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Abmahnung Olympus Europa SE & Co. KG

Markenrechtliche Abmahnung Olympus Europa SE & Co. KG


Markenrechtliche Abmahnung Olympus Europa SE & Co. KG

Uns liegt eine markenrechtliche Abmahnung der Firma Olympus Europa SE & Co. KG, Wendenstraße 14-18, 20097 Hamburg durch die Kanzlei fieldfisher vor.

In der Abmahnung der Firma Olympus Europa SE & Co. KG wird ausgeführt, dass ein deutsches Zollamt die Firma Olympus Europa SE & Co. KG in Kenntnis gesetzt habe, dass der Abgemahnte Produkte aus Hong Kong eingeführt habe, die mit der Marke "OLYMPUS" gekennzeichnet sind. Die Marke ''OLYMPUS" ist für das Mutterunternehmen der Firma Olympus Europa SE & Co. KG, die Olympus Corporation, in Europa markenrechtlich geschützt. Beispielhaft werden der Abmahnung Datenauszüge der Gemeinschaftsmarken Nr. 4 184 404 "OLYMPUS" mit Priorität vom 11.01.2005 sowie Nr. 53 009 "OLYMPUS'' mit Priorität vom 01.04.1996 beigefügt. Die Firma Olympus Europa SE & Co. KG nehme dabei die markenrechtlichen Interessen ihres Mutterunternehmens in Europa wahr. Daneben stünden ihr eigene Kennzeichenrechte an der geschäftlichen Bezeichnung "Olympus" zu.

Bei den eingeführten Waren handele es sich um gefälschte Ware (Plagiate). Durch die Einfuhr und den angestrebten Verkauf dieser Ware würden die Markenrechte der Firma Olympus Europa SE & Co. KG verletzt.

Selbst wenn es sich jedoch um Originalware handeln würde, wäre diese nicht für die Einfuhr und den Vertrieb in der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) bestimmt, da die beanstandeten Produkte im EWR bereits seit langem nicht mehr vertrieben würden und diese daher nicht mit Zustimmung der Firma Olympus Europa SE & Co. KG in der Europäischen Union oder weiteren Ländern des EWR erstmals in Verkehr gebracht worden seien. Auch der Einfuhr und dem Vertrieb derartiger Parallelimporte könnte sich die Firma Olympus Europa SE & Co. KG gemäß Art. 13 Abs.2 GMV, § 24 Abs. 2 MarkenG widersetzen.
Der Firma Olympus Europa SE & Co. KG stünden vor diesem Hintergrund insbesondere Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Vernichtung gemäß Art. 9 GMV, §§ 14, 15, 18, 19 MarkenG zu.

Der Empfänger der Abmahnung wird daher aufgefordert, sich zur Unterlassung zu verpflichten. Nach dem Entwurf einer Unterlassungserklärung, die der Abmahnung beigefügt ist, soll sich dieser verpflichten, es bei Meidung einer für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung fälligen Vertragsstrafe in Höhe von 5.100 € ab sofort zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Union mit der Marke "OLYMPUS" gekennzeichnetes Kamerazubehör, selbst oder durch Dritte einzuführen, in den Verkehr zu bringen, anzubieten und/oder zu veräußern, sofern es sich dabei nicht um mit Zustimmung der Markeninhaberin in der Europäischen Union und/oder anderen Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) in den Verkehr gebrachte Originalware handelt.

Weiter soll der Vernichtung der Waren beim Zoll zugestimmt werden.


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