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Abmahnung Nkodia & Brothers GmbH

Abmahnung der Nkodia & Brothers GmbH durch Dr. Hauke Scheffler


Abmahnung Nkodia & Brothers GmbH

Uns geht eine Abmahnung der Nkodia & Brothers GmbH, Neusser Straße 723, 50737 Köln, durch die JUS DIREKT GmbH RECHTSANWALTSGESELLSCHAFT, Dr. Hauke Scheffler, zu.

Nach Angaben in der Abmahnung vertreibt die Nkodia & Brothers GmbH Softwarelizenzen im Internet.

Die Nkodia & Brothers GmbH lässt mit der Abmahnung beanstanden, dass der Empfänger der Abmahnung keinen Hinweis auf die so genannte OS-Plattform vorhalte. Am 09.01.2016 ist eine entsprechende EU-Verordnung Nr. 524/2013 in Kraft getreten, die die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten mit Onlinehändlern regelt. Seit diesem Zeitpunkt besteht daher gemäß dieser Verordnung die Pflicht, Informationen über diese OS-Plattform zur Verfügung zu stellen und einen für den Verbraucher leicht zugänglichen Link vorzuhalten.

Weder reiche es aus, den Link in AGBs vorzuhalten noch reiche es aus, nur den Text des Links zu nennen, ohne dass der Link auch tatsächlich funktioniert. Zum Nachweis sei Quellcode der Anzeige des Empfängers der Abmahnung gesichert worden.

Insofern wird in der Abmahnung auf die Entscheidung des OLG München, Urt. v. 22.9.2016, 29 U 2498/16 Bezug genommen. Dort heißt es:
„Art. 14 Abs. 1 S. 1 VO Nr. 524/2013 begründet eine Verpflichtung der in der Europäischen Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, auf ihren Websites einen Link zur europäischen OS-Plattform einzustellen.
Eine Verletzung dieser Verpflichtung ist jedenfalls auch nach § 3 a UWG und nicht nur nach § 5 a UWG zu beurteilen, weil sie nicht nur eine Verpflichtung zur Information der Verbraucher, sondern auch eine solche zur Bereitstellung eines Links umfasst und damit über die bloße Information der Verbraucher über die Internetadresse der OS-Plattform hinausgeht.
Bei dieser Verpflichtung handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung i. S. d. § 3 a UWG, weil sie der Verbreitung der Kenntnis von dem Bestehen der OS-Plattform bei möglichst vielen Verbrauchern (vgl. Erwägungsgrund 30 der VO Nr. 524/2013) und damit deren Interesse als Marktteilnehmer dient.
Das Angebot des Antragsgegners auf der Internetplattform eBay wies am 25. 2. 2016 weder einen Verweis auf die OS-Plattform auf noch gar einen Link darauf. Damit verletzte der Antragsgegner seine Verpflichtung aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 VO Nr. 524/2013.
Das LG hat diesen Verstoß als lauterkeitsrechtlich unerheblich angesehen, weil zu diesem Zeitpunkt in Deutschland noch keine Streitbeilegungsstellen gegeben habe.
Es stünde indes dem Zweck der Verpflichtung, die Kenntnis von dem Bestehen der OS-Plattform bei möglichst vielen Verbrauchern zu verbreiten, nicht entgegen, wenn tatsächlich für eine gewisse Zeit über diese Plattform noch keine Online-Streitbeilegung in Deutschland angeboten werden konnte.
Der Verstoß ist auch geeignet, die Interessen der Verbraucher i. S. d. § 3 a UWG spürbar zu beeinträchtigen.
Denn ohne weit verbreitete Verweise bleibt die OS-Plattform wenig bekannt; dadurch wird deren dem Interesse der Verbraucher dienende Funktion, die Online-Streitbeilegung zu fördern, beeinträchtigt.
Diese Auslegung ist auch deshalb geboten, weil Art. 18 S. 2 VO Nr. 524/2013 fordert, dass die Sanktionen bei Verstößen gegen die Verordnung wirksam sind.“

Weiter beanstandet die Nkodia & Brothers GmbH, dass der Abgemahnte entgegen den gesetzlichen Vorgaben das Widerrufsrecht rechtswidrig vollständig ausschließe. So sei seit dem 13. Juni 2014 das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechtrichtlinie in Kraft getreten. Das deutsche Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherschutzrichtlinie regelt das Widerrufsrecht bei Verträgen über digitale Inhalte erstmals ausdrücklich. Digitale Inhalte seinen Daten, die in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt werden, wie etwa Computerprogramme, Anwendungen (Apps), Spiele, Musik, Videos oder Texte, unabhängig davon, ob auf sie durch Herunterladen oder Herunterladen in Echtzeit (Streaming) von einem körperlichen Datenträger oder in sonstiger Weise zugegriffen wird, § 312 f Abs. 3 BGB n. F. Grundsätzlich bestehe auch bei Verträgen über digitale Inhalte das 14-tägige Widerrufsrecht, welches am Tag des Vertragsschlusses beginnt.

Der Gegenstandswert der Abmahnung wird durch die Nkodia & Brothers GmbH mit 20.000 EUR bemessen.

Wenn auch Sie eine Abmahnung der Nkodia & Brothers GmbH erhalten haben sollten, sprechen Sie uns an.


Ihr Ansprechpartner

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Kommentare (1)

  • bernd

    10 August 2018 um 08:45 |
    Hallo.

    D.h. wenn ich mir bei denen mal MS Office gekauft habe... damals noch alles installieren konnte und nun bei einer PC Neuinstallation der CD Key nicht mehr funktioniert, habe ich Pech gehabt?

    antworten

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