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Abmahnung Rainer Deyhle

Datenschutzrechtliche Abmahnung des Herrn Rainer Deyhle


Abmahnung Rainer Deyhle

Uns liegt eine „datenschutzrechtliche“ Abmahnung des Herrn Rainer Deyhle, Pischekstr. 9, 70184 Stuttgart, vor.

Im eigenen Namen beanstandet der Abmahner Rainer Deyhle den Einsatz des Internet-Trackingtools Google Analytics auf einer Internetseite ohne die Quellcode-Erweiterung „anonymizeIP“.

Uns sind bereits in der Vergangenheit ähnliche Abmahnungen bekannt geworden, die Reiner Deyhle als Director der Credicon Ltd. ausgesprochen hat (wir berichteten).

Jetzt führt Abmahner Deyhle in eigenem Namen aus, dass er bei einem Besuch der betreffenden Webseite festgestellt habe, dass im Rahmen dieser Webseite der Überwachungsdienst Google Analytics ohne die Quellcode-Erweiterung „anonymizeIP“ verwendet würde. Dadurch habe der Webseitenbetreibe die von Herrn Deyhle genutzte IP-Adresse, bei der es sich um ein geschütztes personenbezogenes Datum handele, ohne seine Erlaubnis in Echtzeit an Google übermittelt. Da die Übermittlung der vollständigen IP-Adresse an die Google Inc. nicht erforderlich sei, um die Nutzung der Webseite zu ermöglichen, liege eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Herrn Rainer Deyhle vor.

Der Empfänger der Abmahnung wird anschließend unter Fristsetzung dazu aufgefordert, über die bei ihm gespeicherten Daten Auskunft zu erteilen und die Löschung solcher infolge der Rechtsverletzung gespeicherter Daten zu veranlassen und ihm dies zu belegen.

Ferner schulde der Empfänger der Abmahnung auch Unterlassung. Zur Beseitigung der für den Unterlassungsanspruch ausschlaggebenden Wiederholungsgefahr fordert Reiner Deyhle ebenfalls unter Fristsetzung dazu auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, in der sich der Abgemahnte bei Meidung einer hinreichenden Vertragsstrafe gegenüber Herrn Deyhle dazu verpflichten soll, seine jeweilige (dynamische) IP-Adresse künftig nicht mehr in der beschriebenen Weise an die Google Inc. zu übermitteln.

Die Abmahnung von Herrn Rainer Deyhle, der unter der Domain datenschutzbeauftragter-dsgvo-stuttgart.de einen umfassenden Internetauftritt betreibt und dort seine Leistungen als „Externer Datenschutzbeauftragter und Dipl.-Jurist im Raum Stuttgart“ anbietet, wirft zahlreiche Fragen auf.

Zudem wissen wir, dass es sich bei dieser Abmahnung nicht um einen Einzelfall handelt.

Aufgrund der Wechselwirkungen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts, etwaigen zivilrechtlichen Ansprüchen sowie etwaigen datenschutzrechtlichen Konsequenzen sollten diese Abmahnungen jedoch mit „Fingerspitzengefühl“ behandelt werden.

Es lohnt sich aber in jedem Fall, hier genauer hinzuschauen, um sodann einzelfallbezogenen einen effektiven Weg zu finden, die Abmahnung zu „erledigen“.

Wenn Sie ebenfalls eine Abmahnung von Rainer Deyhle erhalten haben, können Sie sich natürlich gern auch an uns wenden – wir bieten Betroffenen bspw. kostenlose Orientierungstelefonate an.


UPDATE 04.09.2019: Wir werden zur Löschung aufgefordert

Rainer Deyhle fordert uns unter Fristsetzung dazu auf, die in diesem Artikel genannte Anschrift zu löschen. Hierbei lässt sich Rainer Deyhle durch die Rechtsanwälte Negele, Zimmel, Greuter aus Augsburg vertreten. Nach seiner Rechtsauffassung sei die Verarbeitung der Anschrift unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten unzulässig. Sie sei auch nicht zur Wahrung irgendwelcher berechtigter Interessen erforderlich, so Rechtsanwalt Roland M. Zimmel in dem an uns gerichteten Schreiben.

Für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs würde die Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter Herrn Deyhle die Einleitung gerichtlicher Schritte empfehlen. Im Übrigen behalte man sich ausdrücklich vor, diesen Artikel insgesamt einer weitergehenden juristischen Prüfung zu unterziehen.

Der Löschungsaufforderung kommen wir nicht nach und werden stattdessen weiter berichten.

Die Augsburger Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter hat im Übrigen sowohl in unserer Kanzlei als auch internetweit Bekanntheit dadurch erlangt, dass sie in den vergangenen Jahren massenhaft Abmahnungen im Zusammenhang mit der Nutzung von Internet-Tauschbörsen („Filesharing“) ausgesprochen hat. Soweit bekannt, vertraten die Rechtsanwälte Negele, Zimmer, Greuter dabei zum Großteil die Inhaber der Urheberrechte an Pornofilmen. Internetberichten zufolge lässt sich nun Reiner Deyhle auch im Zusammenhang mit seinen Datenschutzabmahnungen durch die Rechtsanwälte Negel, Zimmel, Greuter vertreten.


UPDATE 14.10.2019: Weitere Abmahnung

Uns geht eine weitere Abmahnung des Herrn Rainer Deyhle, Pischekstraße 9, 70184 Stuttgart, zu.

Diesmal lässt sich Abmahner Deyhle durch Rechtsanwalt Roland M. Zimmel von der Augsburger Anwaltskanzlei Negele Zimmel Greuter vertreten.

Beanstandet wird die (angeblich) unerlaubte Nutzung und Weitergabe personenbezogener Daten über eine Internetpräsenz.

In einer allgemein zugänglichen Internetpräsenz sei der Tracking­Dienst Google Analytics implementiert worden, wodurch in Echtzeit Daten über Aktivitäten der Nutzer erhoben und dem Anbieter Google zur Auswertung zur Verfügung gestellt würden. Rainer Deyhle sei aufgefallen, dass Google Analytics ohne den Quellcode-Zusatz „anonymizeIP“ verwendet würde, der die IP-Adressen der Webseitenbesucher anonymisieren.

Der Empfänger der Abmahnung sei durch Herrn Deyhle auf diese rechtswidrige Vorgehensweise bereits mittels E-Mail hingewiesen und zur Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten sowie zur Abgabe einer ausreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert worden. Dem sei nicht entsprochen worden, weshalb nunmehr die Einschaltung der Rechtsanwälte Negele Zimmel Greuter erforderlich geworden sei.

Bei einer IP-Adresse handele es sich um ein personenbezogene Datum. Mit seiner Grundsatzentscheidung vom 16.05.2017, Az.  VI ZR 1 5/13, habe der BGH auf Grundlage des EuGH-Urteils vom 19.10.2016, Az. C-582/14, klargestellt, dass auch eine dynamische IP­Adresse, die von einem Anbieter von Online-Mediendienste beim Zugriff einer Person auf eine Internetseite, die dieser Anbieter allgemein zugänglich macht, gespeichert wird, ein für den Anbieter geschütztes personenbezogenes Datum darstelle, so Rechtsanwalt Zimmel. Die von dem Empfänger der Abmahnung über Google Analytics vorgenommene Offenlegung der personenbezogenen IP-Adresse von Herrn Deyhle könne auf keinen datenschutzrechtlichen Erlaubnistatbestand gestützt werden. Eine Einwilligung gemäß § 13 TMG sei nicht erteilt worden. Eine beim Webseitenbesuch erhobene IP-Adresse eines Nutzers stelle ein personenbezogenes Nutzungsdatum dar, § 15 Abs. 1 TMG.  Nutzungsdaten dürften jedoch nur erhoben und verwendet werden , soweit dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Telemedien zu ermöglichen und abzurechnen. Auch an diesen Voraussetzungen fehle es bei der ohne Anonymisierung erfolgten IP-Adressen-Übermittlung evident, sodass eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Abmnahners Reiner Deyhle vorliege.  Der Empfänger der Abmahnung schulde daher Unterlassung nach § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog.

Anschließend wird der Empfänger der Abmahnung dazu aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu Gunsten des Herrn Rainer Deyhle abzugeben, und Auskunft zu erteilen, ob betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden, sowie Auskunft zu erteilen, welche personenbezogenen Daten über Rainer Deyhle gespeichert würden. Schließlich seien die unzulässig unter Verwendung von Google Analytics gespeicherten Daten zu löschen.

Darüber hinaus soll der Empfänger der Abmahnung Abmahnkosten (also Rechtsanwaltsgebühren für die Aussprache der Abmahnung) aus einem Gegenstandswert von 6.000,00 € an die Kanzlei Negele Zimmel Greuter zahlen.

Die Abmahnung wirft mehrere Fragen auf, sodass im konkreten Fall nicht empfohlen werden konnte, die Forderungen zu erfüllen. Weil dies aber stets eine Frage des Einzelfalls ist, kann keine pauschale Beurteilung abgegeben werden. Es lohnt sich aber, genauer hinzuschauen und zu prüfen, was den Forderungen entgegengesetzt werden kann.


UPDATE 15.10.2019: Weitere Abmahnung

Auch heute geht uns eine Abmahnung zu, die Rainer Deyhle, Pischekstr. 9, 70184 Stuttgart, diesmal selbst gegenüber einem Webseitenbetreiber ausspricht.

In der E-Mail von Herrn Deyhle heißt es:

"(…) bei einem Besuch Ihrer Webseite XXX am XXX um XXX Uhr stellte ich fest, dass Sie im Rahmen dieser Webseite den Überwachungsdienst Google Analytics ohne die Quellcode-Erweiterung „anonymizeIP“ verwenden. Dadurch haben Sie meine genutzte IP-Adresse XXX, bei der es sich um ein geschütztes personenbezogenes Datum handelt, ohne meine Erlaubnis in Echtzeit an Google übermittelt. Da die Übermittlung der vollständigen IP-Adresse an die Google Inc. auch nicht erforderlich war, um die Nutzung Ihre Webseite zu ermöglichen, liegt eine Verletzung meines allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor. Ich fordere Sie auf, bis spätestens zum XXX über die bei Ihnen zu meiner Person gespeicherten Daten Auskunft zu erteilen und die Löschung solcher infolge Ihrer Rechtsverletzung gespeicherter Daten zu veranlassen und mir dies zu belegen.

Weiterhin wurde auf meinem PC ein Cookie von Ihnen gespeichert, oder die Speicherung von Cookies von Drittanbietern bewirkt, ohne darauf ausreichend hinzuweisen.

Sie schulden mir aufgrund dieser Rechtsverletzung auch Unterlassung. Zur Beseitigung der für den Unterlassungsanspruch ausschlaggebenden Wiederholungsgefahr fordere ich Sie auf, bis spätestens zum XXX eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, in der sich die XXX bei Meidung einer hinreichenden Vertragsstrafe mir gegenüber verpflichtet, meine jeweilige (dynamische) IP-Adresse künftig nicht mehr in der beschriebenen Weise an die Google Inc. zu übermitteln.

Die strafbewehrte Unterlassungserklärung senden Sie bitte per Post an meine folgende Adresse:

Mit freundlichen Grüßen

Rainer Deyhle
Pischekstraße 9
70184 Stuttgart"

Solche Forderungen des Abmahners Deyhle sollten in jedem Falle sorgfältig geprüft werden und zwar vor allem im Hinblick auf die von ihm geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung. Die unachtsame Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung kann ganz empfindliche finanzielle Risiken nach sich ziehen und – spiegelbildlich – ganz erhebliche finanzielle Interessen bei Herrn Deyhle wecken.


UPDATE 18.10.2019: Weitere Abmahnung

Erneut wird uns eine E-Mail des Herrn Rainer Deyhle, Pischekstr. 9, 70184 Stuttgart, vorgelegt, mit der er einen Webseitenbetreiber wegen der Nutzung von Google Analytics ohne das Anonymisierungstool "anonymizeIP"  abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordert.

Inhaltlich kann auf unseren obigen Beitrag vom 15.10.2019 verwiesen werden.


UPDATE 29.05.2020: Weitere Abmahnung

Uns erreicht erneut ein Vorgang, im Rahmen dessen Rainer Deyhle, Pischekstraße 9, 70184 Stuttgart, Unterlassungsansprüche gegenüber einem Unternehmer behauptet. Auch hier geht es um die Nutzung von Google Analytics ohne die Erweiterung "anonymizeIP".

Der Vorgang fand bereits Mitte 2018 seinen Anfang, indem Deyhle mit seiner "typischen" und nahezu wortidentischen Abmahn-Mail an den Webseitenbetreiber herantrat, und - wie oben bereits geschildert - zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufforderte.

Der Empfänger der Abmahnung gab keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, sodass sich bloß kurze Zeit später die Augsburger Kanzlei der Rechtsanwälte Negele Zimmel Greuter für den Abmahner Deyhle meldete und erneut zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufforderte. Zudem sollten auch die Kosten der Rechtsanwälte Negele Zimmel Greuter erstattet werden.

Im Rahmen der weiteren Korrespondenz legte die Kanzlei Negele Zimmel Greute u.a. mehrere Unterlagen, darunter auch gerichtliche Entscheidungen/Urteile, vor, die einen Unterlassungsanspruch zu Gunsten von Rainer Deyhle bestätigen sollen.

Diese Entscheidungen sind natürlich einerseits ernst zu nehmen, dürfen aber andererseits auch nicht überbewertet werden. Soweit für uns ersichtlich, haben sich die jeweiligen Gerichte nämlich nicht zu den uns bekannten Hintergründen der Abmahnungen von Rainer Deyhle geäußert. Diese Hintergründe waren, soweit bekannt, damit also nicht Gegenstand gerichtlicher Verfahren und konnten somit auch nicht in die Entscheidungen/Urteile einfließen.

Der Vorgang zeigt aber einmal mehr, dass eine Abmahnung von Reiner Deyhle in jedem Falle ernst genommen werden sollte. Allerdings sollte angesichts der geforderten strafbewehrten Unterlassungserklärung (und deren lebenslänglichen Konsequenzen) auch nicht voreilig reagiert werden. Die Abmahnungen des Reiner Deyhle sind daher mit Augenmaß zu betrachten und es empfiehlt sich in jedem Fall eine rechtzeitige anwaltliche Prüfung, um so weitere Schäden und Risiken für die Zukunft zu vermeiden.



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