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Abmahnung Stefan Braun


Abmahnung Stefan Braun

Uns liegt eine wettbewerbsrechtliche (Doppel-) Abmahnung des Herrn Stefan Braun, 31 Quai des Ducs de Lorraine, F 57480 Sierck-les-Bains, Frankreich, bzw. Im Speyer 15, 54294 Trier, vor.

In dieser Abmahnangelegenheit lässt sich Stefan Braun zunächst durch Rechtsanwalt Olaf Schneider, Bonn, und anschließend durch die Binz Rechtsanwälte, Trier, vertreten.

In der ersten Abmahnung, die Stefan Braun zunächst noch durch den Bonner Rechtsanwalt Olaf Schneider aussprechen lässt, wird gegenüber dem Geschäftsführer einer GmbH behauptet, dass Stefan Braun von seinem Firmenstandort Im Speyer 15 in Trier einen Groß-, Einzel- und Versandhandel mit Büromaschinen nebst Zubehör, Ersatzteilen und Verbrauchsmaterial sowie deren Wartung und Reparatur betreibe.

In der Abmahnung von Rechtsanwalt Olaf Schneider heißt es sodann, dass sein Mandant Stefan Braun festgestellt habe, dass der Empfänger der Abmahnung eine Vielzahl von hochpreisigen Lexmark Druckern auf der Internethandelsplattform eBay anbiete. 

In den Angeboten des Empfängers der Abmahnung fehlten jedoch Widerrufsbelehrung sowie Impressumsangaben. Nach weitergehenden rechtlichen Ausführungen erklärt Rechtsanwalt oder Schneider dem Empfänger der Abmahnung sodann, dass Herrn Stefan Braun als „Wettbewerber“ einen Unterlassungsanspruch habe. Durch das „Weglassen“ einer Widerrufsbelehrung und eines Impressum habe der Empfänger der Abmahnung unlauter gehandelt, da er seinen Kunden es unzulässigerweise erschwere, ausreichende Informationen über deren Rechte und deren Geschäftspartner bzw. über das Unternehmen des Empfängers der Abmahnung zu erlangen und gegebenenfalls Ansprüche gegen den Empfänger der Abmahnung richtig und wirksam durchzusetzen. Der bereits begangene Verstoß begründe eine Wiederholungsgefahr. 

Rechtsanwalt Olaf Schneider fordert deshalb dazu auf, den abgemahnten Wettbewerbsverstoß ab sofort zu unterlassen sowie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu Gunsten des Abmahners Stefan Braun abzugeben. Ferner habe der Empfänger der Abmahnung die Kosten der Inanspruchnahme des Rechtsanwalts Olaf Schneider als „Schadensersatz ... aus den Rechtsgründen der GoA zu tragen“. Verlangt werden insoweit Abmahnkosten aus einem Gegenstandswert von 12.000,00 €.

Der Abmahnung des Herrn Stefan Braun liegt sodann noch eine durch Rechtsanwalt Olaf Schneider vorformulierte „Strafbewährte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung“ bei, nach der sich der Empfänger der Abmahnung „gegenüber Herrn Stefan F-57480 Sierck les bains, 31, Quai des Ducs de Lorraine“ zur Unterlassung verpflichten und eine Vertragsstrafe von 12.000,00 € für jeden Einzelfall ohne Einrede des Fortsetzungszusammenhangs versprechen soll. Ebenfalls sollen darin die Abmahnkosten aus dem Streitwert von 12.000,00 € anerkannt werden und zwar „zuzüglich USt.“.

Allein dies begründete bereits Zweifel daran, ob hier wirklich die wettbewerbsrechtlichen Interessen des Herrn Stefan Braun oder vielleicht doch eher sachfremde Motive, wie bspw. die Generierung von möglichst hohen Vertragsstrafen und Abmahnkosten, eine primäre Rolle spielen, was wiederum evtl. den Rechtsmissbrauch im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG zur Folge hätte. Das Verlangen eines Vertragsstrafeversprechens von 12.000,00 € unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs vor dem Hintergrund der beanstandeten fehlenden Widerrufsbelehrung nebst Anbieterkennzeichnung unterstreicht diesen Zweifel jedenfalls.

Bemerkenswert ist dann allerdings, dass Stefan Braun eine weitere Abmahnung hat aussprechen lassen. Und zwar diesmal gegenüber der GmbH, deren Geschäftsführer zuvor schon durch Rechtsanwalt Olaf Schneider abgemahnt worden ist.

Bei dieser zweiten Abmahnung lässt sich Stefan Braun jedoch nunmehr durch die Binz Rechtsanwälte, Trier, vertreten. Rechtsanwalt Frank Ernser von den Binz Rechtsanwälten erklärt dem Empfänger der Abmahnung erneut, dass sein Mandant von seinem Firmenstandort in 54294 Trier, Im Speyer 15, einen Groß-, Einzel- und Versandhandel mit Büromaschinen nebst Zubehör, Ersatzteilen und Verbrauchsmaterial sowie die Wartung und Reparatur betreibe.

Nachdem Rechtsanwalt Frank Ernser nahezu wortgleich zu der vorherigen Abmahnung durch RA Olaf Schneider darlegt, wodurch ein Wettbewerbsverhältnis begründet werden soll, werden ebenfalls eine fehlende Widerrufsbelehrung sowie fehlende Impressumsangaben („Anbieterkennzeichnung nach § 5 TMB“) abgemahnt, diesmal jedoch im Rahmen von Internetangeboten auf Amazon.de (Amazon Marketplace). Auch im übrigen gleicht der Wortlaut der Abmahnung von RA Frank Ernser stark dem der Abmahnung des RA Olaf Schneider.

Und wieder verlangen die Rechtsanwälte Binz die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu Gunsten von Stefan Braun sowie die Erstattung von Abmahnkosten aus einem Gegenstandswert in Höhe von diesmal 20.000,00 €.

Auch dieser Abmahnung liegt eine durch Rechtsanwalt Frank Ernser vorformulierte „Strafbewährte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung“ bei, zu deren Unterzeichnung der Empfänger der Abmahnung aufgefordert wird.

Ob die Abmahnung des Herrn Stefan Braun, vertreten durch Rechtsanwalt Olaf Schneider bzw. Rechtsanwalt Frank Ernser von den Binz Rechtsanwälten (noch) berechtigt sind oder ob die Gesamtumstände auf einen Rechtsmissbrauch schließen lassen, wird gegebenenfalls die Zeit zeigen.

Tatsache ist allerdings, dass die geforderten strafbewehrten Unterlassungserklärungen, insbesondere die durch RA Olaf Schneider vorformulierte, jeweils deutlich über das Ziel hinausschießen und daher keinesfalls in der vorgelegten Form unterschrieben werden sollten. 

Sollten auch Sie eine Abmahnung von Stefan Braun, vertreten durch die Binz Rechtsanwälte oder RA Olaf Schneider, erhalten haben, legen wir Ihnen dringend nahe, sich an einen im Wettbewerbsrecht tätigen Rechtsanwalt zu wenden, um so die hiermit einhergehenden sowie ganz erheblichen Risiken von vornherein zu vermeiden.


UPDATE 28.11.2013: Weitere Abmahnung

Uns geht eine weitere Abmahnung des Herrn Stefan Braun, 31, quai du Ducs de Lorraine, 57480 Sierck-les-Bains, Frankreich, bzw. Im Speyer 15, 54294 Trier, zu.

Mit dieser Abmahnung lässt sich Herr Stefan Braun diesmal "nur" durch Rechtsanwalt Frank Ernser von den Binz Rechtsanwälten, Trier, vertreten.

Abgemahnt wird ein Onlinehändler, der Verbrauchsmaterialien für Lexmark-Drucker über Amazon anbietet.

Mit der Abmahnung werden ein fehlerhaftes Impressum sowie eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung beanstandet. Der abmahnende Rechtsanwalt Frank Ernser bemängelt hinsichtlich des angeblich fehlerhaften Impressums wörtlich, dass der Empfänger der Abmahnung "keine Anschrift, keine Steuernummer, usw..." (kein Scherz!) angebe.

Nicht minder amüsant ist auch in diesem Fall, dass RA Frank Ernser erneut erklärt, dass "die Anbieterkennzeichnung nach § 5 TMB" dem Verbraucherschutz diene.

Auch in diesem Fall konnten wir allerdings nicht empfehlen, die der Abmahnung beiliegende und durch die Binz Rechtsanwälte bzw. Frank Ernser vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.


UPDATE 02.12.2013: Weitere Abmahnung(en)

Wie uns heute telefonisch berichtet worden ist, sollen noch weitere Abmahnungen durch Rechtsanwalt Frank Ernser im Namen des Herrn Stefan Braun ausgesprochen worden sein.

Betroffene können sich gern melden und von ihren Abmahnungen berichten.


UPDATE 06.08.2014: Weitere Abmahnung

Uns geht eine weitere aktuelle Abmahnung zu, die Rechtsanwalt Frank Ernser von den Binz Rechtsanwälten (Dr. Gerrit Binz und Cornelia Binz) im Namen des Herrn Stefan Braun, Im Speyer 15, 54294 Trier, ausspricht.

Mit dieser Abmahnung wird einem Privatverkäufer bei eBay eine „eindeutig gewerbliche Verkaufstätigkeit“ vorgeworfen, weil der von der Abmahnung betroffene eBay-Privatverkäufer drei neue Laserdrucker verkauft habe und gleichwohl als Privatperson in diesen Auktionen auftrete. Die (angeblichen) Wettbewerbsverletzungen und Verstöße seien durch den abmahnenden Anwalt Frank Ernser zum Beweis gespeichert und dokumentiert.

Aus diesen Gründen stünde Herrn Stefan Braun als „Wettbewerber“ ein Unterlassungsanspruch zu, sodass Frank Ernser mit der Abmahnung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordert. Ebenfalls sei der Empfänger der Abmahnung „selbstverständlich“ dazu verpflichtet, die Abmahnkosten aus einem Gegenstandswert/Streitwert von 10.000,00 € auf dem Konto der Binz Rechtsanwälte zum Ausgleich zu bringen, so RA Frank Ernser in der Abmahnung weiter.

Die Abmahnung ist sowohl inhaltlich als auch formell äußerst fragwürdig, sodass die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung in keinem Fall in der geforderten Form abgegeben werden konnte. Zudem erscheint auch die Forderung nach Abmahnkostenerstattung unbegründet, sodass wir gespannt sein dürfen, ob die Abmahner Stefan Braun / RA Frank Ernser ihr Glück vor den Gerichten suchen werden.

Die von Rechtsanwalt Ernser zum Ausdruck gebrachte „Selbstverständlichkeit“ können wir jedenfalls nicht erkennen.


UPDATE 05.12.2014: Weitere Abmahnungen

In dieser Woche sind uns mehrere Abmahnungen zugesandt worden, die Rechtsanwalt Frank Ernser von der Trierer Anwaltskanzlei der BINZ Rechtsanwälte im Namen des Herrn Stefan Braun gegenüber Onlinehändlern ausgesprochen hat.

Abgemahnt werden diesmal gewerbliche Onlinehändler wegen der angeblich unzureichenden Belehrung der Verbraucher über das ihnen zustehende Widerrufsrecht.

Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung lässt der Abmahner Stefan Braun zur Zahlung eines Schadensersatzes in Form der Rechtsanwaltsgebühren für die Aussrache der jeweiligen Abmahnung auffordern. RA Ernser setzt einen Gegenstandswert von 10.000 EUR je Abmahnung an.


UPDATE 10.07.2015: Weitere Abmahnung

Und wieder geht uns eine Abmahnung des Herrn Stefan Braun, Im Speyer 15, 54294 Trier, vertreten durch Rechtsanwalt Frank Ernser von den Binz Rechtsanwälten, zu.

Wie gehabt, lässt der Abmahner Stefan Braun eine fehlende Widerrufsbelehrung sowie ein unvollständiges Impressum abmahnen.

Rechtsanwalt Ernser bewertet die Abmahnung mit 10.000 € und fordert zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Auch diesmal sollte die vorformulierte Unterlassungserklärung allerdings keinesfalls in der vorliegenden Form unterzeichnet werden.

Dies gilt umso mehr, als dass Indizien vorhanden sind, die auf eine missbräuchliche Abmahnung hinweisen. Im Falle des Rechtsmissbrauchs (§ 8 Abs. 4 UWG) hat zumindest der jeweilige Abmahner keinerlei Ansprüche auf Abgabe einer Unterlassungserklärung oder auf Kostenerstattung.


UPDATE 28.07.2015: Weitere Abmahnung nach Testkauf

Auch heute ging uns eine Abmahnung zu, die Rechtsanwalt Frank Ernser im Namen des Abmahners Stefan Braun gegenüber einem eBay-Händler ausgesprochen hat. Diesmal lässt Stefan Braun beanstanden, dass sich ein eBay-Angebot ausschließlich an Gewerbetreibende richte, obwohl gleichzeitig aber nicht sichergestellt würde, dass Verbraucher das Angebot nicht annehmen können. Demzufolge würden die Verbraucher auch nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt.

Den "Beweis" hierfür will der abmahnende Anwalt Frank Ernser darin sehen, dass er über seinen privaten eBay-Account eine Bestellung an seine Privatadresse habe auslösen können.

Es wird auch hier eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nebst Abmahnkostenerstattung als "Schadensersatz" aus einem Gegenstandswert von 10.000,00 € gefordert.

Im Übrigen kann auf unsere bisherigen Ausführungen verwiesen werden.


UPDATE 14.12.2015: Und wieder eine Abmahnung

Uns liegt eine weitere aktuelle Abmahnung vor, mit der Rechtsanwalt Frank Ernser, von der Trierer Kanzlei der Binz Rechtsanwälte, wettbewerbsrechtliche Unterlassungs- und Kostenerstattungsansprüche im Namen des Abmahners Stefan Braun geltend macht.

Dieser Abmahnung zufolge soll Herr Stefan Braun nun unter der Anschrift Saarstr. 3, 54290 Trier, ansässig sein.

Gerügt wird diesmal die fehlende Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung sowie die Angabe einer "beschränkten Gewährleistung / Garantie" - hierdurch würden die Gewährleistungsrechte des Verbrauchers "da facto" [sic!] eingeschränkt, so Anwalt Ernser in der Abmahnung wörtlich.

Rechtsanwalt Frank Ernser fordert den Empfänger der Abmahnung, wie gehabt, zur Kostenerstattung aus einem Gegenstandswert von 10.000,00 € auf.


UPDATE 26.01.2016: Weitere Abmahnung

Auch im neuen Jahr mahnt Stefan Braun, vertreten durch Rechsanwalt Frank Ernser von den Binz Rechtsanwälten, Trier, weiter ab. In der Abmahnung wird behauptet, Stefan Braun betreibe einen Groß-, Einzel- und Fernabsatzhandel für EDV-Produkte, u.a. Drucker, Zubehör, Verbrauchsmaterial, neue und gebrauchte Computer, neue und gebrauchte Notebooks, Tablet Computer, Büromaterial und Software.

Beanstandet wird diesmal eine fehlerhafte Widerufsbelehrung, eine fehlerhafte Definition des Begriffs "Verbraucher", eine AGB-Klausel sowie die Werbung mit "UVP".

Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird Kostenerstattung aus dem gehabten Streitwert von 10.000,00 € verlangt.


UPDATE 22.08.2016: Weitere Abmahnung gegenüber Privatverkäufer bei eBay

Nachdem es mit den Abmahnungen des Stefan Braun in den vergangenen Wochen (zumindest in unserer Kanzlei) etwas ruhiger geblieben ist, geht uns aktuell mal wieder eine Abmahnung zu, die Stefan Braun, Im Speyer 15 (Halle 14), 54290 Trier, durch Rechtsanwalt Frank Ernser von den Binz Rechtsanwälten, Trier, gegenüber einem ebay-Privatverkäufer aussprechen lässt.

Vorwurf der Abmahnung ist diesmal, dass der betroffene eBay-Privatverkäufer "im großen Stil" verschiedene Verbrauchsmaterialien für Drucker anbieten würde. Die Vielzahl der Verkäufe sei als "gewerbliche Tätigkeit" einzustufen, so Rechtsanwalt Ernser in seiner Abmahnung. Es fehlten aber die Belehrung über die Widerrufsmöglichkeit sowie eine "korrekte Anbieterkennung (Impressum)". Der Empfänger der Abmahnung gebe auch keine Erklärung über die Verwendung der gespeicherten Daten ab und weise weder auf die gesetzliche Gewährleistungspflicht noch auf das Bestehen der Streitschlichtungsplattform der EU hin. Die "Angaben sind unvollständig und damit unzulässig" meint Rechtsanwalt Frank Ernser.

Gefordert wird eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu Gunsten des Abmahners Stefan Braun sowie die Erstattung von Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 10.000,00 €.


UPDATE 07.10.2016: Versäumnisurteil nach Vortrag zum Rechtsmissbrauch

Nachdem wir für unseren Mandanten auf eine Kostenerstattungsklage des Abmahners Stefan Braun, vertreten durch RA Frank Ernser von den Binz Rechtsanwälten, Trier, dem Gericht umfassend dargestellt haben, aus welchen Gründen die Abmahnung den Tatbestand des Rechtsmissbrauchs (§ 8 Abs. 4 UWG) erfüllen dürfte, sodass Stefan Braun schon deshalb kein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten zusteht, hielt es Rechtsanwalt Ernser in den vergangenen Monaten nicht mehr für erforderlich, auf unsere weitreichenden Missbrauchsvorwürfe zu erwidern.

So verwunderte es ebensowenig, dass im gestrigen Termin zur mündlichen Verhandlung weder Herr Stefan Braun, persönlich, noch sein Anwalt Frank Ernser erschienen sind, um sich ggf. dort gegen die zahlreichen Indizien, die unseres Erachtens für ein rechtsmissbräuchliches Abmahngebaren sprechen, zu rechtfertigen.

Es erging daraufhin ein Versäumnisurteil, mit dem die Klage des Herrn Stefan Braun auf Erstattung der Abmahnkosten abgewiesen worden ist. Zudem haben wir im Namen unseres Mandanten als Rechtsfolge des Rechtsmissbrauchs (§ 8 Abs. 4 S. 2 UWG) Widerklage auf Erstattung der Kosten unserer außergerichtlichen Tätigkeit erhoben. Der Abmahner Stefan Braun ist deshalb mit dem demselben Versäumnisurteil dazu verurteilt worden, unsere außergerichtlichen Kosten zu Gunsten unseres Mandanten zu ersetzen. Stefan Braun hat zudem die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, sodass die von Rechtsanwalt Frank Ernser eingereichte Kostenklage durchaus zum Boomerang für Stefan Braun geworden ist.

Ob durch dieses Taktieren eine für die Abmahner Braun/Ernser unangenehme Urteilsbegründung vermieden werden sollte oder ob eine "echte" Säumnis vorlag, können wir natürlich nicht beurteilen, zumal noch die Möglichkeit besteht, Einspruch gegen dieses Versäumnisurteil einzulegen.

Dass Rechtsanwalt Ernser gleichwohl nicht einmal auf unseren umfassenden Vortrag zum Rechtsmissbrauch erwidert hat, obwohl er hierzu mehrere Monate Gelegenheit hatte, lässt mutmaßen, dass wir mit unseren Vorhaltungen ins Schwarze getroffen haben könnten.

Wir werden weiter berichten...


UPDATE 08.11.2016: Landgericht geht intensiv dem Missbrauchsvorwurf nach

In einem weiteren Verfahren, in dem Rechtsanwalt Ernser eine einstweilige Verfügung im Namen des Abmahners Stefan Braun gegen unsere Mandantschaft erwirkte, haben wir kürzlich Widerspruch eingelegt. Unsere Widerspruchsbegründung stützt sich im Wesentlichen auf die zahlreichen Indizien, die für einen Abmahmissbrauch sprechen.

Daraufhin hat das zuständige Landgericht Stefan Braun bzw. dem ihn vertretenden Rechtsanwalt Frank Ernser umfassende Auflagen gemacht. Der 3-seitige Auflagenbeschluss des Landgerichts setzt sich mit seinen 17 Einzelauflagen in äußerst seltenem Umfang sehr intensiv mit der Abmahnserie und dem geschäftlichen Handeln des Abmahners Stefan Braun sowie seinem Verhältnis zu Rechtsanwalt Frank Ernser auseinander.

Stefan Braun hat nun einen Monat Zeit, um zu den Auflagen Stellung zu nehmen.

Der Termin zur mündlichen Verhandlung über den Widerspruch findet Mitte Dezember 2016 statt - wir werden weiter berichten....


UPDATE 02.01.2017: Abmahner Stefan Braun und RA Ernser bevorzugen Versäumnisurteil

Wie unter dem 08.11.2016 berichtet (s. oben), hat der Abmahner Stefan Braun, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Frank Ernser von den Binz Rechtsanwälten, durch das zuständige Landgericht hinreichend Gelegenheit bekommen, sich gegen den umfassend erhobenen Missbrauchseinwand zu verteidigen.

Statt jedoch den gerichtlichen Auflagenbeschluss zu erfüllen, sodass die Frage des Rechtsmissbrauchs anschließend im Termin zur mündlichen Verhandlung hätte erörtert werden können, bevorzugen es Stefan Braun und RA Ernser zu schweigen und den Gerichtstermin nicht wahrzunehmen.

Die ursprünglich noch ohne Anhörung unserer Mandantschaft zu Gunsten von Stefan Braun ergangene einstweilige Verfügung ist daraufhin durch Versäumnisurteil aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag von Rechtsanwalt Frank Ernser zurückgewiesen worden.

Weil Stefan Braun aber noch Einspruch gegen das Versäumnisurteil einlegen kann, ist die Entscheidung noch nicht rechtskräftig.

Allerdings lässt der fehlende Rechtfertigungsversuch schon jetzt nahelegen, dass die zahlreichen Indizien für ein tatsächlich rechtsmissbräuchliches Abmahnwesen sprechen - sonst hätten Stefan Braun und Rechtsanwalt Ernser wohl Stellung genommen. Dass zumindest keine wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsinteressen bestehen, hat der Abmahner Stefan Braun durch das Versäumnisurteil, mit dem seine einstweilige Verfügung wieder aufgehoben worden ist, aber in jedem Falle deutlich gezeigt.


UPDATE 07.02.2017: Erneute Flucht in die Säumnis

Auch in einem weiteren Verfahren bevorzugen der Massenabmahner Stefan Braun und sein Rechtsanwalt Frank Ernser von den Binz Rechtsanwälten, Trier, die Flucht in die Säumnis, anstatt sich vor Gericht der Verantwortung für ihr mittlerweile offenkundig rechtsmissbräuchliches Abmahnverhalten zu stellen.

Auch wenn durch diese Taktik unliebsame Urteilsbegründungen vermieden werden, stellt natürlich auch dieses Verhalten klar, dass beide um die Rechtsmissbräuchlichkeit ihres Abmahnwesens wissen.


UPDATE 03.11.2017: Stefan Braun mahnt im „neuen Gewand“ ab

Nachdem es längere Zeit ruhig um die Massenabmahnungen von Stefan Braun und Rechtsanwalt Frank Ernser geblieben ist, erreichte uns eine aktuelle Abmahnung der Firma EGOH UG (haftungsbeschränkt), Rudolf-Diesel­Str. 9, 56203 Höhr-Grenzhausen.

Geschäftsführer der nunmehr abmahnenden EGOH UG ist allerdings wieder der altbekannte Abmahner Stefan Braun.

Die Abmahnung im Namen der EGOH UG (haftungsbeschränkt) wird allerdings durch Rechtsanwalt Tobias Kläner von der Kanzlei der Eichele Ditgen Rechtsanwälte, Rheinzollstr. 16, 56068 Koblenz, ausgesprochen.

Weitere Informationen über die Abmahnung der EGOH UG finden Sie [HIER]…


UPDATE 02.01.2019: Schadensersatzklage gegen RA Frank Ernser eingereicht

Im Namen eines Mandanten haben wir zum Ende des Jahres 2018 Klage gegen Rechtsanwalt Frank Ernser von den Binz Rechtsanwälten, Trier, eingereicht.

Mit dieser Klage wird Rechtsanwalt Ernser persönlich auf Ersatz der Schäden in Anspruch genommen, die er als abmahnender und verfahrensführender Rechtsanwalt im Zusammenhang mit den wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten des Abmahners Stefan Braun verursacht hat.

Nachdem sich der Verdacht des Rechtsmissbrauch immer weiter verdichtete, haben es der Abmahner Stefan Braun und dessen Rechtsanwalt Frank Ernser bevorzugt, „in die Säumnis zu flüchten“. So konnte einerseits vermieden werden, dass zu den erheblichen Vorwürfen Stellung genommen werden muss und andererseits, dass sich die Gerichte im Rahmen einer schriftlichen Urteilsbegründung mit dem Rechtsmissbrauch auseinandersetzen.

Auch wenn die wettbewerbsrechtlichen Verfahren in Folge der Versäumnisurteile gewonnen waren, ist den Mandanten aufgrund der Zahlungsunfähigkeit des Abmahners und Kostenschuldners Stefan Braun ein finanzieller Schaden entstanden.

Die Kosten der außergerichtlichen und gerichtlichen Verfahren werden nun durch einen Abgemahnten klageweise gegenüber Rechtsanwalt Frank Ernser geltend gemacht. Die hier zwischenzeitlich bekannt gewordenen Hintergründe der Massenabmahnungen, die er im Namen von Stefan Braun initiierte, lassen nahelegen, dass er - Frank Ernser - persönlich für die Schäden haftet, die er in seiner Funktion als Rechtsanwalt des Stefan Braun verursacht hat.

Zu gegebener Zeit werden wir hier weiter berichten….


UPDATE 03.04.2020: Vertragsstrafe von 35.000,00 € + Zinsen von mehr als 10.000,00 € gefordert

Es blieb – zumindest in unserer Kanzlei – lange ruhig um die Abmahnvorgänge des Herrn Stefan Braun, vertreten durch Rechtsanwalt Frank Ernser von den Binz Rechtsanwälten, Trier.

Nunmehr erreicht uns ein aktueller Vorgang, in dem Abmahner Stefan Braun eine Vertragsstrafe von sage und schreibe 35.000,00 € gegenüber einem zuvor abgemahnten Onlinehändler einzuklagen versucht. Der Vertragsstrafenforderung liegt eine Abmahnung aus dem Jahre 2015 zugrunde. Der Empfänger der Abmahnung hatte seinerzeit eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu Gunsten des Herrn Stefan Braun abgegeben.

Schon drei Monate nach Abgabe dieser strafbewehrten Unterlassungserklärung ließ Abmahner Braun dann durch seinen Anwalt Frank Ernser zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 35.000,00 € auffordern. Stefan Braun will 15 Verstöße gegen die strafbewehrte Unterlassungserklärung festgestellt haben. Jeden Verstoß bewertet Stefan Braun mit einer Einzelvertragsstrafe von 3.500,00 €. Von den angeblich 15 Verstößen verfolgt Stefan Braun jedoch „nur“ 10 angebliche Verstöße weiter und gelangt so zu einer Gesamtforderung von 35.000,00 €.

Diese Vertragsstrafenforderung haben Abmahner Braun und Rechtsanwalt Ernser mehrere Jahre hinausgezögert, um nun – Anfang des Jahres 2020 – nach vorangegangenem Mahnbescheid eine Anspruchsbegründung beim zuständigen Landgericht einzureichen.

Neben der eigentlichen Vertragsstrafe in Höhe von 35.000,00 € werden vorgerichtlich entstandene Anwaltskosten in Höhe weiterer 1.239,40 € gefordert.

Beide Beträge sollen zudem mit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst werden und zwar seit Mitte 2015. Damit wären – nach den Vorstellungen des Abmahners und dessen Anwalt – mittlerweile allein Zinsen von mehr 10.000,00 € aufgelaufen.


UPDATE 01.10.2020: Rechtsanwalt Frank Ernser wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung zum Schadensersatz verurteilt

In einem von uns geführten Verfahren ist Rechtsanwalt Frank Ernser aus Trier nun rechtskräftig zum Ersatz desjenigen Schadens verurteilt worden, den er mit seiner Abmahnung für Stefan Braun sowie den sich daran anschließenden gerichtlichen Schritten bei dem Abmahnopfer verursacht hat. Zunächst ließ sich Anwalt Ernser noch intensiv gegen die mit einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB) begründete Schadensersatzklage unseres Mandanten verteidigen.

Am Tage der mündlichen Verhandlung ließ Anwalt Ernser dann aber über seinen Bevollmächtigten ausrichten, dass für ihn niemand zum Verhandlungstermin erscheinen werde. Das Landgericht Osnabrück verkündete daraufhin ein Versäumnisurteil, mit dem Rechtsanwalt Ernser von den BINZ Rechtsanwälten, Trier, zum Schadensersatz verurteilt worden ist.

Das Urteil des LG Osnabrück vom 10.09.2020, Az. 13 O 173/20, haben wir [HIER] im Volltext nebst weiteren Hintergründen veröffentlicht.


UPDATE 27.07.2021: Abmahnduo RA Ernser/Braun erscheint nicht zum Termin zur Verhandlung über Vertragsstrafenforderung 

Unter dem 03.04.2020 haben wir darüber berichtet, dass der Trierer Rechtsanwalt Frank Ernser u.a. eine Vertragsstrafe von 35.000,00 € im Namen seines Abmahnmandanten Stefan Braun gerichtlich geltend macht.

Nach Mandatierung haben wir die ursprüngliche abgebgebene Unterlassungserklärung als Folge des Rechtsmissbrauchs und der vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung durch rechtsmissbräuchliche Abmahnpraktiken gekündigt bzw. angefochten. Mit derselben Begründung, die gegenüber dem Gericht sehr ausführlich dargestellt worden ist, haben wir unseren Mandanten auch gegen die Vertragsstrafenklage verteidigt.

Anschließend haben es der Abmahner und Vertragsstrafenkläger Stefan Braun und sein Rechtsanwalt Ernser erneut bevorzugt, der Verhandlung fernzubleiben. Offensichtlich scheuen die Abmahner, sich den Vorhaltungen zu stellen und Verantwortung für ihr Handeln zu übernehmen. Aber auch das ist natürlich wiederum bezeichnend.

Der Rechtsstreit ist zwischenzeitlich vollständig zu Gunsten unseres Mandanten durch Versäumnisurteil beendet worden. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig. Die gegen der Abmahner und Kläger Stefan Braun festgesetzten Kosten des Rechtsstreits sind durch den Abmahnanwalt Frank Ernser beglichen worden.



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Kommentare (12)

  • Interessent

    07 Januar 2019 um 14:20 |
    Hallo ratgeberrecht.eu, das sind ja interessante Neuigkeiten in dem Abmahnfall Ernser-Braun. Ich bin auch betroffen gewesen und hab im wahrsten Sinne des Wortes noch eine Rechnung in dieser Sache offen. Von Herrn Braun kann ich ja leider kein Geld erwarten. Bitte halten sie uns auf dem Laufenden!!! Danke & viel Erfolg bei der Klage gegen RA Ernser!

    antworten

  • Damian Bauer

    23 Januar 2016 um 14:25 |
    Ich habe dem Laden des Herrn Braun heute einen Besuch abstatten wollen. Leider war weit und breit nichts zu sehen. Bilder sind angefertigt. Adresse des Herrn Braun ist angeblich Saarstraße 3, 54290 Trier.

    Wer zwecks Beweisführung Bilder benötigt darf sich gerne bei mir melden.

    antworten

    • Max

      31 Januar 2016 um 15:11 |
      Guten Tag Herr Bauer.
      Haben Sie auch eine Abmahnung von Stefan Braun bekommen?
      Können wir mit einander telefonieren oder per E-Mail schreiben? Wir haben eine Abmahnung von Stefan Braun bekommen. Vor Ort habe ich seine angebliche Firma auch nicht gesehen. Bei dieser Adresse Saarstr. 3, 54290 Trier befindet sich ein Mehrfamilienhaus mit dem Briefkasten wo sein Name steht. Laut seinem Impressum hat er große Firma mit vielen Ersatzteilen auf Lager!!! Ich rufe ihn schon seit zwei Wochen an, aber kein einziges Mal wurde mir geantwortet. Alles sieht nach einer Abzocke aus? Haben Sie vielleicht mehr Information über diesen Stefan Braun?
      Über Ihre Antwort werde ich mich sehr freuen.
      Meine E-Mail:
      Mit freundlichen Grüßen
      Max

      antworten

  • Gast

    25 November 2014 um 20:54 |
    Umsatzsteuer-Ident-Nr.: DE271498935 im Amazon Impressum von Herrn Braun wurde mir nicht bestätigt (lt. MIAS). Gibt es den Handel mit Lexmark dort überhaupt?

    antworten

  • jan

    09 September 2014 um 17:22 |
    Bitte um Kontaktaufnahme info@wulfers.de, da wir mit dem Herren ein ähnliches Problem habe und eine Gerichtsverhandlung ansteht :-)

    antworten

    • Stefan Braun

      16 November 2014 um 08:17 |
      Herr Wulfers hat im Verfahren Stefan Braun ./. Jandirk Wulfers in der mündlichen Verhandlung bei der 1. Kammer für Handelssachen seinen Einspruch gegen die ergangene Einstweilige Verfügung zurückgenommen, nachdem ihm die Vorsitzende Richterin klipp und klar sein wettbewerbswidriges Verhalten deutlich gemacht hat.
      Letztlich hat ihm der zweifelhafte Rat seines Anwalts weitere Kosten von etwa. 1.300 EUR beschert.
      Ich bin mal gespannt, ob RA Bräuer diesen Kommentar wieder entfernt. Er duldet offenbar nur solche Kommentare, von denen er sich Mandantenzulauf verspricht.
      Stefan Braun, Büromaschinenhandel,
      Im Speyer 15, D 54294 Trier

      antworten

      • Jandirk Wulfers

        18 November 2014 um 10:46 |
        Das ist so einfach nur falsch wiedergegben ! Von mir wurde im Termin eine Kosten/Chancen Abwägung vorgenommen, die nur für diesen einen Fall zutreffen kann. Ich empfehle jedem, der eine Abmahnung von Herrn Braun bekommen hat, sich anwaltliche Hilfe zu suchen, es ist meiner Meinung nach nur eine Frage der Zeit, bis ein Gericht einen rechtsmissbräuchlichen Charakter bei Herrn Braun's Abmahnung feststellt. Herr RA Bräuer scheint mir hier eine kompetente Wahl zu sein, leider habe ich selbst keinen Spezialisten für Wettbewerbsrecht bemüht und die Sache in den Sand gesetzt. Für Rückfragen zu diesem Fall, stehe ich anderen von Herrn B. Abgemahnten gerne zur Verfügung.

        antworten

      • Rechtsanwalt Alexander Bräuer

        17 November 2014 um 10:21 |
        @ Stefan Braun:

        Vielen Dank für Ihre Beteiligung.

        Natürlich können auch Sie sich gern jederzeit über unsere Plattform äußern, da wir selbstverständich ein vollständiges Bild über Ihre Abmahnungen zeichnen wollen - auch um weiteren Betroffenen und ihren Anwälten damit zu helfen.

        Ich nehme an, dass in dem von Ihnen angesprochenen Verfahren vor der "1. Kammer für Handelssachen" nicht substantiiert zum gemutmaßten Rechtsmissbrauch vorgetragen worden ist.

        Dies würde zumindest erklären, weshalb sich das zuständige Gericht hierzu naturgemäß auch nicht äußern konnte.

        Auch würde sich dies ändern, wenn wir einmal an einem gerichtlichen Verfahren gegen Sie beteiligt sind...

        antworten

  • karlheinz

    03 August 2014 um 10:17 |
    hallo

    ich habe heute auch eine Abmahnung erhalten, weil ich einen alten Lexmark drucker über ebay verkauft habe.
    und das beste zum schluss der hat bei mir privat 3 ältere Lexmark drucker gekauft und nicht bezahlt und jetzt klagt der mich an.
    ich habe Strafanzeige gegen ihn gestellt

    antworten

    • Stefan Braun

      16 November 2014 um 08:23 |
      Der Poster "karlheinz" des Kommentars (xxx) hatte insgesamt 9 fabrikneue originalverpackte Lexmark-Drucker und diese über ebay angeboten. Die mir con Herrn xxx gelieferten Geräte waren defekt, weshalb ich die Zahlung verweigerte. Als Gegenargument kam von "karlheinz", ich könnte die Geräte ja mit gebrauchten Teilen flicken.
      Mit Strafanzeigen sollte man vorsichtig sein, der Schuss kann auch nach hinten losgehen, Herr xxx!
      Büromaschinen Stefan Braun
      Im Speyer 15
      D 54294 Trier

      antworten

  • Berle

    16 Januar 2014 um 15:10 |
    Ich habe auch eine Abmahnung des Herrn Stefan Braun , Im Speyer 15 , 54294 Trier erhalten.
    Wir suchen weitere Opfer und geben unser gesameltes Material auch gerne weiter.

    Danke

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    • Cabriolady

      11 April 2014 um 14:41 |
      Hallo,
      wir haben auch eine Abmahnung erhalten im Jahr 2013. Auch wir haben fleißig Material gesammelt sind jedoch für jeden weiteren Hinweis oder neue Informationen dankbar.

      Danke

      antworten

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