Abmahnung PureLink GmbH – Marke PureMounts – durch Rechtsanwälte Nogossek Gromball Schlüter
Uns liegt eine markenrechtliche Abmahnung der Firma PureLink GmbH, Rheine, anwaltlich vertreten durch die in Münster ansässigen Rechtsanwälte der Kanzlei Nogossek, Gromball, Schlüter, vor.
Gegenstand dieser Abmahnung der Firma PureLink GmbH ist die Verwendung der
Marke "PureMounts"
im Rahmen einer Produktbeschreibung durch den Empfänger der Abmahnung auf der Internethandelsplattform Amazon.
Die Rechtsanwälte Nogossek Gromball Schlüter werfen dem Empfänger der Abmahnung vor, dass die PureLink GmbH Inhaberin der Marke „PureMounts“, eingetragen beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer 009770454 sei – eine Ablichtung des Auszugs aus dem Markenregister wird mit der Abmahnung als Anlage überreicht. Aus dieser Anlage ergibt sich jedoch, dass Inhaber der Wortmarke "PureMounts" die Puremounts GmbH mit Sitz in Rheine ist.
Dem Empfänger der Abmahnung wird sodann vorgeworfen, dass die PureLink GmbH darauf hingewiesen worden sei, dass auf der Internetplattform Amazon eine TV-Wandhalterung mit der Marke "PureMounts" beworben worden sei – im Wege eines entsprechenden Testkaufs sei jedoch festgestellt worden, dass es sich hierbei aber tatsächlich nicht um ein Produkt der PureLink GmbH handele.
Dies stelle einerseits eine Markenverletzung zum Nachteil der Firma PureLink GmbH dar, so die Rechtsanwälte Nogossek Gromball Schlüter in ihrer Abmahnung. Ferner ergebe sich auch ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch aus § 8 UWG zu Gunsten der PureLink GmbH, da die Bewerbung des "Kabels" unter der Marke "PureMounts" eine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne des §§ 5 Abs. 2 UWG darstelle.
Die Rechtsanwälte Nogossek Gromball Schlüter erklären anschließend, dass die durch die Rechtsverletzung indizierte Wiederholungsgefahr nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden könne. Als weitere Anlage zur Abmahnung überreichen die Rechtsanwälte Nogossek Gromball Schlüter daher eine vorbereitete Erklärung, mit der Aufforderung diese oder alternativ eine andere Unterlassungserklärung innerhalb einer bestimmten Frist abzugeben. Es wird in der Abmahnung ferner darauf hingewiesen, dass die Übersendung per Telefax ausreichend sei, sofern das Original unverzüglich nachfolgt.
Ebenfalls weisen die Rechtsanwälte Nogossek Gromball Schlüter darauf hin, dass der Empfänger der Abmahnung der Firma PureLink GmbH darüber hinaus zum Schadensersatz verpflichtet sei, hierzu zählten auch die Nettokosten der Inanspruchnahme der Rechtsanwälte Nogossek Gromball Schlüter gemäß einer der Abmahnung beigefügten Kostenaufstellung.
Der Abmahnung liegt insoweit eine Kostenaufstellung der Rechtsanwälte Nogossek Gromball Schlüter bei, nach der Rechtsanwaltsgebühren aus einem Gegenstandswert von 100.000,00 € und mithin 1.780,20 € innerhalb einer bestimmten Frist gezahlt werden sollen. Die Rechtsanwälte Nogossek Gromball Schlüter weisen bezüglich des der Rechnung zu Grunde gelegten Streitwertes darauf hin, dass die Rechtsprechung bei international geschützten Marken regelmäßig Streitwerte ab 100.000,00 € zu Grunde legen würden.
Abschließend erklären die Rechtsanwälte Nogossek Gromball Schlüter im Namen der Firma PureLink GmbH, dass der Empfänger der Abmahnung zur Berechnung eines weitergehenden Schadensersatzanspruches auch zur Auskunft darüber verpflichtet sei, in welchem Umfang er in der Vergangenheit in gleicher Weise rechtsverletzend vorgegangen ist. Allerdings wäre die Firma PureLink GmbH jedoch dazu bereit, auf den geltend gemachten Auskunfts- sowie die weitergehenden Schadensersatzansprüche zu verzichten, wenn der Empfänger der Abmahnung die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt sowie die ihm aufgegebenen Nettokosten der Inanspruchnahme der Rechtsanwälte Nogossek Gromball Schlüter fristgerecht zahlt.
Für den Fall, dass eine fristgerechte Erledigung der geforderten Handlung nicht erfolgt, insbesondere die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht rechtzeitig abgegeben wird, würden die Rechtsanwälte Nogossek Gromball Schlüter der Firma PureLink GmbH empfehlen, umgehend und ohne weitere Ankündigung gerichtlich im Wege der einstweiligen Verfügung gegen den Empfänger der Abmahnung vorzugehen. Ebenfalls würden dann die Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz geltend gemacht.
Der Abmahnung liegt eine entsprechende strafbewehrte Unterlassungserklärung bei, nach der sich der Empfänger der Abmahnung gegenüber der Firma PureLink GmbH bei Meidung einer Vertragsstrafe von 3.000,00 € dazu verpflichten soll, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Wandhalterungen unter der Bezeichnung "PureMounts" anzubieten und/oder zu bewerben und/oder bewerben zu lassen und im Rahmen der Kaufvertragserfüllung sodann nicht Produkte der Firma PureLink GmbH zu liefern, die diese selbst unter der Marke "PureMounts" in den Verkehr gebracht, sondern anderweitige Produkte zu liefern. Ebenso soll sich der Empfänger der Abmahnung darin dazu verpflichten, die Nettokosten der Inanspruchnahme der Rechtsanwälte Nogossek Gromball Schlüter auf Grundlage eines Streitwertes in Höhe von 100.000,00 € und mithin einen Betrag in Höhe von 1.784,70 € innerhalb einer bestimmten Frist auf das Konto der Rechtsanwälte Dr. Nogossek, Dr. Gromball zu zahlen.
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