Abmahnung Michael Geiss
Uns geht eine urheberrechtliche Abmahnung des Herrn Michael Geiss, 92224 Amberg zu. Mit dieser Abmahnung lässt Herr Michael Geiss die angeblich unberechtigte Verwendung eines Lichtbildes in einem Onlineshop beanstanden. Herrn Michael Geiss sei aufgefallen, dass der Empfänger der Abmahnung eine Fotografie i.S.d. § 16 UrhG unerlaubt vervielfältigt und öffentlich zugänglich i.S.d. § 19a UrhG gemacht habe. Herr Michael Geiss sei Urheber der Fotografie und habe die Nutzung der Fotografie zu keinem Zeitpunkt gestattet. Die Bildnutzung sei daher rechtswidrig.
Wegen der unerlaubten Verwendung der Fotografie stünde Herrn Michael Geiss gem. § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG ein Unterlassungsanspruch gegen den Abgemahnten zu. Um ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden, könne dieser die Vermutung der Wiederholungsgefahr ausräumen, indem er sich gegenüber Herrn Michael Geiss zur Unterlassung verpflichte und für den Fall einer Zuwiderhandlung eine ausreichend hohe Vertragsstrafe verspreche (sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung). Lediglich das Einstellen der rechtsverletzenden Handlung sei nicht ausreichend.
Der Abmahnung ist bereits eine Unterlassungserklärung beigefügt, die für jeden einzelnen Fall der zukünftigen, schuldhaften Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsversprechen eine an den Unterlassungsgläubiger zu zahlende Vertragsstrafe in Höhe von 5.100 EUR vorsieht.
Zudem fordert Herr Michael Geiss gem. §§ 101 UrhG, 242, 259, 260 BGB unter Vorlage entsprechender Belege Auskunft bezüglich folgender Punkte:
a) Auf welchen Internetseiten (URLs) wurde das streitgegenständliche Bildmaterial verwendet?
b) Wer hat das streitgegenständliche Bildmaterial eingebunden?
aa) Vor - und Zuname:
bb) Anschrift:
c) Wann wurde das streitgegenständliche Bildmaterial unter den einzelnen URLs eingebunden (Datum/konkreter Zeitpunkt)?
d) Wann wurde das streitgegenständliche Bildmaterial unter den einzelnen URLs wieder entfernt?
e) Über welchen Zeitraum wurde das streitgegenständliche Bildmaterial unter den einzelnen URLs insgesamt genutzt?
f) Wurde das Bild auch in Print verwendet? Wenn ja, wo, in welcher Auflage und seit wann?
g) Woher wurde das Bildmaterial bezogen?
aa) von der Internetseite:
bb) über die Suchmaschine:
cc) anderweitig, und zwar über:
dd) von einem Dritten, und zwar von:
Sodann sollen nach Erteilung der Auskunft der Lizenzschadensersatz sowie die anfallenden Kosten der Abmahnung beziffert werden.
Wenn auch Sie eine Abmahnung des Herrn Michael Geiss erhalten haben sollten, sprechen Sie uns an.
Update 04/2023: Weitere Abmahnungen des Herrn Michael Geiss
Uns gehen in der Zwischenzeit zahlreiche weitere Abmahnungen des Herrn Michael Geiss durch die Kanzlei Sievers & Kollegen, Berlin, zu.
In einer dieser Abmahnungen lässt Herr Michael Geiss ausführen, dass er der Conrad Electronic SE, Klaus-Conrad-Straße 1, 92240 Hirschau, ein ausschließliches Nutzungsrecht an dem streitgegenständlichen Lichtbild eingeräumt habe.
Die Conrad Electronic SE habe Herrn Geiss im Wege der Prozessstandschaft ausdrücklich ermächtigt, Ansprüche auf Unterlassung nach entsprechender Anfrage und Freigabe im eigenen Namen geltend zu machen. Die Freigabe sei erfolgt und die Conrad Electronic SE habe damit außerdem Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz an Herrn Geiss abgetreten. Weder die Conrad Electronic SE noch Herr Geiss habe dem Empfänger der Abmahnung die Nutzung der Aufnahme gestattet. Die Nutzung sei daher rechtswidrig.