Abmahnung Relaxdays GmbH
Uns liegt eine Abmahnung der in Halle ansässige Firma Relaxdays GmbH, vertreten durch die VSM Rechtsanwälte Vockenberg Schneehain Melz, vor.
Gegenstand der Abmahnung der Relaxdays GmbH ist der Vorwurf des Verkaufs von Plagiaten über die Internethandelsplattform Amazon.
Neben einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu Gunsten der Relaxdays GmbH wird zur Erstattung von Abmahnkosten aus einem Gegenstandswert / Streitwert von 50.000,00 € aufgefordert.
Die der Abmahnung beiliegende Unterlassungserklärung sollte in keinem Falle in der vorformulierten Form unterzeichnet werden, da sie in Teile über das zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr Erforderliche hinausgeht. Insbesondere sollte dabei beachtet werden, dass durch eine Unterschrift der mit der Abmahnung übersandten Unterlassungserklärung (ohne Modifikationen) ein Vertrag mit der Relaxdays GmbH zu Stande kommt, der ein Leben lang Gültigkeit erlangt.
UPDATE 24.02.2015: Erneute Abmahnung der Relaxdays GmbH
Mit dieser Abmahnung lässt die Relaxdays GmbH erneut das Anhängen an eine ASIN bei Amazon beanstanden, wenn dann tatsächlich nicht das gleiche Produkt geliefert wird, wie die Relaxdays GmbH unter dieser ASIN eingestellt hat. In der Abmahnung der Relaxdays GmbH ist dazu zu lesen:
„Sie verkaufen unter der ASIN XXX das Produkt „YYY" von „relaxdays". Bei dem hinter dieser ASIN stehenden Produkt handelt es sich um ein Produkt unserer Mandantschaft, welches im Auftrag dieser produziert, importiert und durch unsere Mandantschaft vertrieben wird.
Offenkundig haben Sie sich an das seitens unserer Mandantschaft erstellte Produktangebot angehängt und behaupten somit, dass Sie ebenfalls das streitgegenständlichen Produkt vertreiben. Aufgrund Ihres Angebots haben wir einen Testkauf durchgeführt und mussten feststellen, dass es sich bei dem von Ihnen verkauften Produkt keinesfalls tatsächlich um dasjenige Produkt handelt, welches unsere Mandantschaft bei amazon eingestellt hat. Das von Ihnen vertriebene Produkt stammt nicht von unserer Mandantschaft.
Ihre Handlung stellt eine Markenrechtsverletzung im Sinne des § 14 Abs. 2 MarkenG, eine Unternehmenskennzeichnungsverletzung im Sinne des § 15 Abs. 2 MarkenG, sowie einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Ziff. 1 UWG dar. Demnach handelt wettbewerbswidrig, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt. Eine solche liegt insbesondere dann vor, wenn ein Angebot unwahre Tatsachenangaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben enthält. Insbesondere sind als solche Angaben wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung, insbesondere deren Herkunft anzusehen. Darüber hinaus stellt das Verkaufen des Produkts eine Rufausbeutung im Sinne des § 4 Nr. 9b UWG dar.“
Weiter fordert die Relaxdays GmbH den Empfänger der Abmahnung dazu auf, innerhalb der für die Abgabe der Unterlassungserklärung genannten Frist seine Verpflichtung zum Schadensersatz anzuerkennen und Auskunft darüber zu erteilen, welchen Gewinn er mit den o.g. Produkten innerhalb der letzten drei Jahre erwirtschaftet hat.
UPDATE 03.08.2017: Weitere Abmahnung
Wieder geht uns eine Abmahnung der Firma relaxdays GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Martin Menz, Berliner Str. 191, 06116 Halle, zu. Diesmal wird eine Unternehmenskennzeichenverletzung (§§ 15, 5 MarkenG) abgemahnt. Dem Empfänger der Abmahnung wird vorgeworfen, sich an ein Amazon-Angebot "angehängt" zu haben, das im Titel die Bezeichnung "relaxdays" führt. Ein Testkauf habe jedoch ergeben, dass es sich bei dem verkauften Produkt keinesfalls tatsächlich um dasjenige Produkt handelt, welches die Firma relaxdays GmbH bei Amazon eingestellt habe.
Bei der Bezeichnung „relaxdays" handele es sich um eine geschäftliche Bezeichnung, welche gern. § 5 Abs. 2 MarkenG geschützt sei. Diese würde von der relaxdays GmbH intensiv bereits seit dem Jahre 2007 genutzt - sie trete unter dieser Geschäftsbezeichnung in ihrem Onlineshop jedoch auch auf zahlreichen Handelsplattformen wie Amazon auf. Mit dem Vermerk „von relaxdays" in der Warenüberschrift des abgemahnten Amazon-Angebotes habe der Empfänger der Abmahnung das Unternehmenskennzeichen rechtswidrig genutzt. Diese Benutzung sei auch geeignet, eine Verwechslungsgefahr herbeizurufen. Die Nutzung eines Unternehmenskennzeichens in der Produktbezeichnung in einer Warenüberschrift bei Amazon stelle nach ständiger Rechtsprechung diverser Gerichte unzweifelhaft einen Kennzeichenrechtsverstoß im Sinne des § 15 Abs. 2 MarkenG dar, so die sjs Schneehain John Suchfort Rechtsanwälte in der Abmahnung weiter.
Abermals werden Unterlassungs-, Auskunfts-, Schadensersatz- und Abmahnkostenerstattungsansprüche behauptet.
Kommentare (3)
moda24 GbR Michael Müller-Ullmann
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