Abmahnung PRPS GmbH
Uns liegt eine markenrechtliche Abmahnung der PRPS GmbH, Burgunder Str. 27, 40549 Düsseldorf, vor.
Die PRPS GmbH lässt sich bei Aussprache der Abmahnung durch die Kanzlei ZIERHUT IP - IHR ANWALT 24, Rechtsanwalt-Aktiengesellschaft, Maximilianstr. 33, 80539 München, vertreten.
In der von Rechtsanwalt Fabian Bödecker und Rechtsanwalt Christian Zierhut unterzeichneten Abmahnung heißt es, dass die PRPS GmbH Textilien über die einschlägigen Handelsplattformen, im Einzelhandel sowie ihr eigenes Vertriebssystem vertreibe. Die PRPS GmbH zeichne sich durch exklusive, selektive und hochwertige Kleidung aus und verkaufe luxuriöse Bekleidung für Männer, Frauen und Kinder in ganz Europa.
Die Firma PRPS GmbH habe aber zur Kenntnis nehmen müssen, dass der Empfänger der Abmahnung über die Verkaufsplattform Ebay u. a. Kleidungsstücke im deutschen Geschäftsverkehr anbiete und dabei die Marke „PRPS“ verwende. Die PRPS GmbH sei hierüber aber weder in Kenntnis gesetzt, noch habe sie ihre Zustimmung hierzu erteilt.
Anschließend behaupten die Anwälte Bödecker und Zierhut von der Kanzlei ZIERHUT IP - IHR ANWALT 24, dass der PRPS GmbH die Rechte und Lizenzen an der Marke „PRPS“ eingeräumt worden seien – PRPS sei als Wortmarke unter der Registernummer 302016228406 in das Register des DPMA (Deutsches Patent und Markenamt) eingetragen. Die Marke genieße ab dem 08.10.2016 Schutzwirkung in den Klassen 18, 24 und 25 der Nizzaer Klassifikation.
Durch die Verwendung der Marke „PRPS“ zur Kennzeichnung einer Jeans würde hinsichtlich der Warenklasse 25 (Bekleidung, Jeansbekleidung, Denim Jeans) Übereinstimmung vorliegen, so der Vorwurf der Abmahnung.
Durch das Angebot sollen somit die Rechte der PRPS GmbH verletzt werden. Dritten sei es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt. Überdies würde mit dem abgemahnten Verhalten der Ruf der Marke „PRPS“ ausgebeutet, so die Herren Rechtsanwälte Fabian Bödecker und Rechtsanwalt Christian Zierhut weiter. Die Erwähnung der Marke diene ersichtlich nur dazu, dem Angebot ein größeres Renommee zu geben. Hiermit sei jedoch ein enormer Rufverlust für die PRPS GmbH verbunden.
Der Abgemahnte sei daher zur Unterlassung, zur Auskunft und zum Schadensersatz verpflichtet und soll daher eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu Gunsten der PRPS GmbH abgeben.
Darüber hinaus soll unter Vorlage von Belegen folgende Auskünfte erteilt werden
• Namen und Anschrift der Hersteller und Lieferanten;
• Hergestellte, ausgelieferte, erhaltene, bestellte Menge;
• Ein- und Verkaufszeiten sowie die Ein- und Verkaufspreise;
• Art und Umfang der getätigten Werbung.
Zudem soll der abgemahnte eBay-Händler eine Erklärung abgeben, dass er seine Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach anerkenne. Um dem Empfänger der Abmahnung – so wörtlich – „eine Vorstellung zu geben, in welcher Höhe Schadensersatz in diesem Zusammenhang verlangt werden kann, legt die Rechtsprechung in der Regel fünf Prozent des Verkaufspreises als Lizenzschaden an oder gewährt den entgangenen Gewinn oder verurteilt zur Herausgabe des erzielten Gewinns“.
Durch das Verhalten habe der Empfänger der Abmahnung auch die durch die Beauftragung der Kanzlei ZIERHUT entstandenen Rechtsanwaltskosten zu erstatten. Unter Berücksichtigung des Angriffsfaktors über den Online-Handel sowie des Werts der Marke sei der zugrunde gelegte Gegenstandswert mit 150.000,00 Euro absolut angemessen und entspreche der ständigen Praxis der mit diesen Verletzungen befassten Markenkammer am Landgericht Stuttgart.
Dem Empfänger der Abmahnung wird abschließend folgendes Angebot unterbreitet:
Die PRPS GmbH wäre bereit, die Angelegenheit insgesamt (also auch im Hinblick auf den geltend gemachten Auskunfts- und Schadensersatzanspruch) als erledigt zu betrachten, wenn neben der Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung Abmahnkosten in Höhe von 1.973,90 Euro auf dem Konto der Kanzlei ZIERHUT IP - IHR ANWALT 24 gezahlt werden. Dies entspräche einer 1,3 (anstelle 1,5) Gebühr aus einem Streitwert von 100.000,00 €, so wie er vom Landgericht Stuttgart festgesetzt würde, falls Beantragung einer einstweiligen Verfügung zu erfolgen hätte. Denn die Gerichte machten im Eilverfahren einen Abschlag von einem Viertel bis zu einem Drittel des Streitwerts im Verhältnis zur Hauptsache. Für die Abmahnkosten würde sich jedoch nichts ändern, da die Abmahnung wie das Hauptsacheverfahren bewertet werde. Insoweit stelle dies ein einmaliges Entgegenkommen der PRPS GmbH dar, erklären Rechtsanwalt Zierhut und Rechtsanwalt Bödecker abschließend.
UPDATE 05.05.2020: Weitere Abmahnung
Uns geht eine weitere Abmahnung zu, die Rechtsanwalt Christian Zierhut und Rechtsanwalt Fabian Bödecker von der Kanzlei ZIERHUT IP - IHR ANWALT 24 im Namen der Düsseldorfer Firma PRPS GmbH ausspricht.
Erneut geht es um die Marke PRPS im Zusammenhang mit dem Angebot einer Jeans über die Internethandelsplattform eBay.
Beide Abmahnungen stammen vom gleichen Tag. Auch der Wortlaut beider Abmahnungen unterscheidet sich - soweit ersichtlich - nicht. Damit ist davon auszugehen, dass die Kanzlei ZIERHUT an einem Tag mehrere gleichlautende Abmahnungen wegen der Marke PRPS ausgesprochen hat.
Die Abmahnungen werfen schon jetzt mehrere Fragen auf, denen man dringend nachgehen sollte.
Sofern auch Sie eine Abmahnung der Firma PRPS GmbH erhalten haben, können Sie sich gern im Rahmen eines für Sie unverbindlichen Orientierungstelefonats an uns wenden.
UPDATE 24.06.2020: Einstweilige Verfügung beantragt, aber nicht erlassen
Die PRPS GmbH, Düsseldorf, vertreten durch den Geschäftsführer Roozbeh Alizadeh, hat nach erfolgloser Abmahnung durch die Kanzlei ZIERHUT IP - IHR ANWALT 24 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht Stuttgart eingereicht.
Ihre Markenrechte an dem Zeichen "PRPS" möchte die PRPS GmbH aus einem Markenlizenzvertrag herleiten, den sie mit dem Markeninhaber, Herrn Reza Hossein Khan Tehrani, geschlossen habe.
Das LG Stuttgart hat die begehrte einstweilige Verfügung nicht erlassen. Stattdessen wird nun mündlich über den Verfügungsantrag der PRPS GmbH verhandelt.
Es sind Indizien dafür vorhanden, dass die Unterlassungsforderung der PRPS GmbH, die Gegenstand der gerichtlichen Auseinandersetzung ist, unbegründet ist. Das Vorgehen der PRPS GmbH im Zusammenspiel mit ihrem Geschäftsführer Roozbeh Alizadeh und dem Markeninhaber Reza Hossein Khan Tehrani wirft nach wie vor zahlreiche Fragen auf. Diese Fragen konnten im Rahmen der gerichtlichen Korrespondenz bis dato nicht beantwortet werden.
Wir wissen zudem, dass mehrere Abmahnungen wegen der Marke PRPS ausgesprochen worden sind. Auch ist bekannt, dass aktuell mehrere Gerichtsverfahren anhängig sind.
Betroffene können sich daher gern zum Informationsaustausch an uns wenden.
UPDATE 13.07.2020: Weitere Abmahnung
Uns geht eine weitere markenrechtliche Abmahnung zu, die die Rechtsanwälte Fabian Bödecker und Christian Zierhut von der Kanzlei ZIERHUT IP - IHR ANWALT 24 Rechtsanwalts AG aus München für die Düsseldorfer PRPS GmbH aussprechen.
Auch hier geht es um die Marke "PRPS". Dem Empfänger der Abmahnung wird vorgeworfen, eine Jeans unter dem Zeichen "PRPS" über eBay angeboten bzw. beworben zu haben. Als (angebliche) Markeninhaberin sei die Düsseldorfer PRPS GmbH jedoch über den Verkauf dieser Kleidungsstücke im deutschen Geschäftsverkehr in Kenntnis gesetzt worden noch habe die PRPS GmbH ihre Zustimmung erteilt.
Gefordert werden:
- die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkärung,
- Auskunft
- Anerkenntnis der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach
- Erstattung der Rechtsanwaltskosten ("Abmahnkosten") aus einem Gegenstandswert von 150.000,00 €.
Aus gegebenem Anlass und aufgrund der Besonderheiten dieser Abmahnungen können wir den Abgemahnten nur dringend nahelegen, bereits mit Erhalt einer solchen Abmahnung von der PRPS GmbH fachkundige Hilfe hinzuziehen. Die Abmahnungen werfen vielerlei Fragen auf und bieten den Abgemahnten damit Verteidigungschancen. Allerdings gehen damit auch stets - mitunter auch nicht unerhebliche - Kostenrisiken einher, sodass beide Folgen im Vorfeld sorgfältig gegeneinander abgewogen werden sollten.
UPDATE 15.07.2020: Weitere Abmahnung
Und wieder geht uns eine markenrechtliche Abmahnung der PRPS GmbH, Burgunder Str. 27, 40549 Düsseldorf, zu, die die Anwälte Christian Zierhut und Fabian Bödecker von der ZIERHUT IP - IHR ANWALT 24 Rechtsanwalts AG gegenüber einem eBay-Händler aussprechen.
Auch diesmal geht es um das Angebot einer Jeans-Hose, das die Markenrechte der PRPS GmbH verletzen soll.
Inhaltlich weist die Abmahnung von der PRPS GmbH keine Neuigkeiten auf, sodass auf unsere obigen Ausführungen und Hinweise verwiesen werden kann.
UPDATE 24.07.2020: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen
In einem von uns geführten Verfahren weist das zuständige Landgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung der PRPS GmbH zurück.
Zuvor hatten wir die Abmahnung der PRPS GmbH bereits für unseren Mandanten zurückgewiesen.
Die PRPS GmbH ließ anschließend durch Rechtsanwalt Zierhut den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen unseren Mandanten beantragen. Die einstweilige Verfügung ist nicht erlassen worden. Stattdessen kam es zu einer mündlichen Verhandlung nebst Beweisaufnahme.
Mit aktuellem Urteil hat das Gericht nun entschieden, dass die von der PRPS GmbH begehrte einstweilige Verfügung nicht erlassen wird. Zudem hat das Gericht der PRPS GmbH die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Im Rahmen seiner umfassenden Urteilsbegrünudng kommt das Landgericht zu dem Ergebnis, dass die Anmeldung und Eintragung der verfahrensgegenständlichen Marke "PRPS" eine wettbewerbswidrige Behinderung darstelle. Wir hätten für unseren Mandanten glaubhaft gemacht, dass die Marke "ohne ernsthaften Nutzungswillen mit dem Ziel, Zeichennutzer später mit Unterlassungs- und Schadensersatzforderungen zu überziehen, eingetragen wurde und daher keinen Schutz genießt" - es sei eine bösgläubie Markenanmeldung aus Sicht des Gerichts überwiegend wahrscheinlich.
Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig (Stand: 24.07.2020).
Dennoch handelt es sich zumindest mal um einen erfreulichen "Etappensieg" für unseren Mandanten.