Abmahnung Renate Herrmann
Uns liegt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Frau Renate Herrmann, handelnd bei Amazon unter „BÜCHER und andere BÜCHER“, Krimmweg 10, 25557 Oldenbüttel, vor.
Mit ihrer Abmahnung lässt sich Frau Renate Herrmann durch Rechtsanwalt Andreas Seidel von der Anwaltskanzlei Köppen, Müller & Seidel Rechtsanwälte, Wesselburen, vertreten.
Rechtsanwalt Andreas Seidel erklärt dem Empfänger der Abmahnung zunächst, dass Frau Renate Herrmann einen Onlineshop betreibe und sich hierfür der Internetplattform Amazon bediene. Unter dem Namen „BÜCHER und andere BÜCHER“ biete sie gewerblich gebrauchte Bücher an.
Gegenstand der Abmahnung der Frau Renate Herrmann ist sodann eine angeblich fehlerhafte Anbieterkennzeichnung („Impressum“).
Insbesondere lässt Renate Herrmann mit ihrer Abmahnung das Fehlen einer Umsatzsteuer-ID (-Nummer) beanstanden.
Hierzu erklärt Rechtsanwalt Seidel, dass es sich bei der Firma Amazon um ein ausländisches Unternehmen handele, daher bedürfe es der Registrierung beim Bundeszentralamt für Steuern. Mit dem Wegfall der Binnengrenzen der EG zum 01.01.1993 seien Grenzkontrollen und damit auch die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer entfallen. Als Ausgleich hierfür sei zur Sicherung des Steueraufkommens das sogenannte Umsatzsteuerkontrollverfahren entwickelt. Dieses beruhe auf einem IT-gestützten Informationsaustausch bestimmter Daten zwischen den Mitgliedsstaaten. In diesem Informationsaustauschverfahren komme der Umsatzsteueridentifikationsnummer, abgekürzt „USt-IdNr.“, eine Schlüsselfunktion zu, sie diene der konkreten Anwendung von umsatzsteuerrechtlichen Regelungen im europäischen Binnenmarkt. Die Umsatzsteuer-ID sei eine eigenständige Nummer, die Unternehmerinnen und Unternehmern zusätzlich zur Steuernummer erteilt und durch das Bundeszentralamt für Steuern vergeben würden.
Frau Renate Herrmann lässt dem Empfänger der Abmahnung sodann unterstellen, dass, soweit in dem Impressum keine Umsatzsteuer-ID aufgeführt würde, zu vermuten stehe, dass der Empfänger der Abmahnung über eine solche nicht verfüge und dass entsprechende Steuern nicht abgeführt würden.
Darüber hinaus lässt Renate Herrmann dem Empfänger der Abmahnung die fehlende Information über die Speicherung des Vertragstextes vorwerfen.
Auch werde fehlerhaft über das Widerrufsrecht bzw. die Widerrufsfolgen belehrt.
Weiter mache der Empfänger der Abmahnung keine Angaben dazu, dass er sich an einem oder mehreren der auf dem Markt tätigen dualen Systeme beteilige (§ 6 Verpackungsverordnung). Der fehlende Hinweis lasse darauf schließen, dass sich der Empfänger der Abmahnung einem solchen System nicht angeschlossen habe. Eine Zuwiderhandlung hiergegen sei nicht nur wettbewerbswidrig, sondern könne auch als Ordnungswidrigkeit verfolgt und mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € geahndet werden, so Rechtsanwalt Andreas Seidel in der Abmahnung weiter.
Letztlich lässt Renate Herrmann dem Empfänger ihrer Abmahnung vorwerfen, dass keine Angaben über die Art, den Umfang sowie den Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten gemacht würde, obgleich der Abgemahnte gemäß § 13 TMG zu Beginn des Nutzungsvorganges hierüber zu informieren habe.
Unter Fristsetzung wird der Empfänger der Abmahnung durch Rechtsanwalt Andreas Seidel zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu Gunsten von Renate Herrmann aufgefordert.
Ebenfalls unter Fristsetzung fordert Renate Herrmann den Nachweis, dass der Empfänger der Abmahnung einem dualen System zur Entsorgung der Verpackungen angeschlossen sei.
Sodann erklärt Rechtsanwalt Seidel, dass der Empfänger der Abmahnung den entstandenen Schaden zu erstatten habe. Um diesen Schaden beziffern zu können, stehe Frau Renate Herrmann ein Auskunftsanspruch zu. Daher soll der Abgemahnte die getätigten Verkäufe sowie die erzielten Umsätze durch Vorlage betriebswirtschaftlicher Auswertungen, Rechnungen sowie Lieferscheine des Amazon Shops offenlegen. Insbesondere soll der Empfänger der Abmahnung offen legen, seit wann er den Amazon-Shop wettbewerbswidrig betreibe und zwar unter Angabe der Anzahl der erfolgten Vertragsabschlüsse, aufgeschlüsselt nach Monaten sowie der jeweils erzielten Umsätze sowie der variablen Betriebskosten.
Um die Angelegenheit ansonsten einvernehmlich beizulegen, sei Frau Renate Herrmann jedoch dazu bereit, auf den geltend gemachten Auskunftsanspruch zu verzichten, sofern der Empfänger der Abmahnung einen pauschalen Schadensersatz von 500 € leiste.
Dem Empfänger der Abmahnung wird allerdings auch erklärt, dass dies ein einmaliges außergerichtliches Vergleichsangebot sei und dass sich Frau Herrmann hieran nach Fristablauf nicht mehr gebunden fühle, sondern dann den ihr tatsächlich entstandenen Schaden geltend machen und unter anderem Auskunft verlangen.
Überdies habe der Empfänger der Abmahnung die entstandenen Anwaltskosten unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes sowie der Geschäftsführung ohne Auftrag zu erstatten. Rechtsanwalt Andreas Seidel berechnet die Abmahnkosten sodann einmal nach einem Gegenstandswert von 20.000,00 € sowie ein anderes Mal nach einem Gegenstandswert von 5.100,00 €.
Abschließend kündigt Rechtsanwalt Andreas Seidel in der Abmahnung an, dass im Falle des fruchtlosen Verstreichens der Fristen unverzüglich einstweiliger Rechtsschutz beim Landgericht Kiel in Anspruch genommen würde.
Diese Abmahnung der Kanzlei Köppen, Müller & Seidel wirft Fragen in vielerlei Hinsicht auf.
Festzuhalten ist, dass einige Forderungen der Abmahnung äußerst zweifelhaft erscheinen, selbst wenn die Abmahnung der Buchhändlerin Renate Herrmann im Übrigen berechtigt/begründet wäre.
Auch sind die Forderungen in Kontext der mit der Abmahnung behaupteten Wettbewerbsverstöße zu sehen und entsprechend zu würdigen.
In diesem Fall kann jedenfalls nicht empfohlen werden, die Forderungen uneingeschränkt zu erfüllen.
UPDATE 07.07.2014: Weitere Abmahnung
Uns liegt eine weitere Abmahnung der Frau Renate Herrmann, handelnd unter "BÜCHER und andere BÜCHER", Krimmweg 10, 25557 Oldenbüttel, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Seidel von der Kanzlei Köppen, Müller & Seidel, Wesselburen, vor.
Frau Renate Herrmann lässt durch Rechtsanwalt Andreas Seidel ein fehlerhaftes Impressum (Anbieterkennzeichnung), fehlende Pflichtinformationen im elektronischen Geschäftsverkehr, eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung sowie fehlende Informationen zur Datenspeicherung abmahnen.
Neben der Forderung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird auch hier ein Auskunftsanspruch geltend gemacht, zudem sollen Abmahnkosten aus einem Streitwert von 20.000,00 € auf dem Kanzleikonto der Rechtsanwälte Köppen, Müller & Seidel zum Ausgleich gebracht werden.
UPDATE 06.09.2014: Google-Eintrag soll gelöscht werden
Die Betreiber der Internetsuchmaschine Google haben uns darüber in Kenntnis gesetzt, dass unser Bericht über die Abmahnungen der Frau Renate Herrmann auf Antrag Dritter aus dem Google-Suchindex gelöscht werden soll.
Ob dieser Versuch damit in Verbindung steht, dass wir derzeit für einen Mandanten Schadensersatzansprüche gerichtlich gegen Frau Renate Herrmann durchsetzen und so eine weitere Berichterstattung über den Ausgang des Verfahrens verhindert werden soll, können wir natürlich nur mutmaßen.
Da wir jedoch davon ausgehen, dass die Abmahnungen von Frau Herrmann rechtsmissbräuchlich sind, gehen wir ebenfalls davon aus, dass sie auch für Zahlungen der von ihr in Unkenntnis des Rechtsmissbrauchs Geschädigten wird aufkommen müssen. Diese Zahlungsverpflichtung erstreckt sich insbesondere auf geleistete Abmahnkosten an die Rechtsanwälte von Frau Herrmann als auch auf die eigenen Rechtsverteidigungskosten der Abgemahnten.
Sollte der Schadensersatzprozess gegen Frau Herrmann zum Erfolg führen, könnte dies natürlich auch für weitere Abmahnopfer indizielle Bedeutung haben.
Über den Verlauf werden wir weiter berichten....