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Abmahnung ProVima Warenhandels GmbH

Abmahnung ProVima Warenhandels GmbH durch Faustmann Neumann Rechtsanwälte


Abmahnung ProVima Warenhandels GmbH

Ob Socken oder Briefkästen. Die Firma ProVima Warenhandels GmbH, Rückertstraße 6, 33729 Bielefeld spricht in Bezug zu den unterschiedlichsten Warengruppen Abmahnungen durch die Faustmann Neumann Rechtsanwälte, Düsseldorf, aus.

Nach Angaben in der Abmahnung der ProVima Warenhandels GmbH führe diese derzeit ein Verfahren gegen die Fa. Burg Wächter vor dem LG Hagen wegen Unterlassung von wettbewerbswidriger Werbung auf der Verpackung diverser Briefkästen. Ein Vorwurf hierbei sei, dass die Fa. Burg Wächter unsichere Briefkästen im Sinne des ProdSG in den Verkehr bringe, weil die Herstellerangabe gemäß § 6 I Nr. 2 ProdSG auf diesen selbst fehlen würden. Als Händler habe auch der Empfänger der Abmahnung der ProVima Warenhandels GmbH zu überwachen, dass die Produkte eine solche Kennzeichnung tragen. Weil es aber so sei, dass ein Geschäftsführer der Fa. Burg Wächter diesen Rechtsverstoß im Verfahren vor dem LG Hagen eingeräumt habe und mitteilte, dass diese Verletzungshandlung aufgrund des Vorgehens der ProVima Warenhandels GmbH schon abgestellt sei, soll dies gegenüber dem Abgemahnten auf Unterlassungs- und Kostenebene nicht verfolgt werden, obgleich dieser Verstoß auch bei seiner Ware festgestellt wurde.

Die Kanzlei Faustmann Neumann weist weiter darauf hin, dass Briefkästen ohne Herstellerhinweis auf dem Produkt selbst nicht verkauft werden dürften.

Im Übrigen sei es so, dass die Fa. Burg Wächter jedoch zwei weitere Vorwürfe verteidigt, so dass mit Blick hierauf im Marktbereinigungsinteresse ein weiteres Vorgehen auch gegen Weiterverkäufer unumgänglich sei, um das dringliche Interesse der ProVima Warenhandels GmbH durchzusetzen, dass nach Auffassung der ProVima Warenhandels GmbH fehlerhafte Ware nicht mehr in den Verkehr kommt.

Bei Recherchen im Wettbewerbsumfeld habe die ProVima Warenhandels GmbH sodann festgestellt, dass durch den Empfänger der Abmahnung auch Briefkästen der Marke Burg Wächter vertreiben würden. Die ProVima Warenhandels GmbH nahm dies zum Anlass eines Testkaufs, der auch weitere Verstöße zeigte, die die ProVima Warenhandels GmbH in ihrem Interesse an einem lauteren Wettbewerb ebenso nicht dulden kann.

Der ProVima Warenhandels GmbH sei aufgefallen, dass auf den Verkaufsverpackungen eines Briefkastens der Marke Burg Wächter Typ „Classico" mit einer angeblichen Qualitätsprüfung geworben werde.

Dies sei irreführend und unlauter. Es bliebe unklar, wer das Produkt geprüft haben soll, was Inhalt der Prüfung war, welches Ergebnis die Prüfung ergab und auf welche Teile des Briefkastens sich die Prüfung beziehen würde, so Rechtsanwalt Jörg Faustmann.

Es würde der Eindruck erweckt, eine dritte, unabhängige Stelle wie beispielsweise die Stiftung Warentest oder der TÜV, habe das Produkt geprüft. Die Verwendung der Farbkombination „Schwarz/Rot/Gold" suggeriere zudem die Überprüfung durch eine offizielle (Bundes-)Stelle oder einer besonderen Auszeichnung in einem Wettbewerbsverfahren. Allgemeinbekannt seien hierzu entsprechende Verfahren für Bäckereien oder Schlachtereien, bei denen bestimmte Produkte dann mit entsprechenden Sterneauszeichnungen in verschiedenen Stufen „gold/silber/bronze" belobigt würden.

Angesicht der fehlenden Informationen sei es bereits fraglich, ob eine Prüfung überhaupt stattgefunden habe, was bestritten wird. Verbrauchern würde in jedem Fall wesentliche Informationen vorenthalten, die notwendig seien, um eine sachgerechte Marktentscheidung zu treffen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 30.08.2012, Az.: 1-4 U 59/12).
Die irreführende Werbung mit Prüfsiegeln sei zudem in hohem Ausmaß geeignet, die Kaufentscheidung des Verbrauchers zu beeinflussen. Insbesondere bei einem langfristig genutzten Produkt wie einem Briefkasten sei die Qualität des Produktes ein entscheidendes Auswahlkriterium. Eine angebliche Qualitätsüberprüfung durch eine unabhängige Stelle sei auch geeignet, Vertrauen in die Langlebigkeit des Produktes zu schaffen.

Die ProVima Warenhandels GmbH verlangt insoweit, dass sich der Empfänger der Abmahnung durch Abgabe einer Unterlassungserklärung verpflichtet, die angeführten Verstöße auch für die Zukunft zu unterlassen.
Der Streitwert wird seitens der Faustmann Neumann Rechtsanwälte mit 10.000 EUR beziffert.

Wenn auch Sie eine Abmahnung der ProVima Warenhandels GmbH durch die Faustmann Neumann Rechtsanwälte erhalten haben sollten, sprechen Sie uns an.


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Kommentare (2)

  • Der Retter

    08 Dezember 2015 um 21:20 |
    Gericht rügt Bielefelder Geschäft mit Abmahnungen
    Urteil: Bielefelder Firma bleibt auf Prozesskosten sitzen

    Bielefeld/Hamm. Durch massenweise Abmahnungen hat eine Firma aus Bielefeld, die Briefkästen vertreibt, versucht, Geld zu verdienen. Das Oberlandesgericht Hamm stellte nun fest, dass die Abmahnungen formell zwar richtig sind, aber dennoch einen Rechtsmissbrauch darstellen. Die Prozess- und Abmahnkosten muss nun die Bielefelder Firma tragen.

    Im Sommer hatte die Firma zunächst eine einstweilige Verfügung gegen einen Hersteller von Briefkästen vor dem Landgericht Hagen erwirkt und damit dessen Vertrieb mit wettbewerbswidrigen Kennzeichnungen „umweltfreundlich produziert“ und „geprüfte Qualität“ untersagt.

    Nur einen Tag nach der mündlichen Verhandlung führte die Bielefelder Firma sogenannte „Marktsichtungen“ durch und machte hierdurch weitere Verkäufer aus, welche ebenfalls mit den wettbewerbswidrigen Slogan die Briefkästen bewarb. Rund 50 Unternehmen wurden innerhalb kürzester Zeit ausfindig gemacht, 43 von ihnen von dem Anwalt der Bielefelder Firma abgemahnt.

    Darunter auch eine Handelsgesellschaft aus Köln, welche die Briefkästen über das Internet vertreibt. Die Abmahnung blieb jedoch erfolglos und die Gesellschaft gab keine Unterwerfungserklärung ab. Daraufhin zog die Firma aus Bielefeld vor Gericht und versuchte gegen die Handelsgesellschaft eine einstweilige Verfügung zu erwirken – jedoch ohne Erfolg.

    Das Oberlandesgericht Hamm wies den Antrag als unzulässig zurück. Der Senat begründete seine Entscheidung damit, dass die umfangreiche Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen Verhältnis zu der gewerblichen Tätigkeit der Bielefelder Firma stehe. Heißt: „Es wurde nicht abgemahnt, um auf einen Wettbewerbsverstoß hinzuweisen, sondern um Geld zu verdienen“, sagt Pressedezernent Christian Nubbemeyer.

    Die Firma aus Bielefeld sei durch die Abmahnungen ein erhebliches Kostenrisiko eingegangen. Bereits für die 43 Abmahnungen sind Anwaltskosten von rund 42.000 Euro entstanden – innerhalb der Sieben-Tage-Frist sei nicht mit einer nennenswerten Anzahl Unterlassungserklärungen zu rechnen gewesen. Parallel, so die Begründung des Oberlandesgerichts, wäre ein Teil der Abmahnungen womöglich in gerichtlichen Auseinandersetzungen entschieden worden. Hierdurch würden Anwalts- und Gerichtskosten von mehr als 250.000 Euro entstehen.

    Mit einem Jahresüberschuss von 5.500 Euro (2013) und einem Eigenkapital von rund 300.000 Euro (2013), bestehe kein kaufmännisch nachvollziehbares Verhältnis zwischen Gewinn und Eigenkapital und der zu beurteilenden Abmahntätigkeit mehr.

    Das Risiko der massenhaften Abmahnung belaufe sich etwa auf das 50-fache des Jahresgewinns. Ein derartig hohes Kostenrisiko gehe ein vernünftig handelnder Kaufmann grundsätzlich nicht ein, so das Oberlandesgericht. Formell sei zwar alles richtig gewesen, so Nubbemeyer, „wenn es aber in erster Linie ums Geldverdienen geht, ist es unzulässig.“

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