Abmahnung Schlemmerblock
Uns liegt eine Abmahnung des „Schlemmerblock“, konkret: der Firma VMG, Vertriebs-Marketing-Gesellschaft mbH, Niedesheimer Str. 18, 67547 Worms, vertreten durch Rechtsanwalt Thorsten Hein, Frankfurt, vor.
Vorwurf der Abmahnung sind angebliche Verstöße eines Restaurantbetreibers gegen die Vertragsbedingungen von Schlemmerblock. Mit der Abmahnung lässt die Firma VMG, Vertriebs-Marketing-Gesellschaft mbH Unterlassungsansprüche geltend machen und fordert zur Zahlung von Vertragsstrafen auf.
Der Betreiber einer Gaststätte wird mit der Abmahnung zunächst darauf hingewiesen, dass ein Anzeigenvertrag für den Gutscheinbuch.de Schlemmerblock geschlossen worden sei. Mit diesem Anzeigenvertrag habe sich der abgemahnte Restaurantinhaber dazu verpflichtet, jedem Gast, der einen Coupon aus dem Schlemmerblock vorlegt, bei Abnahme von zwei Gerichten einen Preisnachlass von 100% für das günstigere oder für das gleichwertige Gericht zu gewähren. Diese Verpflichtung gelte auch für die von der VMG, Vertriebs-Marketing-Gesellschaft mbH herausgegebenen mobilen Gutscheine.
Nach dem Hinweis auf die angeblich einschlägigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Schlemmerblock wird dem Inhaber des abgemahnten Restaurants vorgeworfen, aufs Gröbste gegen die Vertragsbestimmungen verstoßen zu haben. So wird in der Abmahnung behauptet, dass der Betreiber der abgemahnten Gaststätte die Einlösung eines Gutscheins aus dem Gutscheinbuch.de Schlemmerblock verweigert habe. In einem andere Fall sei eine Tischreservierung abgelehnt worden, nachdem ein Gast angeblich zuvor telefonisch gefragt worden sei, ob er einen Schlemmerblock habe. Diese Vorgehensweise sei grob vertragswidrig und unverzüglich einzustellen, erklärt Rechtsanwalt Thorsten Hein in der Abmahnung.
Der Empfänger der Abmahnung wird anschließend unter Fristsetzung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Im Zuge dessen soll sich der Abgemahnte auch dazu verpflichten, für jede schuldhafte Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe von bis zu 6.000,00 € (!!!) an die VMG, Vertriebs-Marketing-Gesellschaft mbH zu zahlen. Die gesetzte Frist sei aus Dringlichkeitsgründen nicht verlängerbar, zudem seien die vertraglichen Verpflichtungen klar und eindeutig. Das Verhalten einer Servicekraft sei dem Betreiber des Restaurants zuzurechnen.
Darüber hinaus soll der Empfänger der Abmahnung schon jetzt eine Vertragsstrafe von 1.250,00 € zahlen. In der Abmahnung wird diesbezüglich behauptet, dass das Amtsgericht Worms in der Vergangenheit sogar Vertragsstrafen von 2.500,00 € als angemessen erachtet haben soll.
Abschließend bittet Rechtsanwalt Hein darum, die weitere Korrespondenz in dieser Sache ausschließlich über ihn zu führen und von einer direkten Kontaktaufnahme zur VMG, Vertriebs-Marketing-Gesellschaft mbH abzusehen.
Bemerkenswert an dem Vorgang ist die rigorose Zurückweisung des Versuchs einer Erklärung. So hat sich der abgemahnte Gaststättenbetreiber zunächst noch selbst an den Frankfurter Anwalt Thorsten Hein gewandt und wollte ihm den Sachverhalt aus seiner Sicht schildern. Auf diesen Versuch reagierte Rechtsanwalt Thorsten Hein gänzlich zurückweisend. Seines Erachtens gäbe es nichts zu klären, es lägen „klare Vertragsverstöße“ vor. Der Gutscheinbuch.de Schlemmerblock sei auch an Wochenenden einzulösen und Anrufer, die telefonisch reservieren wollen, dürften nicht nach dem Schlemmerblock gefragt werden. Das sei, so Anwalt Hein wörtlich, „Ganz einfach!“. Wenn die von ihm übersandte Unterlassungserklärung nicht innerhalb der gesetzten Frist eingehe, gehe die Sache „direkt zu Gericht“, erklärt Rechtsanwalt Hein abschließend.
Eine solche Reaktion, die keinerlei Interesse einer gütlichen, einvernehmlichen und vor allem deeskalativen Abwicklung einer Auseinandersetzung zeigt, wirkt auf uns befremdlich. Aber natürlich ist es das gute Recht von Schlemmerblock, auf Anhörungen der teilnehmenden Restaurantbetreiber bzw. der Geschäftspartner zu verzichten und stattdessen den förmlichen Weg einzuschlagen. Ob ein solches Verhalten sinnvoll ist, weil einerseits die Vertragspartner von Schlemmerblock belastet werden und andererseits auch die Kunden des Schlemmerblock, also die Restaurantbesucher, in rechtliche Streitigkeiten verwickelt werden könnten, steht natürlich auf einem anderen Blatt. Als Teilnehmer am Schlemmerblock muss man allerdings damit rechnen, sofort sowie ohne Wenn und Aber mit den juristischen Mitteln belangt zu werden, wenn ein Sachverhalt aus Sicht der VMG, Vertriebs-Marketing-Gesellschaft mbH Anlass zur Beanstandung bietet.
Den Betreibern von Restaurants und Gaststätten, die am Schlemmerblock teilnehmen und ebenfalls mit dem Vorwurf von Vertragsverstößen konfrontiert werden, kann deshalb lediglich dringend ans Herz gelegt werden, derartige Abmahnungen sorgfältig zu prüfen und in jedem Zweifelsfall fachkundige anwaltliche Hilfe hinzuziehen. Insbesondere die Forderung nach einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hat es in sich – hier drohen ganz erhebliche finanzielle Risiken und empfindliche Rechtsnachteile, wenn man nicht genau weiß, was eine solche strafbewehrte Unterlassungserklärung bedeutet, welche Reichweite sie hat und worauf man in diesem Zusammenhang achten muss.
Wenn auch Sie eine Abmahnung vom Schlemmerblock bzw. der dahinstehenden Firma VMG, Vertriebs-Marketing-Gesellschaft mbH erhalten haben, können Sie sich gern im Rahmen eines kostenlosen und unverbindlichen Orientierungstelefonats an uns wenden.