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Abmahnung Michael Scherr

Abmahnung Michael Scherr - Fachhandel für Agrar & Handwerk - Foto: © Unbreakable/fotolia.com


Abmahnung Michael Scherr - Fachhandel für Agrar & Handwerk

Uns liegt eine Abmahnung des Herrn Michael Scherr - Fachhandel für Agrar & Handwerk, Egglkofenstr. 4, 84453 Mühldorf, durch Rechtsanwalt Markus Zöller vor.

Von der Abmahnung ist das Marktsegment Arbeitsschuhe, insbesondere Dachdeckerschuhe, betroffen.

Herr Michael Scherr vertreibe u.a. gewerblich Arbeitsschuhe, wie Dachdeckerschuhe, über das Internet (s3-arbeitsschuhe-sicherheitsschuhe.de) und sei durch eine entsprechende Lizensierung durch den Hersteller der beanstandeten Dachdeckerschuhe, der Firma SchützeSchuhe GmbH, Österreich, Rechteinhaber an diversen Produktfotografien der von ihm vertriebenen Arbeitsschuhe. Er habe die streitgegenständliche Produktfotografie des Dachdeckerstiefels zur Verbesserung der Werbewirksamkeit darüber hinaus noch entsprechend bearbeitet und diverse Erläuterungen zur Ware in die bearbeitete Produktfotografie eingearbeitet.

Herr Michael Scherr sei bezogen auf diese bearbeitete Fotografie nebst Grafik und Text alleiniger Inhaber der Vertriebs- und Nutzungsrechte, sowie sämtlicher in diesem Zusammenhang stehender Verwertungs- und Vermarktungsrechte.

Der Empfänger der Abmahnung nutze das Bildmaterial des Herrn Michael Scherr im Rahmen seiner eBay-Angebote ohne jede Nutzungserlaubnis und damit völlig unautorisiert, wodurch ein eklatanter Verstoß gegen die Herrn Michael Scherr zustehenden Nutzungs- und Verwertungsrechte an der Darstellung des fraglichen Dachdeckerschuhs generiert würde.

Mit der Einstellung der betroffenen Fotografien nebst Grafik und Text in den Internetauftritt des Empfängers der Abmahnung, habe dieser die Verwendungsrechte des Herrn Michael Scherr im Sinne des § 19 a UrhG verletzt. Hinzu komme, dass Herr Michael Scherr auch ein erweiterter Leistungsschutz aus wettbewerbsrechtlicher Sicht zustehen würde, §§ 3, 4 Nr. 3, 6 Abs. 1 UWG. Durch die Aufmachung des monierten Angebots, sowie auch allgemein durch die Verwendung der sehr charakteristischen Fotografie nebst Grafik und Text könne es beim angesprochenen Verkehrskreis zu einer Verwechslung der beiden Angebote kommen, sodass aus der Verwendung der fraglichen Produktfotografie auch ein Unterlassungsanspruch auf der Grundlage des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb anzunehmen sei. Schließlich stelle die Verwendung der fraglichen Produktdarstellung einen unlauteren und vorsätzlich schädigenden Eingriff in den ausgeübten Gewerbebetrieb des Herrn Michael Scherr im Sinne des § 826 BGB dar, da vom Abgemahnten die von Herrn Michael Scherr geschaffene Darstellung im direkten Wettbewerb zu ihm zum Zwecke des Angebots von Waren aktuell fortgesetzt verwendet werden würde.

Insofern wird der Empfänger der Abmahnung zunächst zur Löschung des Bildes aufgefordert. Weiter lässt Michael Scherr zur Unterlassung auffordern.

Darüber hinaus habe der Abgemahnte mitzuteilen, inwieweit und wie oft er in der Vergangenheit bereits die streitgegenständliche Darstellung des Dachdeckerschuhs verwendet habe. Der entsprechende Anspruch des Herrn Michael Scherr ergebe sich u.a. aus § 98 Abs. 1 und 2 UrhG sowie aus § 242 BGB. Die Auskunft habe i.S. des § 260 BGB jeweils in Form eines leicht nachvollziehbaren schriftlichen Verzeichnisses zu erfolgen.

Weiter sei der Empfänger der Abmahnung zur Zahlung eines Schadensersatzes verpflichtet. Im vorliegenden Fall erscheine aufgrund der millionenfachen Nutzung des Internets und der Nutzung der Fotografie zu Vertriebszwecken in einem direkten Wettbewerbsverhältnis ein Nutzungshonorar von 320,00 Euro pro Nutzung und Bild als angemessen. Da der Abgemahnte zudem die Rechtsinhaberschaft des Herrn Michael Scherr, bzw. die Urheberschaft, nicht aufgeführt habe, sei dieser Schaden im Wege einer nachträglichen (analogen) Lizenzierung und im Sinne des § 13 UrhG noch einmal um 100 % zu erhöhen (vgl.: OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.05.2006, Az.: 20 U 138/05). Insgesamt wird so ein Betrag in Höhe von 640 EUR errechnet.

Ebenfalls soll der Empfänger der Abmahnung die Kosten der Inanspruchnahme des RA Zöller in Höhe von 1.348,27 EUR erstatten.


UPDATE 19.09.2018: Weitere Abmahnung

Uns liegt eine weitere Abmahnung vor, die Michael Scherr, handelnd unter Fachhandel für Agrar & Handwerk, Egglkofenstr. 4, 84453 Mühldorf, durch den Münsterander Rechtsanwalt Markus Zöller aussprechen lässt.

Diesmal lässt der Abmahner Michael Scherr dem betroffenen eBay-Händler unterschiedliche Wettbewerbsverstöße vorwerfen. Es werden ein fehlendes Muster-Widerrufsformular, fehlende Pflichtinformationen im elektronischen Geschäftsverkehr, fehlende Angaben zum Mängelhaftungsrecht, ein fehlender Hinweis auf die OS-Plattform sowie ein unzureichendes Impressum beanstandet.

Neben einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu Gunsten von Michael Scherr soll der abgemahnte eBay-Händler Rechtsanwaltsgebühren aus einem Gegenstandswert/Streitwert von 50.000,00 € und einer 1,5-Geschäftsgebühr, insgesamt also weitere 2.099,76 €, bei Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Markus Zöller, LL.M. zum Ausgleich bringen.

Die Abmahnung wirft viele Fragen auf und sicherlich kein rühmliches Licht auf die Abmahner Michael Scherr, vertreten durch RA Markus Zöller.


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