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Abmahnung pixel.Law

Urheberrechtliche Abmahnung der Kanzlei pixel.law, Rechtsanwälte Sascha Kugler, Andreas Weingärtner, Daniel Hoch, Sarah Rosin


Abmahnung Pixellaw © Shiny Designer - Fotolia.com

Uns liegen mehrere urheberrechtliche Abmahnungen der Kanzlei pixellaw, Rechtsanwälte Sascha Kugler, Andreas Weingärtner, Daniel Hoch, Sarah Rosin vor. Ausweislich ihrer eigenen Homepage hat sich die Kanzlei pixellaw sich auf das Aufspüren und Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen in Bezug auf Bilder im Internet spezialisiert. So ist auf der Seite der Kanzlei pixellaw zu lesen:

„Sie sind Fotograf und wollen sich gegen die ungenehmigte Verwendung Ihrer Fotografien effektiv zur Wehr setzen? Sie wissen nicht, wo im Internet Ihre Bilder auftauchen?
Wir verstehen uns als Ihre Partner beim rechtlichen Schutz Ihres wichtigsten Betriebskapitals: Ihrem Bildportfolio!“

(Zitat Homepage Kanzlei pixellaw)

Wir haben bereits in der Vergangenheit berichtet, dass uns ebenfalls urheberrechtliche Abmahnungen der Kanzlei KWP Kugler, Weingärtner & Partner vorliegen. Auffällig hierbei ist, dass in Bezug auf die Kanzlei pixel.law die Rechtsanwälte Sascha Kugler, Andreas Weingärtner, Daniel Hoch auf beiden Briefbögen auftauchen.

Aktuell spricht die Kanzlei pixellaw urheberrechtliche Abmahnungen für

Herrn Peter Kirchhoff

Herrn Dirk Vonten

Herrn Grzegorz Grygo

Frau Gabi Schmidt

Herr Benjamin Thorn

Herrn Tim Langer

aus.

Da die Abmahnungen der Kanzlei pixellaw zudem weitgehend wortidentisch sind mit denen der Kanzlei KWP Kugler, Weingärtner & Partner kann insofern auf unsere dortigen Ausführungen verwiesen werden.

UpdateDa uns beinahe wöchentlich Abmahnungen der Kanzlei pixel.Law Rechtsanwälte übersandt werden, wollen wir auf diese Abmahnungen der pixel.Law Rechtsanwälte einmal näher eingehen:

Nachdem sich die pixel.Law Rechtsanwälte für Ihren Mandanten / Ihre Mandantin bestellt haben, geht es recht schnell zur Sache. Bereits auf den ersten beiden Seiten der Abmahnungen der pixel.Law Rechtsanwälte werden die Forderungen zusammengefasst, meist wie folgt:

„Hiermit mahnen wir Sie namens und in Vollmacht unserer Mandantin aufgrund der nachstehend näher bezeichneten Verletzung des Urheberrechts unserer Mandantin ab (§ 97a Abs. 1 Satz 1 UrhG).

Wir fordern Sie namens und in Vollmacht unserer Mandantin auf

1. die nachstehend näher bezeichnete Verletzung des Urheberrechts unserer Mandantin bis spätestens Donnerstag, den xx Mai 2013. 12.00 Uhr zu beseitigen (§ 97 Abs. I Satz I UrhG),

2. die nachstehend näher bezeichnete Verletzung des Urheberrechts unserer Mandantin künftig zu unterlassen (§ 97 Abs. I Satz I UrhG),

3. die beigefügte schriftliche Erklärung zur Unterlassungsverpflichtung datiert und unterschrieben bis spätestens Donnerstag, den xx. Mai 2013, 12.00 Uhr an die im Briefkopf genannte Telefaxnummer und im Original an die ebenfalls im Briefkopf genannte Kanzleianschrift zu senden. um hiermit den Erlass einer gerichtlichen einstweiligen Verfügung gegen Sie abzuwenden (§ 87a Abs. I Satz I UrhG).

4. unserer Mandantin auf ihre Ansprüche auf Schadenersatz (§ 87 Abs. 2 Satz I UrhG) sowie auf Freistellung von den ihr entstanden Rechtsverfolgungskosten (§ 87a Abs. I Satz 2 UrhG) einen pauschalen Vergleichsbetrag in Höhe von insgesamt xxx Euro bis spätestens Freitag, den xx. Mai 2013, zu zahlen.“

Sodann folgen kurze Ausführungen der pixel.Law Rechtsanwälte zur Mandantin / zum Mandanten und zur Verletzungshandlung, die meist folgendermaßen enden:

„Bei dieser Nutzung handelt es sich um ein öffentliches Zugänglichmachen des Werkes im Sinne von § 18a UrhG. da das Werk hierdurch Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung steht gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 2 UrhG grundsätzlich alleine dem Urheber selbst zu. Dritte können dieses Recht alleine aufgrund eines sog. Lizenz- oder Nutzungsrechts im Sinne von § 31 Abs. I UrhG für sich in Anspruch nehmen. Hierfür bedarf es grundsätzlich des Abschlusses eines Lizenzvertrages mit dem Urheber.

Ein solches vertragliches Nutzungsrecht hat unsere Mandantin Ihnen nicht eingeräumt, womit die vorstehend beschriebene öffentliche Zugänglichmachung widerrechtlich erfolgt.

Außerdem wird unsere Mandantin bei der beschriebenen öffentlichen Zugänglichmachung nicht namentlich als Urheberin angegeben. Gemäß § 13 UrhG kann der Urheber aber grundsätzlich bei jeder öffentlichen Zugänglichmachung verlangen, als Schöpfer des Werkes kenntlich gemacht zu werden. Dies ist Ausdruck des Urheberpersönlichkeitsrechts. das dem Schöpfer eines Werkes als Teil seiner Rechtsposition zusteht (vgl. Wandtke/Bullinger. UrhR, § 87 Rn 7).

Diese Urheberrechtsverletzung ist Ihnen als Betreiber der genannten Website zuzurechnen, d.h. Sie sind rechtlich hierfür verantwortlich (vgl. § 7 Abs. I TMG).

Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass wir zum Nachweis Ihres Urheberrechtsverstoßes geeignete Beweissicherungsmaßnahmen ergriffen haben.“

Sodann wird unter Ziffer III. und IV. seitens der pixel.Law Rechtsanwälte auf die angeblichen Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche eingegangen,

„Als Rechtsfolge der von Ihnen zu verantwortenden Urheberrechtsverletzung steht unserer Mandantin ein Beseitigungsanspruch aus § 87 Abs. I Satz I UrhG gegen Sie zu.

[…]

Daneben steht unserer Mandantin aufgrund der von Ihnen zu verantwortenden Verletzung ihres Urheberrechts auch ein Unterlassungsanspruch im Hinblick auf weitere (zukünftige) rechtswidrige Nutzungen des Lichtbildwerkes aus § 97 Abs. I Satz I UrhG gegen Sie zu.

Auch insofern sei vorsorglich darauf hingewiesen. dass dieser Anspruch - ebenso wie der oben dargelegte Beseitigungsanspruch- unabhängig von einem etwaigen Verschulden Ihrerseits besteht.

Die gemäß § 97 Abs. I Satz I UrhG erforderliche Wiederholungsgefahr ist durch die bereits begangene Rechtsverletzung indiziert: insoweit besteht eine tatsächliche Vermutung (vgl. Dreier/Schulze. UrhG-Kommentar. § 97 Rn 40).

Gemäß § 97a Abs. I Satz I UrhG soll der Urheber den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben. den Streit durch Abgabe eines mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.

Dieser gesetzlichen Vorgabe kommen wir namens und im Auftrag unserer Mandantin hiermit nach.

Wir weisen darauf hin. dass nach der Rechtsprechung alleine die Abgabe einer angemessen strafbewehrten Erklärung zur Unterlassungsverpflichtung die Wiederholungsgefahr im Sinne des § 97 Abs. I Satz I UrhG entfallen lässt. Nicht ausreichend ist hingegen die bloße Beseitigung der Urheberrechtsverletzung (vgl. BGH vom 15.02.2007.1 ZR 114/04 = GRUR 2007, 871 ff). Die abzugebende Erklärung muss ernsthaft. unbefristet. vorbehaltlos und insbesondere strafbewehrt sein. d.h. sie muss das unbedingte Versprechen des Verletzers enthalten. im Falle der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe im Sinne von § 339 BGB zu bezahlen (vgl. Dreier/Schulze. UrhG-Kommentar. § 97 Rn 42)."

bevor die große Rechnung in Bezug auf die Abmahnkosten und den Schadensersatz der Mandanten der pixel.Law Rechtsanwälte aufgemacht wird.

Zum Schadensersatzanspruch finden sich in den Abmahnungen zumeist folgende Formulierungen, wobei die Beträge teilweise variieren:

„Die von Ihnen zu verantwortende Verletzung des Urheberrechts unserer Mandantin begründet außerdem einen Schadenersatzanspruch aus § 97 Abs. 2 Satz I UrhG.

Das hiernach erforderliche Verschulden in Form von Vorsatz oder Fahrlässigkeit ist Ihnen ohne jeden Zweifel vorzuwerfen, Fahrlässig handelt. wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (vgl. § 276 Abs. 2 BGB).

Die Rechtsprechung stellt im Bereich des Urheberrechts strenge Anforderungen an die Beachtung der erforderlichen Sorgfalt (vgl. nur BGH vom 05.07.2001. I ZR 311/98 = NJW 2002. 896 ff). So werden dem Nutzer von Werken im Sinne des Urheberrechts hohe Nachforschungspflichten auferlegt. Fahrlässig handelt bereits derjenige, der ein urheberrechtlich geschütztes Werk nutzt, ohne sich zuvor über seine Berechtigung zu informieren (vgl. LG Hamburg vom 05.12.2008, 308 0

19/08 = ZUM-RD 2009, 403). Auch der Verweis auf einen eventuellen Rechtsirrtum durch den Nutzer lässt die Rechtsprechung in aller Regel nicht zu dessen Entlastung ausreichen (vgl. nur BGH vom 05.07.2001. I ZR 311/98 = NJW 2002, 896 ff).

Höchst vorsorglich sei auch angemerkt. dass der Fahrlässigkeitsvorwurf gegen Sie auch nicht dadurch entkräftet werden kann. dass Sie die von Ihnen verantwortlich betriebene Website durch Dritte erstellen ließen und sich auf die Wahrung der Schutzrechte anderer durch den Ersteller verlassen haben. Die Übertragung der Arbeiten zur Errichtung einer Website auf Dritte entbindet deren Betreiber nicht von seinen eigenen Prüfungspflichten bezüglich des Seiteninhalts (vgl. Wandtke/Bullinger, UrhR, § 97 Rn 52).

Der somit bestehende Schadenersatzanspruch kann in seiner Höhe nach ständiger Rechtsprechung im Wege der sogenannten "Lizenzanalogie' berechnet werden.

Hierbei wird der Abschluss eines Lizenzvertrages zu angemessenen Bedingungen fingiert. Es ist dabei unerheblich, ob der Verletzte eine tatsächliche Nutzungseinbuße erlitten hat: ein konkreter Schaden ist nicht erforderlich. Vielmehr handelt es sich um einen Ausgleich für die durch die schuldhafte Schutzrechtsverletzung eingetretene ungerechtfertigte Vermögensverschiebung (BGH vom 06.03.1880, X ZR 48178 = NJW 1880, 2522).

Bei der Festlegung der somit zu leistenden "fiktiven Lizenzgebühr' ist vorrangig maßgeblich, was der konkret verletzte Urheber tatsächlich am Markt als Honorar für vergleichbare Nutzungsrechte erzielt (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, § 87 Rn 64).

Wir fügen diesem Schreiben einen Lizenzvertrag nebst Rechnung über die dort zu zahlende Lizenzgebühr bei. Aus Gründen des Datenschutzes haben wir die personenbezogenen Daten geschwärzt.

Wie Sie dieser Anlage entnehmen können, hat unsere Mandantin die dortige Lizenz zu einem Honorar von 600,00 Euroeingeräumt. Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung könnten noch weitere Lizenzverträge nachgewiesen werden, die einen deckungsgleichen Inhalt mit dem hier vorgelegten haben.

Außerdem steht dem Urheber bei der Verletzung seines Rechts auf Namensnennung ein Zuschlag auf den Schadenersatz nach § 87 Abs. 2 Satz I UrhG zu (vgl. LG Düsseldorf vom 24.10.2012, 23 S 386/11: LG Berlin vom 07.08.1885, 16 S 8/85 = ZUM 1888, 673 11: LG Düsseldorf vom 14.07.1882, 12 0 353/81 = GRUR 1883, 664 1). Dieser Zuschlag beruht auf der Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts und wird von der Rechtsprechung in Form einer pauschalen Verdoppelung der

fiktiven Lizenzgebühr vorgenommen (vgl. LG Düsseldorf vom 24.10.2012, 23 S 386/11: Brandenb. OLG vom 15.05.2008, 6 U 37/08 = MMR 2008, 721). Somit ergibt sich eine Gesamthöhe des Schadenersatzanspruchs von 1.200,00 Euro.

Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass die Zahlung der fiktiven Lizenz gebühr nicht zum Abschluss eines Lizenzvertrages führt und damit auch nicht zur Einräumung eines Nutzungsrechts (vgl. BGH vom 05.07.2001. I ZR 311/88 = NJW 2002, 886 ff). Außerdem ist davon auszugehen, dass der Schadenersatz, der im Wege der Lizenzanalogie berechnet wird, umsatzsteuerfrei ist (vgl. BGH vom 26.03.2008, I ZR 44/06 = NJW-RR 2008, 1053 11).“

Sodann folgen Ausführungen der Kanzlei pixel.Law Rechtsanwälte zum Aufwendungsersatz im Anschluss an eine entsprechende Kostenaufstellung wie beispielsweise:

Abmahnung Pixel Law 1 1

„Gemäß § 97a Abs. I Satz 2 UrhG kann unsere Mandantin darüber hinaus auch Ersatz ihrer zur Rechtsverfolgung erforderlichen Aufwendungen von Ihnen verlangen. Diese Aufwendungen sind ihr in Form des anwaltlichen Honoraranspruchs aufgrund unserer Inanspruchnahme entstanden.

Die Gebühren berechnen sich in einem konkreten Abmahn-Fall der Kanzlei pixel.Law mit zwei beanstandeten Bildern entsprechend nachstehender Aufstellung:

Erklärungen der pixel.Law Rechtsanwälte zu dieser Aufstellung folgen umgehend:

„Der zugrunde gelegte Gegenstandswert von 6.000.00 Euro pro Lichtbild ist für die erste Verletzungshandlung angemessen (vgl. LG Düsseldorf vom 24.10.2012. 23 S 386/11; LG Berlin vom 18.10.2010. 16 0 458/10; LG Köln vom 13.01.2010. 28 0 688/09; LG Hamburg vom 24.01.2007. 308 0 662/06).

Auch die Ansetzung einer 1.3 Geschäftsgebühr ist angemessen. denn selbst im Falle einer Vielzahl von urheberrechtlichen Verstößen besteht kein Grund. hiervon nach unten abzuweichen (vgl. LG Düsseldorf vom 24.10.2012. 23 S 386/11: AG München vom 24.09.2008. 161 C 16615/08).

Höchst vorsorglich weisen wir darauf hin, dass die Begrenzung des ersatzfähigen Anwaltshonorars auf 100,00 Euro gemäß § 97a Abs. 2 UrhG vorliegend eindeutig nicht einschlägig ist.

Diese Kappung setzt nämlich einen einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb desgeschäftlichen Verkehrs voraus. Die von Ihnen zu verantwortende Urheberrechtsverletzung bewegt sich – abgesehen davon, dass es sich nicht um einen einfach gelagerten Fall handelt - jedenfalls im geschäftlichen Verkehr, da Sie die auf der von Ihnen verantwortlich betriebenen Website veröffentlichte Fotografie zu Werbezwecken im Zusammenhang mit Ihrer geschäftlichen Tätigkeit nutzen.“

Abschließend folgt der Abmahnung der pixel.Law Rechtsanwälte eine Aufstellung der Gesamtkosten (beispielhaft)

Abmahnung Pixel Law 2

die sodann in einigen Fällen mit den Hinweisen der pixel.Law Rechtsanwälte

„Dieser Vorschlag soll indes keinesfalls dahingehend verstanden werden, dass wir bzw. unsere Mandantin von der Berechtigung der vollen Forderungen nicht überzeugt wären.

Daher behält sich unsere Mandantin einstweilen auch vor, die Ansprüche in voller Höhe geltend zu machen. Sollten Sie den vorstehenden Vergleichsvorschlag indes annehmen, wären mit Zahlung der Vergleichssumme die darüber hinausgehenden Ansprüche erledigt.

Im Übrigen halten wir an den Ausführungen- insbesondere im Hinblick auf die eingeforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung- fest.

Für den Fall des fruchtlosen Verstreichens vorstehender Zahlungsfrist werden wir unserer Mandantin anraten, die Forderung im Klageweg vor dem gemäß § 32 ZPD in Berlin zuständigen Gericht geltend zu machen. Wir weisen darauf hin, dass die hierdurch entstehenden erheblichen weiteren Kosten zu Ihren Lasten gingen.“

endet.

Update 11/2016: pixdetect UG erstellt Sicherungen
In einer aktuellen Abmahnung des Herrn Peter Kirchhoff werden 70 EUR für die Dokumentation der angeblichen Urheberrechtsverletzung durch die Firma pixdetect UG mit geltend gemacht. In der Abmahnung der pixel.Law Rechtsanwälte ist hierzu zu lesen:

Unserem Mandanten steht auch Ersatz der für die Dokumentation der Urheberrechtsverletzung erforderlichen Kosten aus § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG zu. Nach dem Auffinden der Rechtsverletzung hat unser Mandant die pixdetect UG mit dem Erstellen einer gerichtlich verwertbaren Dokumentation der Rechtsverletzung beauftragt.
Die pixdetect UG hat daraufhin unter anderem eine Sicherung der streitgegenständlichen Webseite angefertigt, den Quelltext gesichert und das Veröffentlichungsdatum des Lichtbildwerkes auf der Webseite nachvollzogen.

Für diese Leistungen stellte die pixdetect UG unserem Mandanten folgende Kostenaufstellung in Rechnung:

(Kostenaufstellung über 70 EUR)

Solch notwendige Dokumentationskosten werden von der Rechtsprechung im Rahmen des Schadenersatzanspruchs bis zu einem Betrag von 95,00 Euro als erstattungsfähig angesehen (vgl. LG Hamburg vom 17.04.2009, 308 O 612/08; LG Hamburg vom 28.08.2012, 310 O 47 /12; AG Hamburg vom 13.03.2012, 36a C 84/12; LG Köln vom 22.08.2012, 28 O 53/12; LG Potsdam vom 27.01.2011, 2 O 232/10; LG Flensburg vom 11.03.2016, 8 O 153/15; AG Berlin-Charlottenburg vom 05.02.2009, 239 C 282/08; AG Berlin-Charlottenburg vom 14.10.2015, 231 C 145/15).“

Ihr Ansprechpartner

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