholungsgefahr für die Zukunft zu beseitigen. Eine Unterlassungserklärung, die diesen Voraussetzungen genügen soll, sei der Abmahnung als Anlage beigefügt.

Für den Fall, dass die Unterlassungserklärung nicht fristgerecht eingehe, würde der Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend gemacht. Als von der unlauteren Werbung betroffener Mitbewerber sei Herr Budde-Siegel jederzeit dazu berechtigt, auch ohne Abmahnung auf dem Rechtsweg vorzugehen, dies behalte er sich ausdrücklich vor.

Die der Abmahnung beiliegende „Unterlassungserklärung“ ist deutlich zu weit gefasst. Zudem enthält sie eine Vertragsstrafenklausel, nach der der Abgemahnte für jeden Fall der zukünftigen schuldhaften Zuwiderhandlung an Stefan Budde-Siegel eine Vertragsstrafe in Höhe von 6.000,00 € zahlen soll. Dass ein solches Vertragsstrafeversprechen ganz erhebliche finanzielle Anreize schafft, versteht sich insoweit von selbst.


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