Abmahnung Schmidt Spiele GmbH „Mensch ärgere dich nicht“
Uns liegt eine markenrechtliche Abmahnung der Firma Schmidt Spiele GmbH vor. Die Firma Schmidt Spiele GmbH ist Inhaberin der Marke „Mensch ärgere dich nicht“ und wird im Rahmen der Durchsetzung ihrer markenrechtlichen Interessen bei der Abmahnung von der 24IP Law Group vertreten.
Dem Empfänger der Abmahnung Firma Schmidt Spiele GmbH wird eine große Ähnlichkeit eines von ihm angebotenem Spiels mit dem bekannten „Mensch ärgere dich nicht“-Spiel der Firma Schmidt Spiele GmbH vorgeworfen. Der Spielablauf als auch die Gestaltung weisen, so die Firma Schmidt Spiele GmbH, eine hohe Ähnlichkeit zu dem „Mensch ärgere dich nicht“-Spiel auf. So soll der Empfänger der Abmahnung der Firma Schmidt Spiele GmbH mit der Ähnlichkeit des Titels des von ihm angebotenen Spiels den Ruf der Marke „Mensch ärgere dich nicht“ ausbeuten.
In Folge dieser Vorwürfe lässt die Firma Schmidt Spiele GmbH durch die Kanzlei 24IP Law Group zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern. Weiter soll der Empfänger der Abmahnung die Kosten der Abmahnung von über 2.000 EUR aus einem Gegenstandswert von 100.000 EUR an die Kanzlei 24IP Law Group zum Ausgleich bringen.
Wenn auch Ihnen eine markenrechtliche Abmahnung der Kanzlei 24IP Law Group im Auftrag der Firma Schmidt Spiele GmbH vorliegen sollte, sollten Sie diese Abmahnung in jedem Fall erst nehmen. Es ist insbesondere zu bedenken, dass durch die unveränderte Unterschrift der der Abmahnung der Firma Schmidt Spiele GmbH beiliegenden Unterlassungserklärung mit sofortiger Wirkung ein Vertrag mit der Firma Schmidt Spiele GmbH geschlossen wird, der ein Leben lang Gültigkeit erlangt. Unserer Erfahrung nach sind derartige vorgefertigte Unterlassungserklärungen zudem deutlich zu weit gefasst.
Update 11/2016: Weitere Abmahnung der Schmidt Spiele GmbH - Marke „Mensch ärgere Dich nicht"
Uns liegt eine weitere Abmahnung der Schmidt Spiele GmbH vor. In dieser Abmahnung wird zunächst ausgeführt, dass die der Schmidt Spiele GmbH Inhaberin der deutschen Marke „Mensch ärgere Dich nicht" vom 4. Juli 1918, eingetragen unter der Nummer DE 293721 für Waren der Klasse 28, insbesondere für Gesellschaftsspiele, sowie der gleichlautenden Europäischen Gemeinschaftsmarke CTM 002734267 vom 13. Juni 2002, für die Warenklassen 09, 16, 25, 28 und 41 sei.
Die Schmidt Spiele GmbH sei als Anbieterin einer Vielzahl von Spielen in Deutschland bekannt und biete als solche unter dem Markennamen „Mensch ärgere Dich nicht" eines der wohl bekanntesten Spiele im deutschsprachigen Raum an. In diesem Zusammenhang wird auf die Internetpräsenz der Schmidt Spiele GmbH unter schmidtspiele.de, über welche die Spiele der Schmidt Spiele GmbH bezogen werden können verwiesen.
Hinzu käme, dass das Spiel „Mensch ärgere Dich nicht" und sein Spielbrett einen erheblichen Bekanntheitsgrad besitze. Aufgrund ihrer Berühmtheit habe die Marke „Mensch ärgere Dich nicht" eine hohe Kennzeichnungskraft. Eine derartige Steigerung der Kennzeichnungskraft begründe einen erweiterten Schutzbereich.
Durch das Anbieten von Spielen unter Verweis auf den Markennamen „Mensch ärgere Dich nicht" würde in die rechtmäßig erworbenen Markenrechte der Schmidt Spiele GmbH eingegriffen.
Nach § 14 Abs. 1, 2 MarkenG gewähre eine Marke ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht, welches diesem gestatte, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen bestehe; dabei schließe die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht werde.
Vorliegend sei zumindest von einer extrem hochgradigen Ähnlichkeit dieser Zeichen, wenn nicht von deren Identität auszugehen, da die Marke der Schmidt Spiele GmbH vollständig und identisch in den von verwendeten Bezeichnungen enthalten sei. Dass sich diese Produkte unmittelbar an die Marke der Schmidt Spiele GmbH „Mensch ärgere Dich nicht" anlehnen, um vom Ruf der Marke der Schmidt Spiele GmbH zu profitieren, sei offensichtlich. Zudem sei die Marke der Schmidt Spiele GmbH auch noch in den Artikelbeschreibungen und den URLs enthalten.
Darüber hinaus müsse zur Vermeidung einer Verwechslungsgefahr der Abstand zweier sich gegenüberstehender Zeichen umso größer sein, wenn bezüglich der sich gegenüberstehenden Waren und/oder Dienstleistungen Identität herrsche, wie dies im vorliegenden Fall gegeben sei.
Zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung fordert die Schmidt Spiele GmbH über ihre Bevollmächtigten auf, eine Unterlassungserklärung zu übersenden sowie die Kosten der Abmahnung aus einem Streitwert von aus 100.000 EUR, mithin 1.973,90 € zu tragen. Zu diesen Kosten ist in der Abmahnung zu lesen:
„Des Weiteren sind Sie nach dem Prinzip der Geschäftsführung ohne Auftrag dazu verpflichtet, die unserer Mandantin durch unsere Inanspruchnahme entstandenen Kosten in Höhe einer 1,3 RVG Gebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz auf der Basis eines, angesichts der erhöhten Kennzeichnungskraft der Marken unserer Mandantin, angemessenen Streitwertes in Höhe von 100.000,00 € zu tragen. Die Kosten für unsere Inanspruchnahme belaufen sich auf 1.973,90 €.
Hinsichtlich der Kosten der Abmahnung weisen wir darauf hin, dass die Landgerichte München I und Berlin sowie das Oberlandesgericht München den von uns zugrunde gelegten Gegenstandswert und den Ansatz einer 1,3 Gebühr in vergleichbaren Verfahren bestätigt haben. Beispielhaft aus dem Beschluss des LG München vom 28. August 2015 (Az. 33 0 8420/15; bestätigt mit Beschluss des OLG München vom 8. September 2015, Az. 29 W 1572/15):
Vorliegend hat die Antragstellerin bereits in der Abmahnung und der Antragsschrift den Streitwert mit 100. 000, - Euro angegeben. Diese Wertangabe erscheint auch unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Beschwerdeschrift nach wie vor angemessen, so dass eine Abänderung der Streitwertentscheidung nicht veranlasst ist. Zu berücksichtigen ist dabei, dass der Wert des verletzten Kennzeichens als sehr hoch anzusehen ist, denn es besitzt unbestritten einen hohen Bekanntheitsgrad und unstreitig wurden seit 2001 allein in Deutschland mehr als 2,44 Millionen Brettspiele (ohne Spielesammlungen, Apps und lizensierte Onlinespiele) unter der Marke „Mensch ärgere Dich nicht“ verkauft. Auch der Angriffsfaktor ist vorliegend als nicht gering anzusehen. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass das rechtsverletzende Angebot im Internet auf einer bekannten Handelsplattform eingestellt worden ist. Irrelevant ist demgegenüber, dass nach dem Vortrag der Antragsgegnerin aufgrund des streitgegenständlichen Angebots lediglich vier Brettspiele verkauft worden seien. Denn der in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch dient gerade dazu, zukünftige Rechtsverletzungen zu verhindern. Wenn auf diese Art und Weise letztlich erreicht wird, dass sich die Verletzungshandlungen eines Antragsgegners aus der ex post Betrachtung „in Grenzen halten“, so führt dies nicht dazu, dass der Streitwert dadurch gemindert wird Vielmehr ist maßgeblich, dass die Antragstellerin im Zeitpunkt der Antragstellung ein erhebliches Interesse daran hatte, die von dem Angebot der Antragsgegnerin ausgehende potentielle Gefahr weiterer Rechtsverletzungen zu beseitigen.“
Zudem soll der Empfänger der Abmahnung der Schmidt Spiele GmbH Recherchekosten in Höhe von 95 EUR erstatten (Ausfindigmachen der Verletzung und Zurückverfolgung zur Quelle).
UPDATE 08/2017: Weitere Abmahnung der Schmidt Spiele GmbH - u.a. Marke „Kniffel“
Uns liegt eine markenrechtliche und zugleich wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Firma Schmidt Spiele GmbH, Lahnstr. 21, 12055 Berlin, vertreten durch eine in München ansässige Anwaltskanzlei vor.
Mit dieser Abmahnung lässt die Schmidt Spiele GmbH die unbefugte Verwendung der Zeichen „Mensch ärgere dich nicht“ und „Kniffel“ beanstanden.
In der Abmahnung wird ausgeführt, dass die Schmidt Spiele GmbH Inhaberin der deutschen Marke „Mensch ärgere Dich nicht" vom 04.07.1918, eingetragen unter der Nummer DE 293721 für Waren der Klasse 28, insbesondere für Gesellschaftsspiele, sowie der gleichlautenden Europäischen Gemeinschaftsmarke CTM 002734267 vom 13.06.2002, für die Warenklassen 09, 16, 25, 28 und 4.
Darüber hinaus sei die Firma Schmidt Spiele GmbH auch Inhaberin der europäischen Marke „Kniffel“, eingetragen seit dem 15.09.2009 unter der Nummer CTM 008117988 mit einer Seniorität der deutschen Marke DE 915549 vorn 10.10.1972, für die Warenklassen 09, 16 und 28.
Die Firma Schmidt Spiele GmbH sei zudem als Anbieterin einer Vielzahl von Spielen in Deutschland bekannt und biete als solche unter dem Markennamen „Mensch ärgere Dich nicht“ eines der wohl bekanntesten Spiele im deutschsprachigen Raum und unter dem Markennamen „Kniffel“ sowohl Spiele als auch Software an. Hinzukomme, dass zumindest das Spiel „Mensch ärgere Dich nicht“ und sein Spielbrett einen erheblichen Bekanntheitsgrad besitzen. Aufgrund dieser Berühmtheit habe die Marke „Mensch ärgere Dich nicht“ eine hohe Kennzeichnungskraft. Eine derartige Steigerung der Kennzeichnungskraft begründe einen erweiterten Schutzbereich, so der Vorhalt der Abmahnung weiter.
Mit der Abmahnung wird der unautorisierte Vertrieb von Spielesammlungen beanstandet, im Zuge dessen die Spiele-Namen „Mensch ärgere dich nicht“ und „Kniffel“ verwendet worden sind. Hierdurch würde in die rechtmäßig erworbenen Markenrechte der Firma Schmidt Spiele eingegriffen werden. Nach § 14 Abs. 1 MarkenG gewähre nämlich eine Marke ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht, welches diesem gestattet, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht; dabei schließe die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.
Zudem begründe das abgemahnte Angebot einer Spielesammlung auch eine Verwechslungsgefahr sowie eine vermeidbare Täuschung über die betriebliche Herkunft und sei daher eine irreführende und unlautere geschäftliche Handlung nach §§ 5 Abs. 2 sowie 4 Nr. 3a UWG. Zudem würde die Wertschätzung der Ware ausgenutzt, was nach § 4 Nr. 3b UWG ebenfalls unlauter sei.
Der Empfänger der Abmahnung wird anschließend dazu aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu Gunsten der Firma Schmidt Spiele GmbH abzugeben.
Ferner wird die Erstattung von Abmahnkosten aus einem Gegenstandswert/Streitwert von 150.000,00 € gefordert.
Letztlich wird der Empfänger der Abmahnung darauf hingewiesen, dass sich die Schmidt Spiele GmbH die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzforderungen vorbehalte.
Schon angesichts der empfindlich hohen Streitwerte in Markensachen dürfen diese Abmahnungen unter keinen Umständen auf die leichte Schulter genommen werden.
Auch wenn sich die Abmahnung in der Sache selbst als berechtigt erweist, bestehen viele Handlungsoptionen, unnötige Risiken für die Zukunft zu vermeiden – das gilt insbesondere mit Blick auf die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung.
UPDATE 15.02.2019: Weitere Abmahnung
Uns liegt eine weitere markenrechtliche Abmahnung der Firma Schmidt Spiele GmbH, vertreten durch die Kanzlei 24IP LAW GROUP Sonnenberg Fortmann, vor.
Diesmal geht es um die Marke "Kniffel". Betroffen ist ein Amazon-Angebot, das die Bezeichnung "Kniffel" in der Produktbeschreibung beinhaltet.
Es wird eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gefordert. Zudem soll der Empfänger der Abmahnung Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandwert von 50.000,00 € erstatten.
Kommentare (1)
Spiele-Rudi
Der Verlag, der die Asterix-Hefte herausgibt, nennt ein Spiel ebenfalls "Mensch ärgere Dich nicht", lediglich die Spielfiguren sind anders. Und das soll nicht legal sein?
Der Ursprung dieses Laufspiels liegt in Indien. Bei den als Chaupad und Pachisi heute in Teilen der Welt immer noch sehr populäres Spiel. Eine Erfindung von Schmidt-Spiele ist es sicher nicht. Und einen Allerweltsnamen, wie den von Schmidt, macht daraus bestimmt kein geistiges Eigentum. Ich habe Zweifel dass das Name wirklich geschützt ist und das die genannten Atenzeichen stimmen, bzw. es ein bestätigendes Urteil gibt.
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