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Abmahnung Peter Kirchhoff

Abmahnung Peter Kirchhoff durch Kanzlei KWP Kugler, Weingärtner & Partner


Abmahnung Peter Kirchhoff  © Amir Kaljikovic - Fotolia.com

Uns geht eine urheberrechtliche Abmahnung des Herrn Peter Kirchhoff, Berlin, durch die Kanzlei KWP Kugler, Weingärtner & Partner zu.

Mit der Abmahnung lässt Herr Peter Kirchhoff auffordern, die konkrete Urheberrechtsverletzung innerhalb der gesetzten Frist zu beseitigen und diese zukünftig zu unterlassen. Weitere wird der Empfänger der Abmahnung des Herrn Peter Kirchhoff aufgefordert, die beigefügte schriftliche Erklärung zu Unterlassungsverpflichtung datiert und unterschrieben an die Kanzlei KWP Kugler, Weingärtner & Partner zurückzusenden um hiermit den Erlass einer gerichtlichen einstweiligen Verfügung abzuwenden.
Wir möchten auch an dieser Stelle ausdrücklich darauf hinweisen, dass Herr Peter Kirchhoff keinen Anspruch darauf hat, genau wie die mit der Abmahnung übersandte Unterlassungserklärung unterzeichnet zurück zu erhalten. Vielmehr steht es jedem Empfänger einer Abmahnung frei, selbst eine ausreichende Unterlassungserklärung zu formulieren.

Mit der Abmahnung des Herrn Peter Kirchhoff wird durch die Kanzlei KWP Kugler, Weingärtner & Partner weiter ein Schadensersatzanspruch im Wege der Lizenzanalogie geltend gemacht. Die Kanzlei KWP Kugler, Weingärtner & Partner führt hierzu in der Abmahnung aus, dass zur Bestimmung der angemessenen Höhe einer fiktiven Lizenzgebühr die Rechtsprechung im Rahmen der erforderlichen pflichtgemäßen Schätzung der Schadenshöhe üblicherweise die Honorarempfehlung der Mittelstandsgemeinschaft Foto- Marketing heranzieht. Diese würde das widerspiegeln, was die Verkehrssitte zwischen freien Fotografen auf der einen Seite und Nutzern auf der anderen als angemessenes Entgelt ansehen würde. Hiernach wäre für die gewerbliche Nutzung im Internet auf einer Unterseite mit rein deutschsprachigen Inhalt einer Lizenzgebühr in Höhe von 310 € pro Jahr vorgesehen. Außerdem würde dem Urheber bei der Verletzung seines Rechts auf Namensnennung ein Zuschlag auf den Schadensersatz zustehen. Dieser so genannte Verletzerzuschlag würde von der Rechtsprechung in Form einer pauschalen Verdoppelung der fiktiven Lizenzgebühr vorgenommen. Somit ergibt sich ein angeforderter Schadensersatz in Höhe von 620 € pro Bild.

Weiter verlangt Herr Peter Kirchhoff den Ersatz seiner zur Rechtsverfolgung erforderlichen Aufwendungen. Hier wird ein Gegenstandswert in Höhe von 6000 € für ein Bild zu Grunde gelegt. Daraus resultieren Abmahnkosten in Höhe von 546,69 € brutto.

Der eingeforderte Gesamtbetrag für ein Bild beläuft sich somit auf 1166,69 €.

Wir raten dringend davon ab, die der Abmahnung des Herrn Peter Kirchhoff beiliegende strafbewehrte Unterlassungserklärung ohne entsprechende Modifikationen zu unterzeichnen. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass diese der Abmahnung des Herrn Peter Kirchhoff beiliegende Unterlassungserklärung deutlich zu weit gefasst ist.

Fotos von Fotolia, Pixelio, Aboutpixel und Project Photos rechtskonform im Internet nutzen. Eine Übersicht über die Anforderungen der einzelnen Archive in Bezug auf die Urhebernennung und sonstige Anforderungen.

Update 12.11.2012:
Herr Herr Peter Kirchhoff lässt derzeit Abmahnungen durch die (beinahe identische Kanzlei) pixel.law aussprechen.

Update 30.09.2013:
Uns gehen weitere Abmahnungen des Herrn Peter Kirchhoff durch die Kanzlei Pixellaw zu. Nach wie vor geht die Kanzlei Pixellaw bei der Berechnung der Kosten der Abmahnung von einem Gegenstandswert von 6.000 EUR aus, obwohl dieser Streitwert in vorgenannter Höhe zumindest bei privaten Auktionen oder Kleingewerbetreibenden nicht mehr haltbar sein dürfte. Hierzu ist in der Abmahnung des Herrn Peter Kirchhoff zu lesen:

„Der zugrundegelegte Gegenstandswert von 6.000.00 Euro pro Lichtbild ist für die erste Verletzungshandlung angemessen (vgl. LG Düsseldorf. vom 24.10.2012. 23 S 388/ 11: LG Berlin vom 18.10.2010. 18 0 458/ 10: LG Köln vom 13.01.2010. 28 0 888/ 09: LG Hamburg vom 24.01.2007. 308 0 662/ 08).

Auch die Ansetzung einer 1.3 Geschäftsgebühr ist angemessen. denn selbst im Falle einer Vielzahl von urheberrechtlichen Verstößen besteht kein Grund. hiervon nach unten abzuweichen (vgl. LG Düsseldorf. vom 24.10.2012. 23 S 388/ 11: AG München vom 24.09.2008. 181 C 16815/ 08).“

Die hieraus berechneten Kosten der Abmahnung belaufen sich auf 480,20 EUR und sind unserer Auffassung nach in Folge des übersetzten Gegenstandswertes zu hoch.

Update 11/2016: Weitere Abmahnung des Herrn Peter Kirchhoff durch die Kanzlei Pixellaw
Erneut geht uns eine urheberrechtliche Abmahnung des Herrn Peter Kirchhoff durch die Kanzlei Pixellaw zu. Mit dieser Abmahnung bezüglich eines Bildes auf einer gewerblichen Homepage lässt Herr Peter Kirchhoff durch die Kanzlei Pixellaw auffordern

„1. die nachstehend näher bezeichnete Verletzung des Urheberrechts unseres Mandanten bis spätestens Montag, (…), 12.00 Uhr zu beseitigen (§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG),
2. die nachstehend näher bezeichnete Verletzung des Urheberrechts unseres Mandanten künftig zu unterlassen (§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG),
3. die beigefügte schriftliche Erklärung zur Unterlassungsverpflichtung oder eine rechtlich vergleichbare Unterlassungserklärung datiert und unterschrieben bis spätestens Montag, (…), 12.00 Uhr an die im Briefkopf genannte Telefaxnummer und im Original an die ebenfalls im Briefkopf genannte Kanzleianschrift zu senden, um hiermit den Erlass einer gerichtlichen einstweiligen Verfügung gegen Sie abzuwenden (§ 97a Abs. 1 UrhG).
4. unserem Mandanten einen Schadenersatz in Höhe von insgesamt 1.465,00 Euro bis spätestens Dienstag, (…), zu zahlen [§ 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG).
5. unserem Mandanten Ersatz seiner Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 612,80 Euro bis spätestens Dienstag, 15. November 2016, zu leisten (§ 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG).

In der der Abmahnung des Herrn Peter Kirchhoff beigefügten Unterlassungserklärung soll sich der Empfänger der Abmahnung verpflichten

„1. es ab sofort zu unterlassen, die Fotografie „(…)“ oder Teile hieraus öffentlich zugänglich zu machen oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, ohne aufgrund eines Nutzungsrechtes hierzu berechtigt zu sein,
2. es ab sofort zu unterlassen, die Fotografie „(…) oder Teile hieraus öffentlich zugänglich zu machen oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, ohne hierbei den Unterlassungsgläubiger namentlich als Urheber anzugeben,
3. dem Unterlassungsgläubiger für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von 6.000,00 Euro (in Worten: sechstausend) zu zahlen.“


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