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Abmahnung ProVima Warenhandels GmbH Hot Sox

Abmahnung ProVima Warenhandels GmbH Marke "Hot Sox" durch Faustmann Neumann Rechtsanwälte


Abmahnung ProVima Warenhandels GmbH Marke "Hot Sox" durch Faustmann Neumann

Uns liegt eine markenrechtliche Abmahnung der Firma ProVima Warenhandels GmbH, Rückertstraße 6, 33729 Bielefeld, vertreten durch den Geschäftsführer Ralf Schröder, vor.

Mit ihrer Abmahnung lässt sich die Firma ProVima Warenhandels GmbH durch die Faustmann Neumann Rechtsanwälte, Düsseldorf, vertreten. Gegenstand der Abmahnung ist der Vorwurf der Verletzung der Wort-Marke „Hot Sox“.

Dem Empfänger der Abmahnung wird vorgeworfen, die Marke „Hot Sox“ im Rahmen von Onlineangeboten genutzt zu haben, obwohl die Firma ProVima Warenhandels GmbH hinsichtlich dieser Marke markenrechtlichen Schutz aufgrund der eingetragenen Wortmarke Nr. 302009002874 genieße und der Nennung des Zeichens „Hot Sox“ nicht zugestimmt habe. 

Der Markeninhaber, Herr Ralf Schröder, habe die ausschließliche Lizenz für diese Marke auf die Firma ProVima Warenhandels GmbH übertragen und sie zur Durchsetzung der Rechte aus der Wortmarke „Hot Sox“ ermächtigt.

In der Abmahnung der Faustmann Neumann Rechtsanwälte wird sodann weiter dargelegt, dass die Firma ProVima Warenhandels GmbH Unterlassung der Verwendung der geschützten Begrifflichkeit „Hot Sox“ verlangen könne. Ebenso sei der Empfänger der Abmahnung gegenüber der Firma ProVima Warenhandels GmbH zur Erteilung umfassender Auskünfte über den Umfang der Verletzungshandlungen verpflichtet und müsse der Firma ProVima Warenhandels GmbH auch den durch die Verletzungshandlung entstandenen Schaden ersetzen. Die Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs behalte sich die Firma ProVima Warenhandels GmbH jedoch vor.

Der Empfänger der Abmahnung wird sodann unter Fristsetzung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu Gunsten der Firma ProVima Warenhandels GmbH aufgefordert. Neben der Auskunftserteilung wird zudem noch Erstattung der Abmahnkosten (also der Rechtsanwaltsgebühren zu Gunsten der Rechtsanwälte Faustmann Neumann) aus einem Gegenstandswert/Streitwert von 150.000,00 € verlangt.

In dem uns vorliegenden Fall konnten wir nicht empfehlen, die der Abmahnung beiliegende und durch die Faustmann Neumann Rechtsanwälte vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung ohne vorherige Änderungen abzugeben. Die darin enthaltenen Regelungen gehen unseres Erachtens weit über das zur Beseitigung einer etwaigen Wiederholungsgefahr Erforderliche hinaus und beinhalten damit existenziellen Risiken, die dringend durch eine sachgerechte Reaktion vermieden werden sollten.

 

Update Februar 2015: Uns geht eine weitere Abmahnung der ProVima Warenhandels GmbH, Rückertstraße 6, 33729 Bielefeld, vertreten durch ihren Geschäftsführer Ralf Schröder zu.

Mit dieser Abmahnung beanstandet die ProVima Warenhandels GmbH durch die Kanzlei Faustmann Neumann zunächst eine Markenverletzung durch Benutzung des Zeichens „Hot Sox". Der Geschäftsführer der ProVima Warenhandels GmbH, Herr Ralf Schröder, genieße hinsichtlich der Marke „Hot Sox" markenrechtlichen Schutz aufgrund der eingetragenen Wortmarke Nr. 302009002874. Die Marke beanspruche in der Bundesrepublik Deutschland Schutz für die Warenklasse 25 (Schuhwaren), so ist in der Abmahnung der Kanzlei Faustmann Neumann zu lesen.

In der Abmahnung ist weiter zu lesen:
Bei den von Ihnen angebotenen Körnerpantoffeln handelt es sich tatsächlich aber nicht um solche, die von unserer Mandantschaft vertrieben werden. Vielmehr handelt es sich um Nachahmungen, die Sie in der Verkaufsbezeichnung mit dem Kennzeichen unserer Mandantin versehen haben, ohne hierzu berechtigt zu sein. Durch diese unbefugte Verwendung des Kennzeichens verstoßen Sie somit gegen § 14 Abs. 2 MarkenG.
Ihr Verhalten kann von unserer Mandantin nicht geduldet werden, Marken, geschäftliche Bezeichnungen und geographische Herkunftsangaben als die nach § 1 Nr. 1 bis 3 MarkenG geschützten Kennzeichen des MarkenG sind subjektive Rechte. § 14 Abs. 1 MarkenG regelt die Marken im Sinne des § 4 Nr. 1 bis 3 MarkenG als Ausschließlichkeitsrechte. Das bedeutet, dass unsere Mandantschaft alleine befugt ist, die Marke „Hot Sox" oder damit verwechslungsfähige Marken im geschäftlichen Verkehr zu verwenden.

Die ProVima Warenhandels GmbH verlangt vom Empfänger der Abmahnung die weitere Verwendung des geschützten Zeichens „Hot Sox" unverzüglich zu unterlassen. Ferner soll dieser aufgrund der begangenen Verletzungshandlungen der ProVima Warenhandels GmbH gegenüber verpflichtet sein, umfassend Auskünfte über den Umfang der Verletzungshandlungen zu erteilen, sowie der ProVima Warenhandels GmbH den dadurch entstandenen Schaden gem. § 14 Abs. 6 MarkenG zu ersetzen. Die ProVima Warenhandels GmbH behält sich dabei die Bezifferung des entstandenen Schaden nach Durchsetzung des Auskunftsanspruches vor. Auskunft zu erteilen sei insbesondere

- über den Umfang der Verletzungshandlung unter Angabe des entsprechenden Zeitraumes, in welchem diese Verletzungshandlung begangen wurde sowie die hieraus erzielten Gewinne, sowie
- über die Anzahl der angebotenen und verkauften bzw. in sonstiger Weise in den Verkehr gebrachten Verletzungsgegenstände, sowie
- über die Namen und Anschrift des Herstellers, der Lieferanten und anderer Vorbesitzer, sämtlicher gewerblicher Abnehmer mit Namen und Adressen und Stückzahlen sowie über die Menge der von ihren Lieferanten erhaltenen Verletzungsgegenstände, sowie
- über Art und Umfang der betriebenen Werbung zu den beschriebenen Verletzungshandlungen.

Der Streitwert dieses Teils der Abmahnung wird seitens der Kanzlei Faustmann Neumann mit 180.000 EUR bemessen.

Weiter soll die ProVima Warenhandels GmbH ferner festgestellt haben, dass die Pantoffeln hinsichtlich der Gestaltungsmerkmale den von der ProVima Warenhandels GmbH vertriebenen Produkt 1:1 entsprechen. Im Ergebnis handle es sich bei den angebotenen Pantoffel um eine unlautere Nachahmung im Sinne des § 4 Nr. 9 a, b UWG (sog. „Ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz").
Dieser Teil der Abmahnung der ProVima Warenhandels GmbH wird seitens der Kanzlei Faustmann Neumann mit weiteren 150.000 EUR beziffert.

Letztlich beanstandet die ProVima Warenhandels GmbH noch weitere angebliche Wettbewerbsverstöße, wie z.B. dass den vertriebenen Körnerpantoffeln keine Gebrauchsanleitung beiläge. So ist in der Abmahnung hierzu zu lesen:

„Angesichts dessen, dass die Pantoffeln zur bestimmungsgemäßen Verwendung in der Mikrowelle oder im Ofen erwärmt werden müssen, ist es erforderlich, dass der Verbraucher zu seinem Schutz und zu seiner Sicherheit darüber informiert wird, wie das Produkt zu benutzen ist, etwa wie lange und bei welcher Temperatur die Pantoffeln zu erwärmen sind. Dies kann nur durch eine Gebrauchsanleitung gewährleistet werden. Entsprechend besteht die Verpflichtung aus § 3 Abs. 4 ProdSG den Pantoffeln eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache beizulegen.“

Dieser Teil der Abmahnung der ProVima Warenhandels GmbH wird seitens der Kanzlei Faustmann Neumann mit weiteren 30.000 EUR beziffert.

Im Sinne einer noch deeskalierenden außergerichtlichen Streitbeilegung setzen die Faustmann Neumann Rechtsanwälte den Gesamtstreitwert auf einen Wert von 300.000 Euro fest, würden jedoch im Falle der Notwendigkeit der gerichtlichen Weiterverfolgung auf die Ursprungswerte zurückkehren.

Die Ansetzung einer 1,5 Geschäftsgebühr rechtfertigen die Faustmann Neumann Rechtsanwälte damit, dass diverse Spezialmaterien bei der Abmahnung zu berücksichtigen wären und der Verstoß in tatsächlicher Hinsicht auch schwierig aufzuklären gewesen wäre.


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