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Abmahnung Michael Winter

Die Anwaltskanzlei MW - Rechtsanwalt Michael Winter, Kornwestheim, schickt mir eine Abmahnung


Die Kanzlei MW - Rechtsanwalt Michael Winter aus Kornwestheim - schickt uns eine Abmahnung

Auch mich hat es am 06.03.2014 erwischt – Rechtsanwalt Winter mahnt mich wettbewerbsrechtlich wegen eines „Impressumverstoßes“ ab.

Noch in den vergangenen Wochen habe ich als Außenstehender mehrfach im Internet gelesen, dass Rechtsanwalt Michael Winter, Kornwestheim, im Wege wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen gegen andere Rechtsanwälte vorgeht. Vorwurf dieser in Selbstmandatierung entstandenen Abmahnungen sei ein fehlendes Impressum, so bspw. auf der Internetplattform XING. Aber auch andere „Impressumsverstöße“ hat Rechtsanwalt Winter in der Vergangenheit abgemahnt und zwar sowohl in eigenem Namen als auch für seine Mandantschaft (wir berichteten).

Weil sich die einschlägigen Internetberichte von Kollegen, die ebenfalls durch RA Michael Winter abgemahnt worden sind, häuften, habe ich mich gefragt, was Rechtsanwalt Winter dazu bewegen mag, auf diesem förmlichen Wege gegen andere Rechtsanwälte vorzugehen. Was motiviert einen hoffentlich vielbeschäftigten und gutbezahlten Rechtsanwalt, Zeit und Energie zu investieren, um andere Rechtsanwälte abzumahnen?

Sein Rechtfertigungsversuch gegenüber der Frankfurter Allgemeinen Zeitung 
konnte mich jedenfalls nicht überzeugen, zumal seine dortige Erklärung "Ich habe nur gezielt einige wenige Kollegen abgemahnt, die sich als Spezialisten auf diesem Rechtsgebiet bezeichnen (...)" auch inhaltlich nicht den Tatsachen entspricht.

Aber zurück zu "meiner" Abmahnung. Wie schon dem Kollegen Schwenke
dem Kollegen Dr. Carsten Ulbricht und dem Kollegen Fuschi geschehen, wird jetzt auch mir ein fehlendes Impressum vorgeworfen. Allerdings betrifft die Abmahnung nicht mein XING-Profilsondern vielmehr die Präsentation meiner Person über die Internetplattform kanzlei-seiten.de.

Rechtsanwalt Michael Winter, der sich selbst auch als „Führerscheinretter“ bezeichnet, zeigt mir im Rahmen seiner Abmahnung zunächst die „Interessenwahrnehmung in eigener Sache an“ und erklärt anschließend, dass seine Kanzlei mit meiner im Wettbewerb stünde, weil wir jeweils anwaltliche Dienstleistungen im Internet anbieten würden.

Rechtsanwalt Winter will zu seinem Erstaunen festgestellt haben müssen, dass ich gegen „geltendes Recht“ verstoße, indem ich im Rahmen meines "Internetauftritts auf der Pattform kanzlei-seiten.de" keinerlei Impressum vorhalte.

Was ihn daran jedoch erstaunt und weshalb ich gegen geltendes Recht verstoßen soll, erklärt mir Rechtsanwalt Winter leider nicht. Auch eine telefonische Rückfrage brachte mich nicht weiter. Rechtsanwalt Michael Winter verweist stattdessen pauschal auf § 5 TMG, aus dem sich eine solche Pflicht ergeben soll. Hierzu werden in der Abmahnung auch unterschiedliche Gerichtsentscheidungen zitiert, in denen z.B. für Facebook, Google+ und XING die Ansicht vertreten worden sein soll, dass ein Impressum auf den jeweiligen Plattformen vorzuhalten sei. Wohl aus diesem Grunde erklärt mir Rechtsanwalt Michael Winter in der Abmahnung einsilbig: "Die gleichen Grundsätze gelten selbstverständlich auch für Ihren Auftritt bei kanzlei-seiten.de".

Im Gegensatz zu Herrn Winter sehe ich diese Selbstverständlichkeit allerdings nicht und zwar bei allem Verständnis für Anbieterkennzeichnungen und § 5 TMG.

Mein Versuch, ihm telefonisch meine Rechtsauffassung darzulegen, scheiterte leider schon im Versuchsstadium – Herr Winter möchte den Fall ausdrücklich gerichtlich klären lassen.

Zuvor habe ich aber noch die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von großzügigen 4,5 Tagen die der Abmahnung beigefügte und durch Rechtsanwalt Michael Winter vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und zurückzugeben. Hiermit sähe RA Winter die Wiederholungsgefahr als beseitigt an.

Letzteres kann ich aus seiner Sicht gut nachvollziehen, sieht sein Entwurf doch ein Vertragsstrafeversprechen nach dem sog. Neuen Hamburger Bruch vor, die von ihm gewünschte Vertragsstrafe soll aber 5.001,00 € (ja Sie lesen richtig: fünftausendundein Euro!) nicht unterschreiten. Ist dies vielleicht die wahre Motivation für Herrn Winter, andere Kollegen und mich serienbriefartig abzumahnen?

Weil ich aber meinen Mandanten empfehle, strafbewehrte Unterlassungserklärungen unter Berücksichtigung der Sach- und Rechtslage nur dann abzugeben, wenn es sich aus rechtlichen und wirtschaftlichen Gründen nicht vermeiden lässt, werde ich nun diese Maßstäbe auch bei mir ansetzen und das Angebot von Rechtsanwalt Winter dankend ablehnen.

Sodann bin ich gespannt, wie ein Gericht den Sachverhalt beurteilen wird. Dabei möchte ich an dieser Stelle aus prozesstaktischen Gründen nicht auf die Hürden eingehen, die auch Rechtsanwalt Winter zu überwinden haben wird. Die von ihm aufgezeigte Selbstverständlichkeit kann ich jedenfalls derzeit noch nicht erblicken und zwar insbesondere unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen einschlägigen Rechtsprechung.

Wie das durch Rechtsanwalt Michael Winter in der Abmahnung angedrohte Unterlassungsverfahren verläuft und ausgeht, werde ich – so oder so – an dieser Stelle berichten.

Da mir mehrere Abmahnungen bekannt sind, möchte ich aber abschließend jeden betroffenen Kollegen ermuntern, mich hierüber in Kenntnis zu setzen.

Betroffene können sich also gern melden.


UPDATE 03.04.2014: Einstweilige Verfügung beantragt - aber nicht erlassen

Nachdem ich das Angebot, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu Gunsten des in eigenem Namen abmahnenden Anwalts Michael Winter, Kornwestheim, ausgeschlagen habe, hat er nun versucht, eine auf Unterlassen gerichtete einstweilige Verfügung zu erwirken. Das zuständige Landgericht hat die einstweilige Verfügung auch nach einem Hinweis und einem weiteren Schriftsatz durch Rechtsanwalt Winter nicht erlassen.

In Kürze wird über den Antrag mündlich verhandelt und anschließend hier wieder berichtet werden...

Betroffene Kollegen werden weiterhin gebeten, sich mit mir in Verbindung zu setzen, da die Anzahl der "Kollegen-Abmahnungen" durch Rechtsanwalt Winter weiter zugenommen hat.


UPDATE 04.04.2014: Heute werde ich gleich 3 Mal durch RA Winter abgemahnt


Soeben erreichten mich zeitgleich drei weitere Abmahnungen, mit denen Rechtsanwalt Michael Winter in Form von Serienbriefen wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche behauptet, weil hier und da ein Impressum fehlen soll. Durch das fehlende Impressum soll ich gegen "geltendes Recht" verstoßen, so RA Winter zur Begründung seiner 3 Abmahnungen.

Natürlich werde ich auch diesmal zur Abgabe von drei strafbewehrten Unterlassungserklärungen aufgefordert, mit denen ich Herrn RA Michael Winter jeweils eine Vertragsstrafe von 5.001,00 € versprechen soll.

Ergänzung:

Die drei nachgeschobenen Abmahnungen betreffen meine Präsenz auf den Internetportalen

- McAdvo Deutschland

- FORIS AnwaltsVerzeichnis

- 132recht.net

Bei den drei Abmahnungen handelt es sich um reine Textbausteine, die sich lediglich im Hinblick auf den Namen der jeweiligen Internetplattform unterscheiden.

Negative Feststellungklage ist bereits erhoben worden.


UPDATE 24.04.2014: Und wieder eine Abmahnung

Uns geht wieder eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung des Rechtsanwalts Michael Winter, Kornwestheim, zu.

Diesmal bin aber nicht ich betroffen, sondern der Kollege Weiß.

Rechtsanwalt Winter stört sich diesmal daran, dass der Kollege Weiß auf dem Internetportal

- anwaltsregister.de

kein Impressum vorhalte.


UPDATE 24.04.2014: Und selbst?

Wenn man sich die Darstellung des Kollegen Winter auf der Internetseite des Stuttgarter Anwaltsvereins betrachtet (unten geschwärzt), müsste man, der Rechtsauffassung des Kollegen Winter folgend, wohl auch einen Wettbewerbsverstoß annehmen (ist ausdrücklich nicht die diesseits vertretene Meinung!):

Michael Winter Anwaltsverein




UPDATE 29.04.2014: LG Stuttgart bestätigt Impressumspflicht des Anwalts bei kanzlei-seiten.de

Wie unter dem 03.04.2014 berichtet, hat RA Winter eine einstweilige Verfügung beim Landgericht Stuttgart beantragt. Nach umfassendem Vortrag zur Zulässigkeit und Begründetheit des Verfügungsantrages sowie nach mündlicher Verhandlung hat das LG Stuttgart mit Urteil vom 24.04.2014 zum Aktenzeichen 11 O 72/14 entschieden, dass der Antrag von Rechtsanwalt Winter zulässig und zumindest in Teilen begründet sei.

- LG Stuttgart, Urteil vom 24.04.2014, Az. 11 O 72/14


Eigene Leitsätze

1. Ein Rechtsanwalt, der sich auf der Anwaltsplattform kanzlei-seiten.de präsentiert, ist selbständiger Diensteanbieter im Sinne von § 5 Abs. 1 TMG und damit - neben dem Plattformbetreiber - auch unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten dazu verpflichtet, vollständige Angaben zur Anbieterkennzeichnung zu machen.

2. Es liegt kein Fall des Rechtsmissbrauchs im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG vor, wenn ein Abmahner zeitlich versetzt mehrere Abmahnungen wegen Verstößen gegen § 5 TMG ausspricht, sofern sich die jeweils abgemahnten Veröffentlichungen inhaltlich voneinander unterscheiden und es sich zum anderen auch um unterschiedliche Internet-Portale handelt, die einer unterschiedlichen rechtlichen Beurteilung unterliegen können.

Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 24.04.2014 (Aktenzeichen 11 O 72/14) kann HIER im Volltext abgerufen werden.

Das Urteil ist auch noch nicht rechtskräftig.


UPDATE 28.05.2014: Das Landgericht Stuttgart (11 O 103/14) bestätigt Impressumspflicht bei anwaltsregister.de

Wie bereits mit dem „UPDATE 24.04.2014: Und wieder eine Abmahnung“ beschrieben, wurde auch RA Weiß wegen eines „Eintrags“ auf dem Portal "anwaltsregister.de" durch RA Winter wettbewerbsrechtlich abgemahnt.

Nun hat RA Winter gegen RA Weiß den Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht Stuttgart beantragt, der von der 11. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart antragsgemäß erlassen wurde.

Die 11. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart führt in ihrem Beschluss vom 19.05.2014 zum Aktenzeichen 11 O 103/14 aus:

„Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner durch die Internetveröffentlichung auf der Internet-Plattform "anwaltsregister.de" gemäß Anlage AST 1 (im Tenor wiedergegeben) gegen die Marktverhaltensregelung (§ 4 Nr. 11 UWG) des § 5 Abs. 1 Nr. 5 TMG verstoßen hat. Bei dieser Internetveröffentlichung handelt es sich um ein geschäftsmäßiges, in der Regel gegen Entgelt angebotenes Telemedium des Antragsgegners im Sinne von § 5 Abs. 1 TMG. Der Antragsgegner übt einen reglementierten Beruf im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 5 TMG aus. In seiner Internetveröffentlichung fehlen folgende. Pflichtangaben gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 TMG

-die Bezeichnung der Kammer, der der Antragsgegner als Rechtsanwalt angehört, § 5 Abs. 1 Nr. 5a TMG

-des Staates, in dem ihm die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" verliehen worden ist, § 5 Abs. 1 Nr. 5b TMG, und 

-der berufsrechtlichen Regelungen, die für ihn als Rechtsanwalt gelten, sowie die Angabe, wie diese zugänglich sind, § 5 Abs. 1 Nr. 5c TMG

Aufgrund dieses i.S.v. § 3 UWG spürbaren Erstverstoßes besteht Wiederholungsgefahr, die einen (Verfügungs-) Unterlassungsanspruch im tenorierten Umfang -Unterlassung der konkreten Verletzungsform- gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1; 3; 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 TMG begründet. Der erforderliche Verfügungsgrund liegt vor, §§ 12 Abs. 2 UWG, 935,940 ZPO.“


Führt man sich den konkret beanstandeten Eintrag auf dem Portal „anwaltsregister.de“ nochmals konkret vor Augen,

Abmahnung RA Winter


lässt sich derzeit allenfalls erahnen, welche Auswirkungen (auch) diese Entscheidung auf die überwiegende Mehrheit von Branchenbuch-, Internet- oder auch Gewerbeverzeichniseinträgen haben wird.

Auch diese Entscheidung des Landgerichts Stuttgart (LG Stuttgart, Beschluss vom 19.05.2014, Az. 11 O 103/14) ist noch nicht rechtskräftig.

Wir berichten weiter…


UPDATE 06.06.2014: Berufung eingelegt / Widerspruch erhoben

Gegen das Urteil des LG Stuttgart vom 24.04.2014. Az. 11 O 72/14, haben wir zwischenzeitlich Berufung eingelegt.

Gegen den Beschluss des LG Stuttgart vom 19.05.2014, Az. 11 O 103/14, ist Widerspruch erhoben worden.

Über Neuigkeiten werden wir auch weiterhin - so oder so - berichten...


UPDATE 24.06.2014: RA Winter nimmt Verfügungsanträge wieder zurück

Am 23.06.2014 musste der für selbstmandatierte Abmahnungen bekannte Rechtsanwalt Michael Winter gleich zwei herbe Niederlagen einstecken, indem er in den von uns betreuten Fällen jeweils seine zuvor beim Landgericht eingereichten Anträge auf Erlass einstweiliger Verfügungen wieder zurückgenommen hat.

Streitgegenständlich waren 2 Fällen, in denen Rechtsanwalt Michael Winter in gewohnter Manier unterschiedliche „Impressumsverstöße“ in eigenem Namen abgemahnt hat. Nachdem sich der abgemahnte Kollege nicht unterworfen hat, reichte Rechtsanwalt Winter zwei Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim zuständigen Landgericht ein.

Nachdem wir für den abgemahnten und sodann gerichtlich in Anspruch genommenen Kollegen umfassend zum Rechtsmissbrauch und zur Unbegründetheit der Verfügungsanträge vorgetragen haben, nahm RA Winter beide Verfügungsanträge wieder zurück.

Die Antragsrücknahme erfolgte in einem Fall bereits vor der mündlichen Verhandlung. In dem anderen Fall erteilte das Gericht den Hinweis, dass es die begehrte einstweilige Verfügung nach derzeitigem Sachstand schon aus materiell-rechtlichen Gründen nicht erlassen werde. Zudem stelle sich die Frage, ob nicht auch die Grenze zum Rechtsmissbrauch (§ 8 Abs. 4 UWG) überschritten worden sei.

Pikant: RA Winter führte zuvor noch schriftsätzlich aus, "Irgendwelche noch nicht einmal vorhandenen Ausführungen des Antragsgegners würden exakt zu diesem Fall führen – dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist deshalb zwingend stattzugeben.".

Das Gegenteil ist der Fall - Rechtsanwalt Winter hat nunmehr die Kosten der von ihm veranlassten Gerichtsverfahren zu tragen.


UPDATE 25.06.2014: RA Winter will Plattformbetreiber auf Kostenersatz in Anspruch nehmen

Gestern berichteten wir darüber, dass Rechtsanwalt Winter zwei Verfügungsanträge zurückgenommen hat. In einem dieser beiden Fälle war die namentliche Erwähnung eines Rechtsanwalts, bestehend aus der bloßen Mitteilung von Name, Anschrift und Telefonnummer, auf der Internetplattform immobilienscout24.de bzw. der sog. Nachbarschaftssuche ("meine Nachbarschaft") streitgegenständlich.

Rechtsanwalt Winter vertrat die Auffassung, dass ein Rechtsanwalt, der in dieser Form (also durch die bloße Nennung von Namen, Anschrift und Telefonnummer) auf der Internetplattform eines Drittanbieters erscheine, ebenfalls dazu verpflichtet sei, vollständige Angaben zur eigenen Anbieterkennzeichnung zu machen.

Nach umfassendem Vortrag zu Rechtsmissbrauch und Unbegründetheit seines Begehrens, insbesondere dazu, dass der abgemahnte Kollege den Eintrag nicht veranlasst habe, nahm Herr Winter seinen Verfügungsantrag zurück und hat demzufolge die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Nunmehr kündigt RA Michael Winter an, den Plattformbetreiber auf Kostenerstatz in Anspruch nehmen zu wollen.

Wir sind gespannt, ob tatsächlich ein Dritter dafür haften muss, dass Rechtsanwalt Winter ein aussichtsloses Verfahren geführt hat und hoffen, von dem weiteren Verlauf zu erfahren.


UPDATE 02.07.2014: Weitere einstweilige Verfügung zurückgenommen

Am heutigen Tag musste Rechtsanwalt Winter eine weitere Schlappe hinnehmen. Nach dringenden Hinweisen der 11. Zivilkammer des LG Stuttgart in der Sache 11 O 103/14 ("anwaltsregister.de") hat der im eigenen Namen vielfach abmahnende Rechtsanwalt Michael Winter erneut einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgenommen und hat nun auch die Kosten dieses Verfahrens zu tragen.

In der mündlichen Verhandlung deutete Rechtsanwalt Winter an, den Betreiber der Plattform anwaltsregister.de auf Schadensersatz in Anspruch nehmen zu wollen.


UPDATE 09.07.2014: Hinweis des OLG Stuttgart (2 U 62/14)

Wie mit Update vom 06.06.2014 mitgeteilt, habe ich Berufung gegen das Urteil des LG Stuttgart vom 24.04.2014. Az. 11 O 72/14, kanzlei-seiten.de, eingelegt.

Nach Eingang meiner Berufungsbegründung erteilt das OLG Stuttgart nunmehr den Hinweis, dass die Amtszustellung einer Urteilsverfügung nach ständiger Rechtsprechung des Senats zur notwendigen Vollziehung nicht genüge. Sollte tatsächliche keine Zustellung im Parteibetrieb vorgenommen worden sein, würde - auch aus Kostegründen - angeregt, das Verfügungsverfahren durch Rücknahme des Antrags zu beenden, so das OLG Stuttgart (Az. 2 U 62/14) in seiner Hinweisverfügung weiter.

Mit anderen Worten: Rechtsanwalt Winter, der sich unter anderem eines Tätigkeitsschwerpunktes im "Immaterialgüterrecht" berühmt, hat es versäumt, das Urteil des LG Stuttgart innerhalb der Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO im Parteibetrieb zuzustellen und die einstweilige Verfügung damit zu vollziehen.


UPDATE 12.08.2014: Und wieder eine Schlappe für RA Winter...

Soweit ich auch wegen meiner Nennung auf den Internetplattformen McAdvo und foris.de abgemahnt worden bin (s. Update vom 04.04.2014), habe ich eine negative Feststellungsklage gegen Rechtsanwalt Michael Winter eingereicht.

Heute ist mir das nunmehr das Teil-Anerkenntnis- und Endurteil des Landgerichts Stuttgart vom 07.08.2014 (Az. 11 O 84/14) zugegangen, mit dem der mehrfach abmahnende "Kollege" Winter ein weiteres Mal unterlegen ist.

Einzelheiten zu dem Urteil sowie dessen Volltext finden Sie [HIER].


UPDATE 13.11.2014: Verfügungsantrag in 2. Instanz zurückgenommen

In dem Verfahren des LG Stuttgart, Az. 11 O 72/14, bzw. OLG Stuttgart, Az. 2 U 62/14, wegen „kanzlei-seiten.de, hielt der 2. Zivilsenat im Rahmen der heutigen mündlichen Verhandlung an seiner Rechtsauffassung fest, nach der die bloße Amtszustellung einer Urteilsverfügung nicht genüge, um die notwendige Parteizustellung (also die Vollziehung der Verfügung im Sinne des § 929 Abs. 2 ZPO) zu bewirken.
Daraufhin nahm Rechtsanwalt Michael Winter seinen Verfügungsantrag zurück und verzichtete auf die Rechte aus der zuvor erlassenen Urteilsverfügung. Zusätzlich hat RA Winter auch die Kosten des Verfahrens über 2 Instanzen zu tragen. Den Streitwert hat das Oberlandesgericht mit 10.000,00 € bestätigt.

Damit sind (zumindest vorerst) alle Verfahren gegen Rechtsanwalt Winter mit Erfolg abgeschlossen worden und zwar sowohl diejenigen, die uns selbst betreffen als auch die, die wir als Bevollmächtigte für andere betroffene Kollegen bearbeitet haben.

Rechtsanwalt Winter kündigte jedoch an, die Forderung zum Verfahren LG Stuttgart, 11 O 72/14, nunmehr im Hauptsacheverfahren klären lassen zu wollen. Sollte RA Michael Winter seine Ankündigung in die Tat umsetzen, dürfte der heutigen Randbemerkung des Senats, dass der Fall viele spannende Rechtsfragen aufwerfe und zwar auch im Hinblick auf den Rechtsmissbrauch infolge der mehrfachen Abmahnungen, zukünftig doch noch größere Bedeutung zukommen.


UPDATE 20.11.2014: RA Winter unterliegt ein weiteres Mal vor dem OLG Stuttgart: Keine Impressumspflicht bei XING

Kaum ist eine Woche vergangen, berichtet auch der Kollege Dr. Carsten Ulbricht über seinen Erfolg gegen den im eigenen Namen zahlreich abmahnenden Rechtsanwalt Michael Winter. Das Oberlandesgericht Stuttgart habe im Termin zur heutigen mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten, dass Benutzerprofile der Internetplattform XING keine selbständigen Telemedien darstellen würden, sodass die Nutzer nicht nach § 5 Abs. 1 TMG dazu verpflichtet seien, ein eigenes Impressum vorzuhalten.

Auch habe das Oberlandesgericht die bisher vorherrschende Auffassung des Landgerichts Stuttgart, nach der die damalige Ausgestaltung des Links auf das Impressum des Nutzers aufgrund seiner Textgröße nicht den Anforderungen an § 5 TMG genüge, korrigiert.

Da Rechtsanwalt Winter die gegen ihn gerichtete negative Feststellungsklage anerkannt habe, wird eine schriftliche Urteilsbegründung aber leider ausbleiben.

Dennoch freuen wir uns, dass sich das Oberlandesgericht Stuttgart geäußert hat und damit auch anderen Geschädigten weitere Möglichkeiten einer erfolgversprechenden Verteidigung gegen die Abmahnungen von Rechtsanwalt Winter eröffnet.


UPDATE 09.11.2018: Weitere Abmahnung

Nachdem es - zumindest in unserer Kanzlei - lange Zeit ruhig um die Abmahnung von Rechtsanwalt Michael Winter blieb, erreicht uns aktuell ein neuer Fall, indem ein Anwaltskollege wettbewerbsrechtlich abgemahnt wird.

Die Abmahnung ist ebenfalls durch Rechtsanwalt Winter, Kornwestheim, ausgesprochen worden. Mittlerweile tritt er allerdings unter der Bezeichnung Rechtsanwalts- und Steuerberater-Kooperation Winter - KWAG - Dr. Wipfler & Coll. auf.

Diese "Kooperation" besteht aus

Rechtsanwalt Michael Winter, Heubergstr. 21, 70806 Kornwestheim,
KWAG Rechtsanwälte, Lofthaus 4, Am Winterhafen 3a, 28217 Bremen und
Rechtsanwalt Dr. Thomas Wipfler, Brandenburgische Str. 40, 10707 Berlin.

Einzelheiten über die Abmahnung finden Sie HIER.


UPDATE 05.03.2020: Weitere Abmahnung der „Anwaltskooperation“

Wieder geht uns eine Kollegen-Abmahnung zu, die Rechtsanwalt Michael Winter aus Kornwestheim auf dem Briefbogen seiner „Anwaltskooperation“ ausspricht. Diese Kooperation besteht aus:

Rechtsanwalt Michael Winter, Heubergstraße 21, 70806 Kornwestheim,
Rechtsanwalt Sebastian Carl, Universitätspark 1/1, 73525 Schwäbisch Gmünd,
Rechtsanwalt Dr. Tomas Wipfler, Brandenburgische Straße 40, 10707 Berlin, und
Steuerberater Dipl.-Betriebswirt (BA) Michael Wied, Heubergstraße 21, 70806 Kornwestheim.

Einzelheiten finden Sie HIER.



Ihr Ansprechpartner

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Kommentare (3)

  • Rechtsanwalt Alexander Bräuer

    25 Juni 2014 um 20:00 |
    @ Ralf:

    Ja, es gibt eine Menge Fallstricke, wenn Schriftstücke vollständig veröffentlicht werden. Das kann natürlich im Einzelfall unproblematisch sein, denkbar sind aber vor allem urheber- und äußerungsrechtliche Hürden und Gefahren.

    Deswegen sollte man ein solches Vorhaben mit Bedacht planen und sich tatsächlich im Vorfeld beraten lassen.

    antworten

  • Synthia

    25 Juni 2014 um 14:28 |
    Oh je, was ist nur in diesen Menschen gefahren?

    antworten

  • Ralf

    02 Mai 2014 um 13:18 |
    Das Thema Abmahnung ist ja seit jeher unsäglich. In dieser Form aber auch noch einmal sehr speziell. Was den Kollegen wohl treibt, sich es mit den Kollegen so sehr zu verscherzen!?
    Eine Detailfrage dazu, die uns schon länger umtreibt: Wir bekommen auch immer wieder Abmahnung, welche wir meist erfolgreich abwehren. Was wir uns dabei aber fragen: Ist es rechtmäßig, bzw. sind Probleme zu erwarten, wenn wir den vollständigen Inhalt einer Abmahnung inkl. aller zugehörigen Schritstücke die da sind oder kommen im Blog veröffentlichen? Gibt es hier womöglich Fallstricke im Copoyright/ Urheberrecht whatever, die uns das verwehren? Eine kurze Auskunft/ Meinung Ihrerseits dazu wäre nett.

    antworten

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