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Abmahnung Rittal GmbH & Co. KG

Abmahnung Rittal GmbH & Co. KG durch Kanzlei KKP Rechtsanwälte Notare


Abmahnung Rittal GmbH & Co. KG durch  Kanzlei KKP Rechtsanwälte Notare

Uns wird eine Abmahnung der Firma Rittal GmbH & Co. KG, Auf dem Stützelberg, 35745 Herborn, zur weiteren Bearbeitung vorgelegt. Die Firma Rittal GmbH & Co. KG lässt diese Abmahnung durch die Kanzlei KKP Rechtsanwälte Notare, Wetzlar, aussprechen.

Im Rahmen dieser Abmahnung lässt die Firma Rittal GmbH & Co. KG zunächst ausführen, dass sie eine der weltweit führenden Systemanbieter für Schaltschränke, Stromverteilung, Klimatisierung, IT-Infrastruktur sowie Software und Service sei. Im Rahmen des wirtschaftlichen Auftretens würde die Firma Rittal GmbH & Co. KG verschiedene geschützte Marken, Kennzeichen und sonstige Schutzrechte benutzen. Insbesondere die Wortmarke "Rittal“ sei beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) unter der Registernummer 831060 sowie unter 3991535 eingetragen. Als alleinige Markeninhaberin sei die Firma Rittal GmbH & Co. KG berechtigt, Dritten zu untersagen, die Marke oder ein mit der Marke identisches oder ähnliches Zeichen beispielsweise dann zu benutzen, wenn die Gefahr besteht, dass das Zeichen mit ihrer Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. Darüber hinaus sei "Rittal" als Unternehmenskennzeichen geschützt und genießt als registrierte Firma Schutz nach dem Handelsgesetzbuch.

Sodann lässt die Firma Rittal GmbH & Co. KG  durch ihre Kanzlei zum konkreten Verletzungsvorwurf ausführen, dass sie erfahren habe, dass der Abgemahnte insbesondere auf der Verkaufsplattform ebay.de Produkte der Firma Rittal anbieten würde. Dabei würde ein Logo der Firma Rittal, dass als nationale Wort-/Bildmarke unter der Registernummer 30108964 und als Gemeinschaftsmarke unter der Registernummer 8724411 geschützt sei, benutzt. Ferner habe die Firma Rittal an den bei ebay.de verwendeten Bildern, auf denen Schaltschränke und sonstige Produkte unserer Mandantin gezeigt werden […], die ausschließlichen Urheber- und Verwertungsrechte.

Die Marken und Bilder würden vom Abgemahnten ohne ausdrückliche oder konkludente Zustimmung der Firma Rittal verwendet; zwischen den Parteien würde auch keine entsprechende (Lizenz)Vereinbarung existieren.

Sowohl das "Rittal"-Logo als auch die Bilder mit beziehungsweise ohne Logo würden den Anschein erwecken, dass der Abgemahnte ein Lizenznehmer oder Vertriebspartner der Firma Rittal wäre und zwischen dem Empfänger der Abmahnung und der Firma Rittal eine betriebliche Verknüpfung bestünde, was aber nicht der Fall wäre. Durch die eigenmächtige Nutzung des "Rittal"-Logos würde die Werbefunktion der Marken der Firma Rittal beeinträchtigt. Diese Beeinträchtigung der Werbefunktion liege im Allgemeinen vor, wenn ein Dritter versuchen würde, sich durch ihre Benutzung in den Bereich der "Sogwirkung" der Marke zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen zu profitieren. Durch den ebay-Auftritt des Empfängers der Abmahnung würde zumindest die Werbefunktion der Marke der Rittal GmbH & Co. KG beeinträchtigt, da ein Verkauf von Waren der Firma Rittal bei ebay grundsätzlich nicht zum besonderen Produktimage passen würde. Im Übrigen sei es für den Verkauf der Ware nicht erforderlich, das Logo und / oder die Bilder der Firma Rittal zu verwenden.

Der Abgemahnte könne sich sicherlich vorstellen, dass Kennzeichen wie die gegenständlichen Marken einen immensen unternehmerischen und volkswirtschaftlichen Wert haben. Wenn dieser Wert vor Missbrauch nicht konsequent geschützt würde, könnten dem Markeninhaber - zum Beispiel durch Verwässerung der Kennzeichnungskraft seiner Marke - erhebliche Nachteile entstehen. Dies würde es zu verhindern gelten.

Insbesondere durch die Ausführungen der Firma Rittal GmbH & Co. KG  zum Verkauf der Produkte über die Handelsplattform eBay könnte der Leser der Abmahnung auf den Gedanken kommen, dass die Firma Rittal GmbH & Co. KG mit ihrer Abmahnung versucht, den Vertriebsweg über eBay einzuschränken.

Durch weitere Ausführungen der Firma Rittal GmbH & Co. KG in Bezug auf den anzusetzenden Streitwert und die anzusetzenden Kosten der Abmahnung wird der Druck auf den Abgemahnten erhöht. So führt die Firma Rittal GmbH & Co. KG  hierzu aus, dass der Empfänger der Abmahnung nach § 14 Abs. 6 MarkenG ebenso nach § 97a UrhG, §§ 671. 683, 670 BGB und § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG die Kosten der Kanzlei KKP Rechtsanwälte Notare für die Abmahnung zu tragen habe, die sich aus dem geschätzten Gegenstands-/Streitwert errechnen.

Es wird seitens der Kanzlei KKP Rechtsanwälte Notare darauf hingewiesen, dass bei Streitigkeiten aus einer eingetragenen Marke als "Regelstreitwert" auch dann rund 50.000,00 EUR angesetzt würden, wenn es sich nicht um eine bekannte oder umfangreich benutzte Marke handle oder die Verletzung wirtschaftlich kaum ins Gewicht falle (etwa BGH, GRUR-RR 2012, 47 - HDMI Kabel; OLG Hamburg, GRUR-RR 2006, 224 - Abi-T-Shirts; OLG Stuttgart, GRUR-RR 2009, 79 f. – Patentanwaltskosten bei Klagehäufung; OLG Karlsruhe, WRP 2012, 1296). Bei bekannten und umfangreich benutzten Marken könne dieser Wert noch erheblich steigen; Streitwerte von 100.000,00 EUR (etwa OLG Hamburg, GRUR-RR 2007, 312; OLG Köln, MD 2009, 496 ff. - R sucht Deutschlands hässlichstes Jugendzimmer; OLG Düsseldorf, GRURRR 2013, 21 - Charite; OLG Köln, GRUR-RR 2013, 24 - Gute-laune-Drops) oder 250.000,00 EUR und mehr (etwa BGH, GRUR-RR 2013, 88 - Puma-Sportschuhe (600.000,00 EUR); OLG Köln, MarkenR 2008, 61 (1 Mio. EUR)) seien keine Seltenheit. Bei der gegenständliche Marke "Rittal" handle es sich um ein für Schaltschränke national und international bekanntes Kennzeichen mit einem hohen volkswirtschaftlichen Wert, so dass der Gesamtstreitwert hier deutlich über 50.000,00 EUR liege.

Der Firma Rittal würde es um die Wahrung ihrer Schutzrechte gehen; sie habe grundsätzlich kein Interesse, sich an den Abgemahnten zu bereichern. Daher würde für die Kostenrechnung - ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage - ein vorläufiger Gegenstandswert von lediglich 10.000,00 EUR angesetzt. Sollte die Firma Rittal jedoch gezwungen sein, Gerichtshilfe in Anspruch zu nehmen, würde ein wesentlich höherer Streitwert bestimmt. Die Kanzlei KKP Rechtsanwälte Notare habe den Empfänger der Abmahnung daher aufzufordern, der Firma Rittal Rechtsanwaltskosten in Höhe von 745.40 EUR netto gemäß der beiliegenden Kostenaufstellung zu erstatten.

Unklar bleibt die Aussage, warum sich die Firma Rittal GmbH & Co. KG an dem Empfänger der Abmahnung bereichern sollte. Schließlich werden mit den Abmahnkosten nur Kosten eingefordert, die der Firma Rittal GmbH & Co. KG durch ihre Kanzlei entstanden sind. Ob durch einen solchen „Schnellzahlerrabatt“ lediglich die Bereitschaft erhöht werden soll, die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung zu unterschreiben und schnell zu zahlen, können wir nur mutmaßen. Auch wenn der in Ansatz gebrachte Streitwert in Höhe von 10.000 EUR sich zugegebener Maßen am untersten Ende der Skala bewegt.

In jedem Fall raten wir dringend davon ab, die der Abmahnung der Firma Rittal GmbH & Co. KG beigefügte Unterlassungserklärung ohne Modifikationen zu unterschreiben.


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