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Abmahnung Lebensmittelinformationsverordnung durch Verbraucherschutzverein

Abmahnung Verbraucherschutzverein wegen Verstoß gegen Lebensmittelinformationsverordnung


Abmahnung Verbraucherschutzverein

Uns liegt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung des Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. (Verbraucherschutzverein guW e.V.), Maisacher Str. 6, 82256 Fürstenfeldbruck, vor.

Soweit der Verbraucherschutzverein in der Vergangenheit bereits dadurch bekannt geworden ist, dass er auf teils fragwürdige Weise insbesondere wegen angeblich unzulässiger AGB, fehlerhafter Widerrufsbelehrungen sowie mangelhafter Erfüllung weiterer Informationspflichten (Vertragsschluss, Vertragssprache, etc.) gegen Onlinehändler vorgegangen ist (wir berichteten), wird diesmal ein angeblicher

- Verstoß gegen die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV / „LIMV“ / Lebensmittel-InfoV)

bei dem Angebot von

- Wein

über die Internethandelsplattform eBay abgemahnt.

Hierbei handelt es sich um die erste uns bekannte Abmahnung, die sich auf einen vermeintlichen Verstoß gegen die LMIV erstreckt.

Zum Hintergrund:

Bei der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV, Lebensmittel-InfoVO) handelt es sich um die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011. Sie regelt die Kennzeichnung von Lebensmitteln in der Europäischen Union (EU) und gilt erst seit dem 13.12.2014 verbindlich in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union.

Beachtlich ist daher, dass die Lebensmittel-InfoV bereits einen guten Monat nach ihrem Inkrafttreten für eine Abmahnung sorgt.

Im konkreten Fall wirft der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e. V. dem Empfänger der Abmahnung vor, dass er Wein verkaufe, ohne auf die darin enthaltenen Sulfite hinzuweisen. In der Abmahnung des Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. heißt u.a. wörtlich:

„Nach Art. 14 Abs. 1 lit a. LIMV (Lebensmittelinformationsverordnung) müssen alle nach den Art. 9 und 10 LIMV [gemeint wohl: „LMIV] verpflichtenden Informationen für jedes vorverpackte Lebensmittel vor dem Abschluss des Kaufvertrags verfügbar gemacht werden und „auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäftes“ angegeben werden. Ausgenommen hiervon sind lediglich das Mindesthaltbarkeitsdatum sowie das Verbrauchsdatum (Art. 9 Abs. 1 lit. f. LIMV [Anm.: LMIV?]). Auch abgefüllte Weine sind „vorverpackte Lebensmittel“ im Sinne dieser Vorschrift.

Werden demnach Weine im Fernabsatz angeboten, sind damit spätestens auf der Artikelseite, die eine Einleitung des Bestellvorgangs durch Einlage der Ware in den Warenkorb ermöglicht, alle erforderlichen Hinweise anzuführen, zumindest aber muss spätestens zu diesem Zeitpunkt auf eine alternative Seite, die diese Informationen bereit hält, verlinkt werden.

Zwar hat Wein regelmäßig einen höheren Alkoholgehalt als 1,2 Volumenprozent. Trotzdem ist die Ausnahmeregelung des Art. 16 Abs. 4 LIMV [Anm.: LMIV], wonach ein Zutatenverzeichnis (Art. 9 Abs. 1 lit. b. LIMV), das sämtliche Inhaltsstoffe aufführt und damit auch der Hinweis auf in der Flüssigkeit vorhandene Sulfite im Fernabsatz nicht erforderlich sein könnte, nicht einschlägig. Auch aus Art. 3 Abs. 3 der Wein-Marktorganisations-Durchführungsverordnung (VO (EG) Nr. 753/2002) ergibt sich eine entsprechende Pflicht nicht, da die bezeichnete EU-Vorschrift lediglich die Pflicht zur physischen Kennzeichnung mit der Bezeichnung „enthält Sulfite" auf Weinetiketten meint. Trotzdem ist die entsprechende Angabe im Fernabsatz zwingend erforderlich. Denn nach Art. 9 Abs. 1 lit. c. LIMV [Anm.: LMIV]  ist für alkoholische Getränke eine Allergenkennzeichnung verpflichtend. Insoweit muss innerhalb des Zutatenverzeichnisses auf solche Zutaten und Verarbeitungsstoffe sowie deren Derivate hingewiesen werden, die im Anhang II als allergieauslösende Stoffe erwähnt werden. Sulfite werden dabei in Anhang II Nr. 12 explizit erwähnt und müssen dann zwingend angegebenen werden, wenn sie in Konzentrationen von mehr als 10mg/I im Erzeugnis vorhanden sind. Weine weisen derartige Mengen bzw. Konzentrationen regelmäßig auf, so dass im Fernabsatz auf vorhandene Sulfite stets hingewiesen werden muss.“.

Gefordert wird sodann - neben Abmahnkosten in Höhe von 243,95 € - eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu Gunsten des Verbraucherschutzvereins gegen unlauteren Wettbewerb.

Im konkreten Fall spricht Vieles dafür, dass die Abmahnung unbegründet ist, sodass der Verbraucherschutzverein schon deshalb in dem angedrohten Rechtsstreit unterliegen dürfte.

Die Abmahnung scheint im Übrigen auch „mit der heißen Nadel gestrickt“ worden zu sein. Nicht nur, dass der Verbraucherschutzverein die Lebensmittelinformationsverordnung mit der Bezeichnung „LIMV“ abkürzt, heißt es in ihr weiter,

Nach der Rechtsprechung ist nicht ausreichend, die gerügten AGB einfach zu ändern oder zu entfernen“,

sodass dieser Textbaustein offensichtlich einer der vorangegangenen Abmahnungen entsprungen ist.

Ungeachtet dessen ist aber zu befürchten, dass auch andere Onlinehändler von Abmahnungen mit Bezug zur Lebensmittelinformationsverordnung betroffen sein werden und dass diese Abmahnung des Verbraucherschutzvereins erst den Anfang darstellen könnte.

Demnach sollten Händler diese Abmahnung zum Anlass nehmen, ihre Angebote kritisch zu überprüfen bzw. durch einen im Wettbewerbsrecht / Internetrecht tätigen Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.

Keinesfalls kann empfohlen werden, nach einer Abmahnung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung voreilig und ungeprüft zu unterschreiben. Derartige Erklärungen gelten prinzipiell lebenslänglich und Verstöße (auch unabsichtliche) können zu empfindlich hohen Vertragsstrafenforderungen in Höhe mehrerer tausend Euro führen.


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