Abmahnung Pascal von der Weiden
Uns liegt eine urheberrechtliche Abmahnung von Pascal von der Weiden, Moers, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Dietrich (DIETRICH LEGAL), Bonn, vor.
Gegenstand der Abmahnung ist eine Urheberrechtsverletzung durch die Veröffentlichung eines Gesichts auf Facebook.
In der Abmahnung heißt es zunächst, dass Pascal von der Weiden als freiberuflicher Autor und Dichter tätig sei und dass er habe feststellen müssen, dass eines seiner Gedichte auf dem Facebook-Auftritt des Abgemahnten veröffentlicht sei. An dem Gedicht habe Pascal von der Weiden das ausschließliche Urheberrecht inne. Eine Zustimmung zur Verbreitung des Materials läge nicht vor und würde auch für die Zukunft nicht erteilt. Das Verhalten stelle eine nicht hinnehmbare Urheberrechtsverletzung dar, die umfangreich dokumentiert worden sei. Das Gedicht sei unverzüglich zu löschen. Der Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch des Herrn von der Weiden fuße auf §§ 823, 1004 BGB. Auch im Falle einer erfolgten Löschung des Materials bestünden die Ansprüche nach ständiger Rechtsprechung fort, so Rechtsanwalt Dietrich in der Abmahnung weiter.
Aufgrund der widerrechtlich erfolgten Veröffentlichung stünden Pascal von der Weiden Schadensersatzansprüche aus Lizenzanalogie nach § 97 UrhG zu.
Für den Text werden 600,00 € geltend gemacht. Dabei sei die Reichweite des Social Media Auftrittes berücksichtigt und die Tatsache, dass die Facebook-Seite öffentlich ohne Zugangsbeschränkung zugänglich sei. Erschwerend sei gewertet worden, dass der Betreiber der Facebook-Seite Herrn von der Weiden nicht als Urheber genannt habe.
Ferner wird die Erstattung von Abmahnkosten aus einem Gegenstandswert von 6.600,00 € verlangt.
Letztlich wird der Empfänger der Abmahnung noch unter Fristsetzung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Hierzu heißt es in der Abmahnung der Kanzlei Dietrich Legal weiter, dass neben der Liquidation der Rechtsverfolgungskosten und des Schadensersatzes ein Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung bestünde. Herr von der Weiden fordere deshalb dazu auf, die Fortsetzung der streitgegenständlichen Rechtsverletzung zu unterlassen. Durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung könne ein gerichtliches Verfahren noch vermieden werden. Der Abmahnung liegt eine durch Rechtsanwalt Alexander Dietrich vorformulierte „Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung“ als Anlage bei.
Wie bei fast jeder Abmahnung gilt auch hier, dass das eine Problem die geforderten Geldbeträge sind. Auch wenn eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, lohnt es sich, die Forderungen kritisch zu prüfen, da gerade der Schadensersatz selten „in Stein gemeißelt“ ist.
Wesentlich wichtiger ist aber die Frage nach dem Umgang mit der strafbewehrten Unterlassungserklärung. Eine solche Erklärung gilt lebenslänglich, sodass man dies schon deshalb keinesfalls dem Zufall überlassen sollte. Hinzu kommt, dass man bei einem auch bloß fahrlässigen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung Vertragsstrafen an den Abmahner zahlen muss. Vertragsstrafen belaufen sich in der Regel auf mehrere tausend Euro pro Verstoß, sodass sehr schnell deutlich schwerwiegendere Kostenrisiken entstehen können.
Aus diesem Grunde betonen wir immer wieder, dass in jedwedem Zweifelsfall kompetente Hilfe durch einen im Urheberrecht tätigen Rechtsanwalt hinzugezogen werden sollte. Falls eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, kann zwar auch ein Anwalt dies nicht rückgängig machen, allerdings können sämtliche Handlungsalternativen gemeinsam mit Ihnen durchdacht und abgestimmt werden, bevor eine Reaktion auf die Abmahnung erfolgt. Dies trägt dazu bei, dass unnötige Risiken und Kosten vermieden werden und zwar (wegen der Unterlassungserklärung) mit sogar lebenslänglichen Folgen.
Wenn auch Sie eine Abmahnung von Pascal von der Weiden, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Dietrich (DIETRICH LEGAL), erhalten haben, sprechen Sie uns gern einfach im Rahmen eines für Sie kostenlosen und unverbindlichen Orientierungstelefonats an.