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Abmahnung Lauterer Wettbewerb e.V.

Abmahnung des Vereins Lauterer Wettbewerb e.V., Maximilianstr. 29, 80539 München


Abmahnung Lauterer Wettbewerb e.V.

Der Verein Lauterer Wettbewerb e.V., Maximilianstr. 29, 80539 München, lauterer-wettbewerb.de, vertreten durch den Vorstand Frau Rechtsanwältin Anne-Kathrin Wegener, spricht im eigenen Namen eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung aus.

Zur Darlegung der Abmahnbefugnis und Aktivlegitimation führt Rechtsanwältin Anne-Kathrin Wegener aus, dass der Lauterer Wettbewerb e. V. ein eingetragener Verein sei, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung und Förderung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder gehört. Hierbei beobachte der Lauterer Wettbewerb e.V. das Wettbewerbsgeschehen und kontrolliere die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs im geschäftlichen Verkehr. Im Falle von Wettbewerbsrechtsverletzungen nehme der Verein den Verletzer auf Unterlassung in Anspruch. So könne der Verband seinen Teil dazu beitragen, dass faire Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden, die nicht nur den Mitbewerbern, sondern letztlich auch den Verbrauchern und der Umwelt zugutekommen. Der „Verband“ sei zur Rechtsverfolgung gemäß § 8 Abs. 3 Ziff. 2 UWG befugt. Zu den Mitgliedern des Vereins sollen eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden auf dem Gebiet der Herstellung und des Vertriebs von Beleuchtungskörpern gehören, die also Waren gleicher oder verwandter Art vertreiben. Einige Mitgliedsunternehmen gehörten dem Verband unmittelbar an und seien bereits aufgrund ihrer Marktbedeutung als erheblich anzusehen, so Rechtsanwältin Anne-Kathrin Wegener in ihrer Abmahnung wörtlich.

Betroffen von der Abmahnung des Münchener Vereins Lauterer Wettbewerb e.V. ist ein Online-Händler, der eine LED-Leuchte über das Internet vertrieben hat. Ein von dem Lauterer Wettbewerb e.V. veranlasster Testkauf soll ergeben haben, dass die verkaufte LED-Lampe nicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht.

Konkret wird dem Empfänger der Abmahnung durch den Verein Lauterer Wettbewerb e.V. vorgeworfen,

- entgegen der Verpflichtung aus Artikel 3 Absatz 1 lit. e. i.V.m. Anhang I VO (EU) Nr. 874/2012 vom 12.07.2012 es unterlassen zu haben, die Verpackung des  Leuchtmittels mit dem dafür vorgeschriebenen Energieetikett gekennzeichnet zu haben;

- entgegen der Verpflichtung aus § 7 S. 1 ElektroG und § 6 Abs. 1 Nr. 2 ProdSG es zu unterlassen haben, die in den Verkehr gebrachten Leuchtmittel so zu kennzeichnen, dass der Hersteller zu identifizieren ist;

- entgegen § 6 Abs. 2 ElektroG die vertriebenen Beleuchtungskörper nicht ordnungsgemäß bei der Stiftung EAR registriert zu haben;

- entgegen der Verpflichtung aus §§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ProdSG, 12 ElektroStoffV die vertriebenen Beleuchtungskörper nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen zu haben.

Frau Rechtsanwältin Wegener fordert den Empfänger sodann zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf und weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Unterlassungserklärung dem Verband im Original zugehen müsse, da ansonsten die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt werde. Die Zusendung der Erklärung per Fax oder E-Mail sei jedoch zulässig, wenn die Erklärung dem Verband unverzüglich - spätestens aber innerhalb von 3 Werktagen - im Original zugeht. Falls das Original der strafbewehrten Unterlassungserklärung nicht übersandt wird, wird die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe angedroht.

Weiter sei die strafbewehrte Unterlassungserklärung von einer zeichnungsberechtigten natürlichen Person zu unterzeichnen. Dies sei durch den Empfänger der Abmahnung nachzuweisen. Gemäß der Rechtsprechung des OLG Köln (vgl. Urteil vom 28. 01.2011, Az. 6 U 41/10) sei ein solcher Nachweis dann aber nicht notwendig, wenn die geltend gemachten Abmahnkostenpauschale durch den Empfänger der Abmahnung gezahlt wird. Durch die Erfüllung der Zahlungspflicht würde zum Ausdruck gebracht, dass das Zustandekommen des Unterlassungsvertrages bestätigt sei. Weiter weist Frau Rechtsanwältin Anne-Kathrin Wegener darauf hin, dass es im Falle der anwaltlichen Vertretung bei der Abgabe der Unterlassungserklärung unabdingbar sei, dass der Unterlassungserklärung eine entsprechende Originalvollmacht beigefügt werde. Geschehe dies nicht, werde der Verband ebenfalls gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Ebenfalls wird der Empfänger der Abmahnung noch dazu aufgefordert, die durch die Abmahnung entstandenen Kosten zu erstatten, die Frau Rechtsanwältin Wegener mit 220,15 € beziffert. Die Zahlung habe auf das Konto des Vereins Lauterer Wettbewerb e.V. zu erfolgen.

Letztlich liegt der Abmahnung des Lauterer Wettbewerb e. V. noch eine vorformulierte „Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung“ bei, die für jede Zuwiderhandlung ein Vertragsstrafeversprechen von 5.100,00 € vorsieht.

Die darin vorformulierten Unterlassungspflichten gehen jedoch deutlich über das hinaus, was der Verein Lauterer Wettbewerb e.V. – eine begründete Abmahnung unterstellt – zu verlangen berechtigt wäre.

Allerdings sehen wir in dem konkreten Fall erhebliche Zweifel an der vollumfänglichen Begründetheit der Abmahnung.

Da uns der Lauterer Wettbewerb e.V. zuvor noch nie als Abmahner aufgefallen ist, haben wir sodann einen Blick ins Handelsregister geworfen. Aus ihm ergibt sich, dass der Verein „Lauterer Wettbewerb e.V.“ am 01.04.2015 neu in das Register des AG München (Aktenzeichen VR 205928) eingetragen worden ist.
              
Soweit der Verein Lauterer Wettbewerb e.V. unter der Anschrift Maximilianstraße 29 in 80539 München ansässig ist, fällt auf, dass er sich (zumindest) die Anschrift mit der LoschelderLeisenberg Rechtsanwaltsgesellschaft mbH teilt. Die Rechtsanwälte Loschelder Leisenberg wiederum sind in der Vergangenheit durch ihr Tätigwerden für die Firma Lightcycle Retourlogistik und Service GmbH in Erscheinung getreten, die ihrerseits gleichermaßen unterschiedliche Verstöße gegen das ElektroG bzw. gegen das Wettbewerbsrecht in Verbindung mit Leuchten, Lampen, Leuchtmitteln, etc, abmahnen und gerichtlich geltend machen ließ.  Ob zwischen dem Lauterer Wettbewerb e.V., der Lightcycle Retourlogistik und Service GmbH und/oder der Kanzlei LoschelderLeisenberg irgendwelche Verknüpfungen bestehen, muss derzeit allerdings abgewartet werden.

Fest steht aber zumindest in dem uns vorliegenden Fall, dass die der Abmahnung des Lauterer Wettbewerb e. V. beigefügte sowie vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung keinesfalls in der vorgefertigten Form hätte unterschrieben werden dürfen, da ansonsten je Verstoß Vertragsstrafenforderungen von 5.100,00 € droht.

Dieses gewaltige Risiko gilt es in jedem Falle zu vermeiden, auch wenn derartige Abmahnungen in der Sache selbst begründet sein sollten.

Weiter gehen wir davon aus, dass wir künftig noch von weiteren Abmahnungen des eingetragenen Vereins „Lauterer Wettbewerb“ hören werden, nachdem ja die Wahrung und Förderung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder sowie die Beobachtung des Wettbewerbsgeschehens das erklärte Ziel dieses Vereins ist.


UPDATE 24.08.2015: Weitere Abmahnung

Uns liegt eine weitere Abmahnung des Verein Lauterer Wettbewerb e.V., Maximilianstraße 29, 80539 München, lauterer-wettbewerb.de, vertreten durch den Vorstand Rechtsanwältin Anne-Kathrin Wegener, vor.

Diese Abmahnung ist nahezu wortidentisch zu der Abmahnung des Vereins Lauterer Wettbewerb e.V., über die wir eingangs berichteten. Auch hier werden ein fehlendes Energieetikett, die fehlende Herstellerkennzeichnung, die nicht-ordnungsgemäße Registrierung bei der Stiftung EAR sowie die fehlende CE-Kennzeichnnung beanstandet.

Im Übrigen kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.


UPDATE 26.11.2015: Weitere Abmahnung

Erneut geht uns eine Abmahnung des Vereins Lauterer Wettbewerb e.V., München, vertreten durch den Vereinsvorstand RA Anne-Kathrin Wegener, zu.

Diesmal beanstandet Rechtsanwältin Wegener für ihren Verein, dass ein beim Empfänger der Abmahnung durchgeführter Testkauf ergeben habe, dass der testgekaufte Beleuchtungskörper entgegen § 6 Abs. 1 ElektroG nicht ordnungsgemäß bei der Stiftung EAR registriert sei. Zudem wird dem abgemahnten Onlinehändler vorgehalten, dass der Beleuchtungskörper (eine LED-Taschenlampe) entgegen §§ 7 ProdSG, 3 Abs. 2 Nr. 4, 12 ElektroStoffV nicht ordnungsgemäß mit einer CE-Kennzeichnung versehen sei, die eine Mindesthöhe von 5 Millimeter aufweist.

In finanzieller Hinsicht behauptet Vorstand und Rechtsanwältin Ann-Kathrin Wegener diesmal einen Anspruch auf Abmahnkostenerstattung in Höhe von 220,15 € (brutto). Zusätzlich habe der Verein Lauterer Wettbewerb e.V. ein weltweit tätiges renommiertes Unternehmen mit einem Testkauf beauftragt. Die dabei entstandenen Testkaufkosten in Höhe von - weiteren - 260,00 € soll der Empfänger der Abmahnung ebenfalls zahlen und zwar neben dem Nettokaufpreis der Testkaufsache (hier in Höhe von knapp 10,00 €!).


UPDATE 09.03.2016: Weitere Abmahnung

Neuerlich macht der Verein Lauterer Wettbewerb e.V. mit einer Abmahnung eine nicht ordnungsgemäße Registrierung von Beleuchtungskörpern gem. § 6 Abs. 1 ElektroG geltend. Insofern kann weitgehend auf Vorgenanntes verwiesen werden.

In der Abmahnung bittet der Verein Lauterer Wettbewerb e.V. folgendes zu beachten:

Die Unterlassungserklärung muss dem Verband im Original zugehen (vgl. § 781 BGB), da ansonsten die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt wird. Die Zusendung der Erklärung per Fax oder E-Mail ist jedoch zulässig, wenn die Erklärung dem Verband unverzüglich - spätestens aber innerhalb von drei Werktagen - im Original zugeht. Für den Fall, dass Sie uns das Original der Erklärung nicht übersenden, wird der Verband gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Die Unterlassungserklärung ist von einer zeichnungsberechtigten natürlichen Person zu unterzeichnen. Dies ist durch Sie nachzuweisen. Gemäß der Rechtsprechung des OLG Köln (vgl. Urteil vom 28. Januar 2011, Az. 6 U 41/10) ist ein solcher Nachweis nicht notwendig, wenn die geltend gemachten Abmahnkostenpauschale durch Sie gezahlt wird. Durch die Erfüllung der Zahlungspflicht bringen Sie zum Ausdruck, dass Sie Zustandekommen des Unterlassungsvertrages bestätigen.

Sofern Sie sich von einem Rechtsanwalt vertreten lassen und dieser die Unterlassungserklärung für Sie unterzeichnet, ist es unabdingbar, dass der Unterlassungserklärung eine entsprechende Vollmacht im Original beigefügt wird. Geschieht dies nicht, wird der Verband ebenfalls gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Sollten Sie der Ansicht sein, dass unsere Abmahnung zu Unrecht erfolgt ist, haben Sie uns dies innerhalb der oben genannten Frist substantiiert und unter Vorlage aussagekräftiger Unterlagen mitzuteilen. Insbesondere solche Tatsachen, welche aufgrund der Umstände nur Ihnen bekannt sind, haben Sie uns mitzuteilen. Hierfür obliegt Ihnen eine sekundäre Darlegungslast.


UPDATE 05.02.2018: Weitere Abmahnung

Erneut geht uns eine Abmahnung zu, die Rechtsanwältin Anne-Kathrin Wegener für "ihren" Verein Lauterer Wettbewerb e.V., München, ausspricht.

Abgemahnt wird diesmal die Bewerbung von Halogenlampen in einem Onlineangebot mit dem Wort "Energiesparlampe". Hierdurch würde dem Verkehr suggeriert, dass es sich bei den Lampen um besonders sparsame Lampen handele, was jedoch nicht der Fall sei.

Der Empfänger der Abmahnung soll eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu Gunsten des "Abmahnvereins" abgeben. Darüber hinaus sollen Abmahnkosten in Höhe von 220,15 € an den Verein Lauterer Wettbewerb e. V. überwiesen werden.


UPDATE 12.03.2018: Klage des Verein Lauterer Wettbewerb e.V.

Uns liegt nunmehr auch eine Unterlassungsklage vor, die der Verein Lauterer Wettbewerb e.V. nach erfolglos gebliebener Abmahnung durch Rechtsanwalt Daniel A. Loschelder von der Kanzlei der Loschelder Leisenberg Rechtsanwälte, München, hat einreichen lassen.

Mit dem Klageantrag wird Unterlassen dahingehend gefordert, im Rahmen geschäftlicher Handlungen Halogenlampen als Energiesparlampen zu bewerben.

Zur Darlegung seiner Aktivlegitimiation lässt der Verein Lauterer Wettbewerb e.V. eine Erklärung seines Vorstandes, Frau Anne-Kathrin Wegener, vorlegen, nach der die Firmen

Ledvance GmbH, Parkring 33, 85758 Garching
Briloner Leuchten GmbH, Im Kissen 2, 59929 Brilon
IDV GmbH, Birkenweiher Straße, 63505 Langenselbold
Radium Lampenwerk GmbH, Dr.-Eugen-Kersting-Straße 6, 51678 Wipperfürth
EIKO-Europe GmbH, Mittelwegring 20/23, 76751 Jockgrim
Steinei GmbH, Dieselstr. 80-84, 33442 Herzebrock-Clarholz
David Communication e.K., Gewerbestraße 10, 21391 Reppenstedt
Elektro-Altgeräte Garantie GmbH, Elsenheimerstr. 55 a, 80687 München
Lightcycle Retourlogistik u. Service GmbH, Elsenheimerstr. 55 a, 80687 München
SLV GmbH, Daimler Str. 21-23, 52531 Übach-Palenberg

derzeit Mitglied des "Abmahnvereins" seien.


UPDATE 24.01.2019: Weitere Abmahnung des Vereins Lauterer Wettbewerb e. V.

Uns geht eine weitere wettbewerbsrechtliche Abmahnung zu, die Rechtsanwältin Anne-Kathrin Wegener als Vorstand ihres "Abmahnvereins" Lauterer Wettbewerb e.V., Maximilianstr. 29, 80539 München, gegenüber einem Onlinehändler ausspricht.

Abgemahnt wird diesmal die Werbung mit "CE geprüfte Sicherheit" im Rahmen eines Angebots über LED-Leuchtmittel/Lampen auf der Internethandelsplattform Amazon. Ohne weitere Begründung behauptet Anwältin Wegener pauschal, dass die Verbraucher durch diesen Hinweis auf eine CE-Kennzeichnung in die Irre geführt würden und macht deshalb einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch zu Gunsten des abmahnenden Vereins nebst Abmahnkosten in Höhe von 220,15 € geltend.

Der Abmahnung liegt eine durch Rechtsanwältin Wegener vorformulierte "Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung" bei, die u.a. ein Vertragsstrafeversprechen von 5.100,00 € für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung vorsieht.

Selbst wenn sich solche Abmahnungen in der Sache selbst als berechtigt/begründet erweisen, sollten sie allein schon aufgrund dieses empfindlich hohen Vertragsstrafeversprechens keinesfalls auf die leichte Schulter genommen oder als rechtsmissbräuchliche Mehrfachabmahnungen abgetan werden.

Die Risiken lassen sich jedoch auf ein erträgliches Maß reduzieren, sofern man sich von vornherein mit Erhalt einer solchen Abmahnung vom Lauterer Wettbewerb e.V. taktisch sinnvoll verhält.

In jedweden Zweifelsfällen legen wir Ihnen daher nahe, fachkundige Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Gern können Sie sich hierfür natürlich auch an uns wenden, bspw. im Rahmen eines unverbindlichen Orientierungstelefonats.



Ihr Ansprechpartner

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Kommentare (1)

  • Martion

    22 März 2018 um 15:06 |
    Und, wer hat die Klage gewonnen?

    antworten

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