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Abmahnung medical4business GmbH

Wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Firma medical4business GmbH - Foto: © Dasha Petrenko/fotolia.com


Abmahnung medical4business GmbH

Uns liegt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Firma medical4business GmbH, Richtweg 33, 90530 Wendelstein, Geschäftsführer Andreas Zarr, vor.

Mit dieser Abmahnung lässt die medical4business GmbH zunächst ausführen, dass sie Handel im Gesundheitswesen, der Kosmetik- und der Sportbetreuung u.a. direkt gegenüber Endkunden betreibe.

Wo der Handel der medical4business GmbH erfolgt, bleibt in der Abmahnung offen. Nach eigenen Recherchen am heutigen Tag finden sich im eBay-Shop der medical4business GmbH keinerlei Angebote und auch der Onlineshop ist zur Zeit nicht erreichbar.
Sodann lässt die medical4business GmbH mit der Abmahnung das Angebot eines Mitbewerbers auf Grund fehlender Grundpreisangaben beanstanden. Hierzu haben wir in der Vergangenheit schon unseren „Leitfaden Grundpreisangabe“ wie auch unseren „Ratgeber zur Preisangabenverordnung“ veröffentlicht.

Wegen diesem angeblichen Verstoß gegen § 2 PangV stünden der medical4business GmbH Unterlassungs- und Kostenerstattungsansprüche zu.

So soll es der Empfänger der Abmahnung unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in der an den Letztverbraucher gerichteten Werbung im Internet, Kosmetikprodukte in Fertigpackungen unter Angabe des Endpreises zu bewerben und/oder bewerben zu lassen und/oder Letztverbrauchern im Internet solche Waren in Fertigpackungen unter Angabe des Endpreises anzubieten und/oder anbieten zu lassen, ohne in unmittelbarer Nähe zum Endpreis auch den Grundpreis anzugeben, sofern der Grundpreis nicht mit dem Endpreis identisch Ist.

Zudem fordert die medical4business GmbH vom Empfänger der Abmahnung die Erstattung der eigenen, durch die Abmahnung entstandenen Kosten in Höhe von 1.029,35 EUR inkl. MwSt, einen Gegenstandswert von 15.000 EUR zugrunde legend.

Wenn auch Sie eine Abmahnung der medical4business GmbH erhalten haben sollten, sprechen Sie uns an.

Update 01/2018: Weitere Abmahnung er medical4business GmbH durch RAin Anna Kastner
Uns geht eine weitere wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Firma medical4business GmbH durch Rechtsanwältin Anna Kastner zu. Auch mit dieser Abmahnung lässt die medical4business GmbH angeblich fehlende Grundpreisangaben beanstanden. So ist in der Abmahnung der medical4business GmbH zu lesen:

"Gemäß § 2 der Preisangabenverordnung (PAngV) ist bei dem Angebot von Waren an Verbraucher in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche, neben dem Gesamtpreis auch der Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) In unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises gemäß Absatz 3 Satz 1, 2, 4 oder 5 anzugeben. Sinn und Zweck der Angabe des Grundpreises ist es, dem Verbraucher im Interesse der Preisklarheit bei Waren, die In unterschiedlichen Quantitäten angeboten werden, eine leichtere Übersicht über die Preisgestaltung und damit eine vereinfachte Möglichkeit zum Preisvergleich zu verschaffen (OLG Karlsruhe, Urteil vorn 18. Dezember 2015 - 4 U 181/14 -, Rn. 23, Jurls, mit Verweis auf Köhler/Bornkamrn, UWG, 33. Aufl. 2015, § 2 PAngV Rn. 1; Harte-Bavendarnm/Henning-Bodewig, a.a.O., § 2 PAngV Rn. 7).

Der Bundesgerichtshof hat bereits mit Urteil vom 26.02.2009, Az. 1 ZR 163/06, entscheiden, dass Online-Händler Grundpreise stets In unmittelbarer Nähe der Gesamtpreise angeben müssen. Sowohl der Gesamt- als auch der Grundpreis müssen bei Betrachtung des Angebots auf einen Blick wahrgenommen werden können. Dabei Ist es gerade nicht ausreichend, den Grundpreis erst In der allgemeinen Produktbeschreibung zu nennen. Das Landgericht Hamburg hat diese Vorgabe mit Urteil vorn 24.11.2011, Az. 327 0 196/11, dahingehend konkretisiert, dass der Grundpreis bei gewerblichen Verkäufen über das Internethandelsportal eBay bereits auf der Angebotsübersicht angegeben werden muss. Es reiche nicht aus, den Grundpreis erst in der Artikelbeschreibung zu nennen. In Folge stellte das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg mit Urteil vom 10.10.2012, Az. 5 U 274/11 nochmals deutlich klar:

„Sowohl aus dem Gesetzeswortlaut des § 2 11 PAngV wie auch aus den vorstehend dargelegten Grundsätzen der Rechtsprechung des BGH folgt indes, dass „in unmittelbarer Nähe" wie auch die vom BGH gewählte Formel „auf einen BIick" nichts anderes bedeuten können als „direkt dabei" oder „so nahe wie möglich". Dann den Verbrauchern so// durch die Angabe des Grundpreises Im Interesse der Preisklarheit eine leichtere Übersicht über die Preisgestaltung für vergleichbare Warenangebote und damit eine vereinfachte Möglichkeit zum Preisvergleich verschafft werden (Köhler I Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 30. Aufl., § 2 PAngV Rz.1 mwN).
[ ... ]
(a) Entgegen der Ansicht der Beklagten werden Ihre Produkte durch die angegriffene Anführung im Rahmen einer durch eine Suche bei eBay generierten Suche nicht nur - unter Angebe eines Preises - beworben, sondern euch im Sinne der PAngV angeboten; insbesondere erfordert ein Anbieten nicht, dass auch eine Möglichkeit geboten wird, das Produkt unmittelbar zu erwerben. Dann dar Begriff des Anbietens im Sinne des § 1 PAngV umfasst nicht nur Vertragsangebote im Sinne des § 145 BGB, sondern darüber hinaus jede Erklärung eines Unternehmers, die im Verkehr in einem rein tatsächlichen Sinne als Angebot verstanden wird, mag
dieses auch noch rechtlich unverbindlich sein, sofern es nur schon gezielt auf den Verkauf einer Ware - die Abgabe einer bestimmten Ware oder Dienstleistung gegen Entgalt - gerichtet Ist (BGH GRUR 1980, 304, 305f – Effektiver Jahreszins; BGH GRUR 1982, 493, 494 - Sonnenring). Es kommt deshalb darauf an, ob die Ankündigung ihrem Inhalt nach so konkret gefasst Ist, dass sie nach dar Auffassung das Verkehrs den Abschluss eines Geschäfts auch aus der Sicht des Kunden ohne Weiteres zulässt (BGH GRUR 2003, 971, 972 -Telefonischer Auskunftsdienst).
[…]“

Diesen strengen gesetzlichen und durch die Rechtsprechung einhellig konkretisierten Vorgaben entsprechen die vorstehend genannten von Ihnen unterhaltenen Angebote nicht. Die angeführten Angebote enthalten soweit erkennbar überhaupt keine Grundpreisangabe, jedenfalls nicht wie erforderlich bereits in der Angebotsübersicht. Nach der Vorschrift des § 4 Nr. 11 UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt Ist, Im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. § 2 Abs, 1 Sätze 1 und 2 PAngV stellen unzweifelhaft eine solche Marktverhaltensregelung dar (LG Hamburg, Urteil vom 24. November 2011 - 327 0 196111 -, Rn. 22, juris)."

Nach derzeitigen Informationen gehen wir davon aus, dass nicht nur diese beiden Abmahnungen der Kanzlei Kastner im Umlauf sind. Aus diesem Grund möchten wir alle Betroffenen darum bitten, uns über den Erhalt einer Abmahnung der Firma medical4business GmbH durch Rechtsanwältin Anna Kastner zu informieren. Es dürfte sich lohnen, möglichst viele Abmahnungen zusammenzutragen, um sich so - zu Gunsten aller betroffenen Händler - ein Bild von dem Ausmaß der Abmahnungen machen.

Wenn auch Sie abgemahnt worden sind, bitten wir Sie, uns Ihre Abmahnung (natürlich unverbindlich) per Telefax oder E-Mail zu übersenden, damit wir die Anzahl und Inhalt der Abmahnungen dokumentieren können.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich ebenfalls gern zur Verfügung.


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