• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Abmahnung Pink Floyd

Markenrechtliche Abmahnung der Pink Floyd (1987) Ltd.


Abmahnung Pink Floyd

Uns liegt eine markenrechtliche Abmahnung der Pink Floyd (1987) Ltd., 71 Queen Victoria Street, EC4V 4BE London, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, durch die Kanzlei Gutsch Schlegel, Hamburg, vor.

In der Abmahnung ist zunächst zu lesen, dass die Pink Floyd (1987) Ltd. eine gemeinsame Gesellschaft der Künstler der Musikgruppe „Pink Floyd" sei, die die Marken- und Kennzeichenrechte an der Bezeichnung „PINK FLOYD" inne habe. Insbesondere habe die Pink Floyd (1987) Ltd. die Wortmarke „PINK FLOYD" als Unionsmarke (EUIPO Anmeldenummer: 014996391) für Waren der Klasse 16 beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eintragen lassen. Darüber hinaus handele es sich bei dem Zeichen „PINK FLOYD" kraft jahrzehntelanger Benutzung insbesondere im Zusammenhang mit Merchandisingprodukten der gleichnamigen Musikgruppe um eine bekannte Marke. Die Pink Floyd (1987) Ltd. sei damit exklusiv zur Herstellung und Lizensierung von Merchandisingprodukten, insbesondere in Form von Blechschildern, unter Verwendung des entsprechenden Zeichens berechtigt.

Sodann lässt die Pink Floyd (1987) Ltd. das Angebot eines Blechschildes unter Verwendung der Bezeichnung „Pink Floyd“ beanstanden. Der angebotene Artikel sei niemals von der Pink Floyd (1987) Ltd. hergestellt, lizenziert oder sonst wie rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden. Die Verwendung der Bezeichnung „PINK FLOYD“ zur Bewerbung und zum Vertrieb von Merchandisingprodukten im geschäftlichen Verkehr ohne die erforderliche Zustimmung der Pink Floyd (1987) Ltd. verletze die ausschließlichen Rechte der Pink Floyd (1987) Ltd. und sei darüber hinaus wettbewerbswidrig.

Insofern fordert die Pink Floyd (1987) Ltd. zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf.

Darüber hinaus macht die Pink Floyd (1987) Ltd. Auskunfts- und Vernichtungsansprüche geltend.

Von der Auskunft sollen dabei folgende Angaben erfasst sein:
-vollständiger Namen und die Anschrift des bzw. der Hersteller und des bzw. der Lieferanten sowie anderer Vorbesitzer,
- die gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die die Artikel bestimmt waren,
- die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie
die Preise, die für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen bezahlt wurden.

Weiter fordert die Pink Floyd (1987) Ltd. einen Schadensersatz ein. Für die unberechtigte Verwendung macht die Pink Floyd (1987) Ltd. diesen Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie geltend. Hiernach kann der Schadensersatz auf der Grundlage desjenigen Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzen Rechts eingeholt hätte. Vorbehaltlich der vom Abgemahnten zu erteilenden Auskunft beziffert die Pink Floyd (1987) Ltd. den Schadensersatzanspruch aufgrund des außerordentlich hohen Wertes des vorliegend verletzten Rechts nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie auf einen Betrag in Höhe von wenigstens EUR 2.500 EUR.

Weiter werden von der Pink Floyd (1987) Ltd. Kosten für die Abmahnung in Höhe von 1.927,10 EUR geltend gemacht.

Wenn auch Sie eine Abmahnung der Pink Floyd (1987) Ltd. erhalten haben sollten, sprechen Sie uns an.


Ihr Ansprechpartner

abmahnung erhalten banner 716

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland