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Abmahnung Ralph Schneider

Abmahnung Ralph Schneider durch SCHARFENBERG • HÄMMERLING


Abmahnung Ralph Schneider durch SCHARFENBERG • HÄMMERLING

Herr Ralph Schneider, Mathias-Brüggen-Str. 80, Köln, lässt eine urheberrechtliche Abmahnung durch die Sozietät SCHARFENBERG • HÄMMERLING Rechtsanwälte in Partnerschaft, Berlin, aussprechen. Herr handelt selbst mit Gläsern über en Onlineshop markenglas.de.

Gegenstand der Abmahnung ist die angeblich illegale Verwendung eines Produktbildes über das Verkaufsportal EBay.
Dem Empfänger der Abmahnung wird insoweit vorgeworfen, die Rechte des Herrn Ralph Schneider an dem verwendeten Lichtbild verletzt zu haben. Die alleinigen Verwertungsrechte an dem in der Abmahnung genannten Lichtbild würden Herrn Ralph Schneider zustehen, so die SCHARFENBERG • HÄMMERLING.

In der Abmahnung der Rechtsanwälte Scharfenberg Hämmerling wird im Auftrag des Herrn Ralph Schneider zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und zur Auskunftserteilung aufgefordert. Die geforderte Auskunft stellt hierbei lediglich die Vorstufe der konkreten Schadensberechnung dar. Da es sich dem Abmahner häufig verschließt, wie lange ein Bild ohne Berechtigung online abrufbar war, wird durch die Auskunft genau dieser Zeitraum ermittelt. Hiernach bemisst sich sodann der geltend zu machende Schadensersatz. Wird in der Abmahnung kein konkreter Schadensersatzbetrag genannt, deutet dies bereits darauf hin, dass dieser nach erteilter Auskunft beziffert wird. Nicht selten  bewegt sich dieser Betrag –zumindest bei gewerblichen Händlern- dann im vierstelligen Euro-Bereich.

Die Berechnung der Höhe des Schadensersatzes bei Urheberrechtsverletzungen hängt stark von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab. Abgemahnte sollten daher äußerste Vorsicht walten lassen. Insbesondere wird es bei der Bewertung der Abmahnung eine entscheidende Rolle spielen, ob der Abgemahnte selbst gewerblich oder privat handelt.

Wenn auch Sie eine Abmahnung des Herrn Ralph Schneider durch die Kanzlei SCHARFENBERG • HÄMMERLING erhalten haben sollten, sprechen Sie uns an.

Update 21.10.2015: Uns liegt eine weitere (diesmal wettbewerbsrechtliche) Abmahnung des Herr Ralph Schneider vor, in der er angibt Merchandiseartikel von Getränkeherstellern zu verkaufen.

Mit der Abmahnung lässt Herr Ralph Schneider beanstanden, dass der Abgemahnte nach seiner Sichtweise der Dinge als gewerblicher Anbieter auf der Handelsplattform eBay einzustufen wäre, die Angebote jedoch als „privater Verkäufer“ eingestellt seien.
Hierdurch wolle sich der Empfänger der Abmahnung bewusst den gesetzlichen Anforderungen entziehen, denen gewerbliche Anbieter unterliegen würden, wie z.B. der Impressumspflicht oder der Informationspflicht über die technischen Schritte die zum Vertragsschluss führen.

Insoweit fordert Herr Ralph Schneider zur Unterlassung und zum Ersatz der Kosten der Abmahnung aus einem Streitwert von 20.000 EUR, mithin 984,60 EUR auf.


UPDATE 04.04.2016: Weitere Abmahnung

Uns liegt eine weitere wettbewerbsrechtliche Abmahnung vor, die Ralph Schneider, handelnd unter markenglas.de, Mathias-Brüggen-Str. 80, 50827 Köln, durch Rechtsanwältin Katharina von Leitner-Scharfenberg, Berlin, ausspricht.

Dem Empfänger der Abmahnung wird eine gewerbliche Tätigkeit vorgeworfen, obwohl er sich als Privatverkäufer bezeichne, um sich bewusst den gesetzlichen Anforderungen zu entziehen, denen gewerbliche Verkäufer unterliegen, so die Anmaßung in der Abmahnung wörtlich.

Im Einzelnen wird gerügt:

Gemäß § 5 TMG sei der Empfänger der Abmahnung als Dienstanbieter im Internet dazu verpflichtet, eine vollständige Anbieterkenn­zeichnung - auch Impressum genannt - verfügbar zu halten. Die lmpressumspflicht diene dem Umstand, dass den Kunden bekannt sein muss, mit wem sie einen Vertrag abschließen. Ein Impressum fehle jedoch bei den Angeboten des Abgemahnten.

Zudem habe der Empfänger der Abmahnung gemäß Artikel 246c und 246a EGBGB Informationen vorzuhalten, die im elektronischen Ge­schäftsverkehr dem Verbraucher zur Verfügung gestellt werden müssen. Hierbei handele es sich um folgen­de Informationspflichten:

a)    über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen
b)    darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsabschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist
c)    gemäß Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 EGBGB Informationen über das Bestehen ei­nes gesetzlichen Mängelhaftungsrechts

Desweiteren belehre der Abgemahnte den Verbraucher nicht über das gesetzliche Widerrufsrecht und stelle kein Musterwiderrufsformular zur Verfügung.

Auch hier lässt Ralph Schneider zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern.

Zudem sollen Abmahnkosten aus einem Gegenstandswert von 20.000,00 € auf dem Kanzleikonto der Hämmerling von Leitner-Scharfenberg Rechtsanwälte in Partnerschaft überwiesen werden.


UPDATE 19.04.2016: Weitere Abmahnung

Uns geht eine weitere wettbewerbsrechtliche Abmahnung zu, die Ralph Schneider, markenglas.de, Köln, durch Anwältin Katharina von Leitner-Scharfenberg von der Berliner Kanzlei der HvLS Rechtsanwälte gegenüber einem privaten eBay-Händler, der angeblich aufgrund Art und Umfang seiner Verkaufstätigkeit als gewerblicher Anbieter einzustufen sei, ausspricht.

Wegen der Einzelheiten kann auf obige Ausführungen verwiesen werden. Allerdings scheint diese Abmahnung "mit heißer Nadel" verfasst worden zu sein, darauf deuten jedenfalls einige Auffälligkeiten hin.

Gleichwohl soll der Empfänger der Abmahnung auch hier eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu Gunsten des Herrn Ralph Schneider abgeben und Abmahnkosten aus einem Gegenstandswert von 20.000,00 € an die abmahnende Kanzlei der Hämmerling von Leitner-Scharfenberg Rechtsanwälte zahlen.


UPDATE 26.04.2016: Weitere Abmahnung

Und wieder geht uns eine Abmahnung zu, die Rechtsanwältin von Leitner-Scharfenberg von der Kanzlei der Hämmerlin von Leitner-Scharfenberg Rechtsanwälte im Namen des Herrn Ralph Schneider, handelnd unter markenglas.de, ausspricht. Abgemahnt wird auch hier ein privater eBay-Verkäufer, dem vorgeworfen wird, gewerblich zu handeln.

Weil sich diese Abmahnung nicht von den insoweit bereits bekannten Abmahnungen unterscheidet, kann auf Obiges verwiesen werden.



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