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Abmahnung Sotol Trading GmbH

Abmahnung Sotol Trading GmbH durch Kanzlei Dr. Kalogeropoulos


Abmahnung Sotol Trading GmbH

Die Sotol Trading GmbH spricht eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch die Kanzlei Dr. Kalogeropoulos aus. Die Sotol Trading GmbH vertreibt als Großhändlerin Stretchfolien und mahnt wegen der irreführenden Werbung beim Verkauf von Stretchfolien ab.

Konkret lässt die Sotol Trading GmbH unzutreffende Mengenangaben durch Ihre Kanzlei zur Abmahnung bringen.

So fordert die Sotol Trading GmbH mit ihrer Abmahnung den Empfänger Derselben auf, auf Grund dieser unzulässigen Angaben eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zu Gunsten der Sotol Trading GmbH abzugeben. Eine solche Unterlassungserklärung ist der Abmahnung der Sotol Trading GmbH bereits beigefügt. Diese der Abmahnung beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ist unserer Ansicht nach zu Ungunsten des Abgemahnten formuliert. Insbesondere soll eine Vertragsstrafe „bis zu 50.000 EUR“ seitens des Empfängers der Abmahnung versprochen werden.

Zudem wird mit der Abmahnung der Sotol Trading GmbH ein Anspruch auf Schadenersatz geltend gemacht. In diesem Zuge wird ein konkretes Angebot zur Abgeltung dieses Schadenersatzanspruches unterbreitet.

Ebenfalls werden mit der Abmahnung der Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 50.000 EUR in Höhe von 1.822,96 EUR geltend gemacht.

Wenn auch Sie eine Abmahnung der Sotol Trading GmbH erhalten haben sollten, können wir nur anraten, diese Abmahnung einer anwaltlichen Prüfung zu unterziehen. Insbesondere sollte beachtet werden, dass die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung lediglich einen Vertragsentwurf der Sotol Trading GmbH darstellt. Wird dieser ohne Modifikationen durch den Empfänger der Abmahnung ein zu eins unterzeichnet und an die Sotol Trading GmbH zurückgesendet, kommt hierdurch u.U. ein Vertrag zustande, der ein Leben lang Wirksamkeit erlangt. Bei Verstößen gegen diesen Vertrag würde sodann eine empfindliche Vertragsstrafe fällig. Diese wäre direkt an die Sotol Trading GmbH zu zahlen.

In Anbetracht dieser zukünftigen Gefahren ist der Empfänger einer Abmahnung der Sotol Trading GmbH gut beraten, die Unterlassungserklärung allenfalls in einer stark modifizierten Form zurückzureichen. Gerne können Sie uns hierzu ansprechen.

Update 11/2016: Weitere Abmahnung der Sotol Trading GmbH  durch die Kanzlei Dr. Kalogeropoulos
Uns geht eine weitere Abmahnung der Sotol Trading GmbH durch die Kanzlei Dr. Kalogeropoulos zu. Auch dieses Mal ist wird eine angeblich wettbewerbswidrige Werbung des Empfängers der Abmahnung durch die Sotol Trading GmbH beanstandet.
In der Abmahnung ist hierzu zu lesen:

„lm Rahmen dieser Werbung teilen Sie den Verbrauchern und Kunden mit, dass das verkaufte Produkt eine Länge von 150 Metern aufweist.
Damit handelt Sie unlauter und wettbewerbswidrig im Sinne von § 5 Abs.1 Nr.1 UWG.

1. Im Einzelnen:
Sie nehmen eine irreführende geschäftliche Handlung vor, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (§ 5 Abs.1 Satz 1 UWG).

Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

"die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Ware oder Dienstleistungen."

Informatorisch teilen wir das Folgende mit:
Wir haben Testkäufe durchführen lassen und diese entsprechend evaluieren und prüfen lassen; die Länge der Stretchfolie war in keinem Fall 150 Meter sondern deutlich weniger.

Insofern haben Sie gegen § 5 Abs.1 Satz 1, Satz 2 Nr.1 UWG (Menge des Produkts) verstoßen.

(…)

c) Objektiv unzutreffende Mengenangabe -"Mogelpackung"
Objektiv unzutreffende Angaben sind in der Regel irreführend, da sie Vorstellungen erzeugen, die mit den wirklichen Verhältnissen nicht im Einklang stehen. Als Beispiele mögen folgende Leiturteile gelten:

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat einem Hersteller von Frischkäse untersagt, seine Produkte in einer Verpackung anzubieten, die eine größere Füllmenge als tatsächlich vorhanden vortäuscht (OLG Karlsruhe, Urteil vom 22. November 2012, Az. 4 U 156112). Der Frischkäse wird in einer Plastikverpackung vertrieben, die nach unten abgerundet ist und an einer der Seite eine Einbuchtung aufweist. Die Plastikverpackung ist umgeben mit einer Ummantelung aus Pappe. Die Wettbewerbszentrale hatte die Verpackung als irreführend beanstandet und hatte damit zunächst in erster Instanz keinen Erfolg. Die Richter beim Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigten allerdings die Auffassung der Wettbewerbszentrale, dass die Verpackung eine größere Füllmenge suggeriere, als sie tatsächlich enthalte. Der Eindruck einer größeren Füllmenge werde noch verstärkt durch Konkurrenzprodukte. Diese weisen nämlich nach den Feststellungen des Gerichts trotz größeren Füllgewichts eine kleinere Verpackung auf Auch die Gewichtsangaben auf den Banderolen sind nach Ansicht des Gerichts nicht geeignet, den Verbraucher aufzuklären. Die Gewichtsangabe bestimme die Verkehrserwartung nicht, da sie bei anderen Produkten häufig nicht oder nicht sofort sichtbar auf dem Boden oder den Seiten der Verpackung angebracht sei.

Das Oberlandesgericht hat die Revision nicht zugelassen.“

Neben der Unterlassung fordert die Sotol Trading GmbH einen Schadensersatz in Höhe von 1.200 EUR. Hierzu lässt die Sotol Trading GmbH in der Abmahnung ausführen:

„Meiner Mandantschaft steht gemäß § 9 UWG zusätzlich ein Schadensersatzanspruch zu. Wie oben ausführlich dargelegt haben Sie eine nach § 5 Abs.1 Nr.1 UWG unzulässige geschäftliche Handlungen vorgenommen. Dies geschah sowohl rechtswidrig als auch schuldhaft. Insbesondere obliegt es Ihnen, bevor Sie mit entsprechendem Produktmengenangaben werben, diese zu verifizieren. Dies haben Sie pflichtwidrig unterlassen.
Es ist Ihnen somit mindestens grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen. Die ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausreichend, um den Verschuldensvorwurf zu begründen.

Der Inhalt und der Umfang des Schadensersatzanspruchs richtet sich nach§ 249 Satz 1 BGB.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann Schadensersatz auf folgende Wege berechnet werden:

a) Lizenzanalogie
b) Herausgabe des Verletzergewinns
c) Konkreter Schaden

Bei der Berechnung des Schadensersatzes ist auch zu berücksichtigen, dass meiner Mandantschaft durch eine korrekte Werbung und durch eine korrekte Bepreisung des Produkts ein entsprechender Gewinn entgangen ist.

Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass Sie durch Ihre Falschangaben hier einen sogenannten Marktverwirrungsschaden verursacht haben.
Meine Mandantschaft hat sich hier für die Geltendmachung der Herausgabe des Verletzergewinns entschieden. Diese Abschöpfung des Verletzergewinns soll auch der Prävention gegen die Verletzung besonders schutzbedürftige Immaterialgüterrechte dienen, BGH GRUR 2009-856-Tripp-Trapp-Stuhl; BGH GRUR 2010, 1090, 1092-Werbung eines Nachrichtensenders.

Der Bundesgerichtshof hat schon lange entschieden, dass der Verletzte ein entsprechendes Wahlrecht hat, BGH GRUR 1993, 55, 57-Tchibo-Rolex II.

UWG §1; BGB §§249, 251; ZPO §287Wahlrecht des Gläubigers für Schadensberechnung nach Lizenzanalogie noch nach Klageerhebung („Tchibo!Rolex II“') BGH, Urt. v. 17.06.1992-1 ZR 107190 (OLG Köln EWiR 1990, 819 (Ahrens)) +
Amtliche Leitsätze:
1. Das Wahlrecht des Gläubigers, im Rahmen der dreifachen Art der Schadensberechnung von der einen zur anderen Berechnungsart überzugehen, erlischt erst durch Erfüllung oder rechtskräftige Zuerkennung des Anspruchs; durch Erhebung einer Zahlungsklage unter Zugrundelegung einer bestimmten Berechnungsart wird es nicht berührt (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 18.2.1977-1 ZR 112175, GRUR 1977, 539 = WRP 1977, 332- Prozeßrechner).
2. Bei der Schadensberechnung im Wege der Lizenzanalogie kann zu Lasten des fiktiven Lizenzgebers nicht schadensmindernd berücksichtigt werden, daß sich nach dem Zeitpunkt des Abschlusses des fiktiven Lizenzvertrages entgegen der auf diesen Zeitpunkt zu beziehenden Prognose der Vertragsparteien das Vertragsrisiko zum Nachteil des fiktiven Lizenznehmers entwickelt hat (vgl. BGH, Urt. v. 22.3.1990-1 ZR 59/66, GRUR 1990, 1008, 1009- Lizenzanalogie).
Meine Mandantschaft ist jedoch bereit, um die Angelegenheit möglichst außergerichtlich zu einem Ende zu führen, den Schadensersatz auf den Betrag in Höhe von 1.200,00 € zu pauschalieren.“

Weiter werden mit der Abmahnung der Sotol Trading GmbH 1.822,96 EUR Rechtsanwaltskosten vom Abgemahnten eingefordert, die -wie der Schadensersatz auch- innerhalb von 5 Tagen auf ein Konto des Dr. Kalogeropoulos eingezahlt werden sollen.


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