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Abmahnung OTTO Archive LLC

Urheberrechtliche Abmahnung der OTTO Archive, LLC


Abmahnung OTTO Archive

Uns liegt eine urheberrechtliche Abmahnung der OTTO Archive, LLC, 793 Broadway, Second Floor, New York, NY 10003, USA, vor.

Die Abmahnung wird durch die Kanzlei FROMMER LEGAL aus München ausgesprochen.

Es geht um den Vorwurf einer Urheberrechtsverletzung zum Nachteil der OTTO Archive LLC durch die unerlaubte Verwendung von geschütztem Bildmaterial im Internet.

Die Kanzlei Frommer Legal erklärt in der Abmahnung, dass es sich bei der Firma OTTO Archive LLC um eine renommierte, international tätige Bildagentur, die ihr Repertoire weltweit vermarkte, handele. Die OTTO Archive, LLC sei für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich berechtigt, Unterlassungs-, Auskunfts-, Schadenersatz- und Aufwendungsersatzansprüche bei einer unberechtigten Nutzung des streitgegenständlichen Bildmaterials geltend zu machen.

Mit der Abmahnung wird die Veröffentlichung eines Fotos auf einer Webseite beanstandet.

Ausweislich der in der Anlage zur Abmahnung beigefügten Dokumentation werde auf der dort abgebildeten Internetpräsenz Bildmaterial verwendet, für das - trotz intensiver Überprüfung der Lizenzhistorie - keine hierfür erforderliche Nutzungserlaubnis (Lizenz) habe festgestellt werden können.

Das betroffene Bildmaterial erfülle die Anforderungen des § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG an Lichtbild¬ werke und unterliege dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes (UrhG). Dabei genüge zur Annahme der Werksqualität einer Fotografie bereits ein geringes gestalterisches Niveau. Es gelte der Schutz der sog. kleinen Münze. Dessen ungeachtet sei das streitgegenständliche Bildmaterial in jedem Fall nach § 72 Abs. 1 UrhG urheberrechtlich geschützt, so die weiteren Ausführungen in der Abmahnung. Die Einbindung des streitgegenständlichen Bildmaterials stelle eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG dar. Hierunter fällt insbesondere das Speichern auf einer Homepage oder einem Speichermedium. Die Bereitstellung geschützter Werke auf Internet-Webseiten sei eine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne des § 19a UrhG. Die streitgegenständliche Bildnutzung sei deshalb in mehrfacher Hinsicht urheberrechtswidrig, so die Rechtsanwälte FROMMER LEGAL in der Abmahnung weiter.

Anschließend werden Unterlassungs-, Auskunfts-, Aufwendungsersatz- und Schadensersatzansprüche gegenüber dem Empfänger der Abmahnung geltend gemacht.

Der Abgemahnt soll eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu Gunsten der Firma OTTO Archive LLC abgeben. Der Unterlassungsanspruch erlische nicht bereits durch die Entfernung des Bildmaterials aus der streitgegenständlichen Internetpräsenz. Die für den Unterlassungsanspruch maßgebliche Wiederholungsgefahr könne nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes allein durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden, so die Hinweise der FROMMER LEGAL Rechtsanwälte.

Zur Vorbereitung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen soll ferner Auskunft über den Verletzungsumfang erteilt werden. Hierzu heißt es in der Abmahnung weiter, dass gemäß §§ 101 UrhG, 242, 259, 260 BGB detailliert und schriftlich Auskunft zu erteilen sei. Die Auskunftserteilung sei insbesondere zur Bezifferung des bestehenden Schadenersatzanspruches erforderlich. In der Erklärung hätte man umfassende und geordnete Angaben zu machen,

- über den Zeitpunkt, zu dem das Bildmaterial in den Internetauftritt eingebunden bzw. von diesem entfernt wurde sowie

- über die Herkunft (Quelle) des vervielfältigten und öffentlich zugänglich gemachten Bildmaterials.

Angeblich bloß um eine vollständige und nachvollziehbare Auskunftserteilung zu erleichtern, läge dem Abmahnschreiben ein entsprechendes Formblatt bei.

Auch wenn mit diesem ersten Schreiben noch keine konkreten finanziellen Forderungen im Raum stehen, wissen wir aus unserer jahrelangen Praxis, dass nach erteilter Auskunft Schadensersatzansprüche und Abmahnkostenerstattungsansprüche geltend gemacht werden. Die Abgemahnten sollen also einerseits einen Schadensersatz für die Nutzung der Fotos zahlen. Andererseits sollen die Abmahnkosten erstattet werden, also die Rechtsanwaltsgebühren, die auf Seiten der Kanzlei Frommer Legal zur Aussprache der Abmahnung angefallen sind. Die Beträge können nach unserer Erfahrung sehr schnell eine 4-stellige Größenordnung erreichen.

Wesentlich problematischer und mit Blick auf die Risiken für die Zukunft auch „gefährlicher“ ist indes die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung. Mit einer solchen Erklärung bindet man sich lebenslänglich an die abmahnende Firma OTTO Archive LLC und verspricht eine Vertragsstrafe (zumeist in Höhe mehrerer tausend Euro pro Verstoß), wenn man der Unterlassungserklärung in Zukunft zuwiderhandeln sollte. Es ist deshalb besonders wichtig, genau zu wissen, welche Pflichten sich aus der Unterlassungserklärung ergeben und worauf man in Zukunft peinlichst achten sollte, um fahrlässige Verstöße aus Unwissenheit heraus zu vermeiden.

Oft gehen die mit den Abmahnungen vorgelegten Unterlassungserklärungen auch über das gesetzliche Mindestmaß hinaus, sodass sie einiger Einschränkungen und Umformulierungen bedürfen, um die Risiken weitmöglichst zu minimieren. Die Formulierung einer solchen modifizierten strafbewehrten Unterlassungserklärung sollte zudem mit Fingerspitzengefühl angegangen werden. Dabei sollten auch die individuellen Interessen des Empfängers der Abmahnung berücksichtigt werden. Eine sorgfältige Prüfung und Beratung lassen die enormen Vertragsstrafenrisiken, die sich aus solchen strafbewehrten Unterlassungserklärungen ergeben, weitgehend reduzieren.

Wenn auch Sie eine Abmahnung von OTTO Archive, LLC bzw. von Frommer Legal erhalten haben, können Sie sich gern zunächst im Rahmen eines für Sie kostenlosen und unverbindlichen Orientierungstelefonat an uns wenden. Wir kennen die Abmahnungen von Frommer Legal seit vielen Jahren und lassen unsere Erfahrungen natürlich in unsere Beratungspraxis einfließen.

Sprechen Sie uns gern einfach an.


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