Abmahnung Rechtsanwälte Josef Gromer, Dr. Wolfram Lorenz, Peter Simon, Lorenz Brantner aus Lörrach
Uns liegt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Rechtsanwälte Josef Gromer, Dr. Wolfram Lorenz, Peter Simon, Lorenz Brantner, aus Lörrach bzw. Grenzach-Wyhlen, vertreten durch sich selbst, vor.
Von der Abmahnung ist das Marktsegment
Rechtsdienstleistungen / Steuerberatung
betroffen.
Mit der Abmahnung rügen die Rechtsanwälte J. Gromer und Kollegen den Onlineauftritt eines Steuerberaters.
Konkret wird beanstandet:
- Unvollständige Anbieterkennzeichnung (Impressum)
Mit dem durch Rechtsanwalt Lorenz Brantner unterzeichneten Abmahnschreiben wird zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert.
Dem Abmahnschreiben ist eine „Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung“ im Entwurf beigefügt, die u.a. ein Vertragsstrafeversprechen in Höhe von 2.000,00 EUR vorsieht.
Ebenso soll der Schuldner darin anerkennen, zum Ersatz der (Brutto-) Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 602,14 EUR (1,0 Geschäftsgebühr aus 10.000,00 EUR) verpflichtet zu sein.
Unabhängig von der Höhe des durch die Rechtsanwälte in eigener Angelegenheit angesetzten Gegenstandswertes von 10.000,00 EUR und der weiteren Vermutung, dass eine Rechtsanwaltssozietät zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, heißt es in dem Abmahnschreiben der Rechtsanwälte Gromer, Dr. Lorenz, Simon, Brantner zu diesen Abmahnkosten wörtlich: „Durch die begangene Wettbewerbsverletzung schulden Sie nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG als Schadensersatz auch unsere Kosten“.
Hier wollen sich die Rechtsanwälte Gromer & Kollegen wohl offensichtlich über die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) hinwegsetzen, nach der Rechtsanwälte, die sich selbst für die Abmahnung eines unschwer zu erkennenden Wettbewerbsverstoßes mandatieren, keine Anwaltsgebühren beanspruchen können.
Wir hoffen natürlich, dass das Erkennen eines Impressumsverstoßes für einen Rechtsanwalt keinerlei Hürde darstellt.
Ob den abmahnenden Rechtsanwälten diese höchstrichterlicher Rechtsprechung unbekannt ist oder ob mit der Abmahnung andere, ggf. wettbewerbsfremde Ziele verfolgt werden und sie deshalb rechtsmißbräuchlich ist, möchten wir an dieser Stelle nicht abschließend beurteilen.