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Abmahnung Mohammed Ayoub

Abmahnung des Herrn Mohammed Ayoub durch Rechtsanwalt Andreas Erlenhardt Marke "FalWok"


Abmahnung des Herrn Mohammed Ayoub durch Rechtsanwalt Andreas Erlenhardt Marke "FalWok"

Uns liegt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung des Herrn Mohammed Ayoub, Hüssenerstr. 8, 45886 Gelsenkirchen, durch Rechtsanwalt Andreas Erlenhardt vor.

Herrn Mohammed Ayoub ist Inhaber der Marke "FalWok" und vertreibt sog. Unlock-Chips bzw. Unlock-Sim-Karten unter dieser Bezeichnung.

Dem Empfänger der Abmahnung des Herrn Mohammed Ayoub durch Rechtsanwalt Andreas Erlenhardt werden mehrere wettbewerbsrechtliche Verstöße zur Last gelegt.

In der Abmahnung wird hierzu im Einzelnen ausgeführt:

„Bei den erwähnten Unlock-Chips handelt es sich um Elektro-bzw. Elektronikgeräte im Sinne des § 3 ElektroG. Diese Produkte sind daher gemäß § 7 Satz 1 ElektroG dauerhaft so zu kennzeichnen, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist und festgestellt werden kann, dass das Gerät nach dem 13.8.2005 erstmals in Verkehr gebracht wurde. Gemäß § 7 Satz 2 ElektroG sind die Chips außerdem mit dem Symbol nach Anhang II -einer durchgestrichenen Mülltonne -zu kennzeichnen, weil sie jedenfalls auch in privaten Haushalten genutzt werden können.

Im Rahmen eines Testkaufs hat mein Mandant festgestellt, dass die von Ihnen vertriebenen Chips nicht in dieser Weise gekennzeichnet sind. Damit verstoßen Sie gegen Ihre Kennzeichnungspflicht aus § 7 ElektroG. Dieses Verhalten ist wettbewerbswidrig gemäß den §§ 3,4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 7 ElektroG.

Gemäß § 6 Abs. 2 S. 1 ElektroG sind Sie verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde, also der Stiftung ear registrieren zu lassen, bevor Sie Elektro-oder Elektronikgeräte in Verkehr bringen. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 ElektroG haben Sie die Registrierungsnummer der Stiftung EAR im schriftlichen Geschäftsverkehr zu führen. Nach der Gesetzesbegründung soll durch das Führen der Registrierungsnummer im schriftlichen Geschäftsverkehr die rechtmäßige Teilnahme am Markt transparent gemacht werden. Bedeutsam sei dies insbesondere vor dem Hintergrund der Regelung in § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG nach der ein Vertreiber als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes gilt, wenn er Geräte nicht registrierter Hersteller zum Verkauf anbietet. Aus den Unterlagen, die der Vertreiber von seinem Vertragspartner bekommt, müsse dieser erkennen können, ob der Vertragspartner die Herstellerpflichten als Folge seines Geschäftsabschlusses übernehme. Es ist daher unerheblich, in welcher Weise der Hersteller die Registrierungsnummer im schriftlichen Geschäftsverkehr angibt. Als Beispiele für den schriftlichen Geschäftsverkehr werden in der Gesetzesbegründung Angebotsschreiben oder Lieferscheine genannt. Über die dort  genannten Beispiele hinaus dürfte die Registrierungsnummer nach Sinn und Zweck der Vorschrift auch auf Auftragsbestätigungen und Rechnungen anzugeben sein (Giesberts/Hilf, ElektroG, § 6 Rn. 38 f. m.w.N.). Gemäß § 6 Abs. 2 S. 5 ElektroG dürfen Sie Elektro- oder Elektronikgeräte nicht in Verkehr bringen, wenn Sie sich nicht haben registrieren lassen. 

Sie sind bei der Stiftung ear nicht registriert. Im Rahmen des oben erwähnten Testkaufes haben Sie Ihre nicht vorhandene Registrierungsnummer dementsprechend auch nicht offenbart. Sie ist insbesondere nicht auf Ihrer Rechnung angegeben. Damit verstoßen Sie auch gegen § 6 Abs. 2 Satz 1, Satz 4 und Satz 5 ElektroG. Dieses Verhallen ist wettbewerbswidrig gemäß den §§ 3,4Nr 11 UWG i.V.m. § 6 Abs. 2 ElektroG."

Sodann wird dem Empfänger der Abmahnung weiter vorgeworfen, dass Herr  Mohammed Ayoub bei einem durchgeführten Testlauf habe feststellen müssen, dass der Empfänger der Abmahnung keine Widerrufsbelehrung übersandt hätte.

Weiter wird durch Mohammed Ayoub mit der Abmahnung beanstandet, dass im Rahmen des erwähnten Testkaufs außerdem festgestellt wurde, dass sich auf dem Produkt keine Kontaktanschrift befindet. Hierdurch würde ein Verstoß gegen das ProdSG vorliegen. Schließlich sei dem Testkauf keine deutsche Bedienungsanleitung beigelegen und es sei hierauf im Rahmen des Verkaufs nicht hingewiesen worden. Auch darin sei ein Wettbewerbsverstoß zu sehen, zumal die interessierten Verkehrskreise bei Elektro- und Elektronikgeräten regelmäßig eine deutsche Bedienungsanleitung erwarten.

Sodann lässt Herr Mohammed Ayoub durch Rechtsanwalt Andreas Erlenhardt Schadensersatz- und Auskunftsansprüche geltend machen.

„Außerdem sind Sie zur Vorbereitung von Schadensersatzansprüchen gemäß § 9 UWG, § 242 BGB verpflichtet, meinem Mandanten Auskunft zu erteilen sowie Rechnung zu legen über die Geschäfte, die Sie mit den bezeichneten Produkten getätigt haben. Ich fordere Sie daher auf, bis spätestens [Datum] in zeitlich gegliederter Form Stückzahl, Zeitpunkt und Einnahmen jedes Verkaufsgeschäfts unter Angabe Ihrer Einstandskosten und Verkaufspreise anzugeben, das unter Verletzung der vorgenannten Normen stattgefunden hat.“

Ungeachtet der Tatsache, dass unserer Ansicht nach Herr Mohammed Ayoub derartige Auskunftsansprüche in keinem Fall zustehen, wird der Streitwert der Abmahnung seitens Rechtsanwalt Andreas Erlenhardt mit 75.000 EUR beziffert. Hieraus resultieren brutto Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.403,20 EUR, eine 1,5 Geschäftsgebühr zu Grunde legend.

Diese Abmahnung erinnert sehr stark an die Abmahnwelle des Herrn Günes Demir Marke „Gevey“ durch Rechtsanwalt Dr. Jur. Friedrich Schäfer.

Auffällig ist weiter, dass sich offensichtlich die FalWok CO.LTD auf ihrer englischsprachigen Webseite von Herrn Mohammed Ayoub distanziert:

Abmahnung FalWok

Außerdem liegt uns eine markenrechtliche Berechtigungsanfrage des Herrn Mohammed Ayoub durch Rechtsanwalt Andreas Erlenhardt vor. 

Hierin ist zu lesen:

"Mein Mandant ist Inhaber der Wortmarke Nr. 302013013620 "FalWok". Sie wurde am 25.3.2013 für ihn ins Markenregister eingetragen; die Eintragung wurde am 26.4.2013 veröffentlicht. Einen Ausdruck des Registereintrages habe ich beigefügt. Die Marke beansprucht Schutz für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 35, insbesondere für Computerprogramme (gespeichert), Computersoftware (gespeichert), Interfaces (Schnittstellengeräte- oder Programme für Computer) und Mikroprozessoren. 

Auf der Handelsplattform amazon.de bieten Sie derzeit Unlock-Chips unter blickfangmäßiger Nutzung des Zeichens "FalWok" an. Aufgrund der Eintragung der vorgenannten Marke zugunsten meines Mandanten hat er allerdings das ausschließliche Recht, diese Marke in Deutschland für derartige Waren zu verwenden."

Der Empfänger dieser Berechtigungsanfrage des Herrn Mohammed Ayoub durch Rechtsanwalt Andreas Erlenhardt wird sodann aufgefordert mitzuteilen, warum er sich berechtigt fühlt Unlock-Chips für das iPhone unter Benutzung des Zeichens "FalWok" zum Verkauf anzubieten.


Ihr Ansprechpartner

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