Abmahnung Rimowa GmbH
Der Kölner Kofferhersteller Rimowa lässt über eine ebenfalls in Köln ansässige Patent- und Rechtsanwaltskanzlei eine marken- und wettbewerbsrechtliche Abmahnung aussprechen.
Dem Empfänger der Abmahnung lässt die Rimowa GmbH vorwerfen, durch den unautorisierten Vertrieb von Koffern mit dem sog. Rillendesign die gewerblichen Schutzrechte der Rimowa GmbH verletzt zu haben.
Das Rimowa-Rillen-Design soll umfangreichen (Marken-) Schutz genießen. Zudem sollen Angebot und Vertrieb der betroffenen Artikel nach dem sog. ergänzenden Leistungsschutz auch wettbewerbsrechtlich unzulässig sein, da in der Übernahme des Rimowa-Rillendesigns eine Herkunftstäuschung sowie eine Rufausbeutung zu sehen sei (§ 4 Nr. 9a, 9b UWG).
Der Empfänger der Abmahnung wird zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert.
Zudem werden Schadensersatzansprüche angekündigt, zu deren Bezifferung der Abgemahnte Auskunft erteilen soll.
Letztlich wird der Empfänger der Abmahnung noch dazu aufgefordert, die der Rimowa GmbH entstandenen Rechtsanwaltskosten für die Aussprache der Abmahnung zu erstatten. Die Kölner Anwaltskanzlei bewertet den Gegenstandswert der Abmahnung mit 350.000,00 €
Angesichts dieser im Markenrecht durchaus gängigen Streitwerte von mehreren hunderttausend Euro sollte die Abmahnung der Rimowa GmbH keinesfalls auf die leichte Schulter genommen werden.
Ausbleibende oder fehlerhafte Reaktion können empfindliche Kosten und Risiken sowie erhebliche Rechtsnachteile nach sich ziehen, die man unbedingt vermeiden sollte. Dies bedeutet nicht zwangsläufig, dass auch sämtlichen Forderungen der Rimowa GmbH „blind“ nachzukommen ist, allerdings sollte die weitere Vorgehensweise bei jedweden Zweifeln mit einem im Markenrecht/Wettbewerbsrecht tätigen Anwalt besprochen werden – so lassen sich erhebliche Kosten für die Zukunft vermeiden.
Bei Rückfragen sprechen Sie uns gerne an.
UPDATE 13.06.2019: Weitere Abmahnung
Uns erreicht eine weitere wettbewerbsrechtliche Abmahnung, die die Firma RIMOWA GmbH, Köln, durch ihre ebenfalls in Köln ansässigen Anwälte ausspricht. Auch diesmal geht es um den Vertrieb von Koffern mit dem in der Abmahnung so bezeichneten "RIMOWA-Rillendesign".
In der Abmahnung heißt es, dass die RIMOWA GmbH seit fast 70 Jahren Aluminiumkoffer herstelle, deren Oberfläche Rillen in einer bestimmten Ausstattung aufweisen. Seit 1978 würden diese Koffer auch mit Kunststoffschalen produziert. Das charakteristische und kennzeichnende Erscheinungsbild der Koffer liege darin, dass sie eine vorstehende Rillenstruktur aufweisen, deren Rillen einen gleichbleibenden Abstand voneinander haben und sich über die beiden Breitseiten in Längsrichtung erstrecken. In den vergangenen Jahren habe die RIMOWA GmbH mehrere hunderttausend Koffer pro Jahr mit dem vorstehend beschriebenen Rillendesign verkauft. Da der Verbraucher in dem spezifischen RIMOWA-Rillendesign einen Hinweis auf einen bestimmten Hersteller sähe und das Kofferprogramm der Firma RIMOWA damit wettbewerbliche Eigenart habe, könne wettbewerbsrechtlicher Schutz für das Produktprogramm nach § 4 Nr. 3 a) UWG in Anspruch genommen werden. Aufgrund der hohen Bekanntheit des RIMOWA-Rillendesigns und der damit verbundenen deutlich überdurchschnittlichen wettbewerblichen Eigenart des Designs könne die RIMOWA GmbH überdies einen weiten Schutzumfang für ihr Rillendesign geltend machen. Überdies würden alle Koffer der RIMOWA GmbH zum Premiumsegment gehören. Die Koffer genießen aufgrund ihrer Qualität und ihrer jahrzehntelangen, exklusiven Vermarktung einen hervorragenden Ruf. Aufgrund dessen könne sich RIMOWA auch auf den wettbewerbsrechtlichen Schutz vor Rufausbeutung nach § 4 Nr. 3 b) UWG berufen, so die Begründung der Abmahnung weiter.
Abgemahnt wird nun, dass das Design des von dem Empfänger der Abmahnung vertriebenen Koffers offensichtlich dem Kofferdesign der RIMOWA GmbH nachempfunden worden sei. So lägen für den Gesamteindruck wesentliche Übereinstimmungen darin, dass auch die Rippen des beanstandeten Koffers parallel zueinander und parallel zu den Längskanten verlaufen, einen gleichbleibenden Abstand zueinander haben, sich über die gesamte Fläche der Breitseiten erstrecken und über die Stirn gezogen seien. Aufgrund dessen würden die Verbraucher irrig annehmen, dass der beanstandete Koffer und die Koffer der RIMOWA GmbH vom gleichen Hersteller stammen.
Der Empfänger der Abmahnung wird anschließend dazu aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu Gunsten der RIMOWA GmbH abzugeben und Abmahnkosten aus einem Gegenstandswert von 350.000,00 € auszugleichen.
Schon aufgrund dieses Streitwertes sollten unnötige Risiken vermieden werden. Die sorgfältige Prüfung und Auswahl einer taktisch sinnvollen Reaktion auf die Abmahnung kann wesentlich dazu beitragen, gewaltige Risken (auch für die Zukunft) abzuwenden.