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Abmahnung Melko GmbH

Abmahnung Melko GmbH durch Rechtsanwalt Andreas Opitz


Abmahnung Melko GmbH

Uns wird eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Melko GmbH vorgelegt. Die Melko GmbH lässt sich bei dieser Abmahnung durch Rechtsanwalt Andreas Opitz vertreten.

Mit ihrer Abmahnung lässt die MELKO GmbH die Verwendung eines unzureichenden Warnhinweises nach der 2. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (2. GPSGV) bei Angerboten von Spielzeug im Sinne des § 2 Ziffer 24a der 2. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (2. GPSGV) beanstanden, indem dem Empfänger der Abmahnung vorgeworfen wird, das Wort „Achtung“ bei dem Warnhinweis zur Erstickungsgefahr bei dem Angebot von Spielzeug (Nicht geeignet für Kinder unter 36 Monaten - Verschluckbare Kleinteile - Erstickungsgefahr) nicht angegeben zu haben. 

Wie §11 Abs. 3 GPSGV  bestimmt, hat der Warnhinweise  zwingend mit dem Wort „Achtung“ zu beginnen. Ist dies nicht der Fall, stellt dies einen Wettbewerbsverstoß dar (Urteil vom 16.05.2013, Az.: 4 U 194/12)

Diesbezüglich soll sich der Empfänger der Abmahnung der Melko GmbH gegenüber vertraglich im Wege einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichten und die Kosten der Abmahnung tragen.

Jedoch sollte bedacht werden, dass durch die –unveränderte- Unterzeichnung einer der Abmahnung beigefügten Unterlassungserklärung ein Vertrag mit dem Abmahner zustande kommt, der ein Leben lang Wirksamkeit entfaltet: Einmal unterzeichnet, ein Leben lang gebunden. Angesichts der Tatsache, dass nahezu alle Unterlassungserklärungen die uns im Rahmen von Abmahnungen vorgelegt werden, deutlich zu weit gefasst sind, ist eine solche unreflektierte Unterzeichnung einer solchen Unterlassungserklärung der denkbar schlechteste Weg, mit einer solchen Abmahnung umzugehen.


UPDATE 10.06.2015: Weitere Abmahnung

Uns geht eine weitere Abmahnung der MELKO GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Mario Nitze, Sparenbergstraße 17, 37603 Holzminden, zu.

Auch diesmal macht Rechtsanwalt Andreas Opitz, Alfeld, wettbewerbsrechtliche Unterlassungs- und Kostenerstattungsansprüche geltend, weil in einem eBay-Angebot ein Warnhinweis für Spielzeuge ("Achtung: Nicht geeignet für Kinder unter 36 Monaten - Verschluckbare Kleinteile - Erstickungsgefahr") fehle.

Gefordert wird - neben einer strafbewehrten Unterlassungserklärung - die Erstattung von Abmahnkosten aus einem Gegenstandswert von 6.000,00 €.

Im Übrigen kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.


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