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Abmahnung Lars-Ulf Müller Feinköstliches

Abmahnung Lars-Ulf Müller Feinköstliches durch Kanzlei Rainer Eberhard, Rita Fehlig-Eberhard


Feinköstliches, Herr Lars-Ulf Müller

Uns liegt eine markenrechtliche Abmahnung der Firma Feinköstliches, Herr Lars-Ulf Müller, Martinikirchhof 5, 32423 Minden, durch die Kanzlei Rainer Eberhard, Rita Fehlig-Eberhard vor.

In der Abmahnung wird ausgeführt, dass Herr Lars-Ulf Müller ausschließlicher Rechtinhaber der Wortmarke „Feinköstliches" in der Nizzaer Klassifikation der Klassen 29 (Fruchtgelees, Konfitüren, Marmeladen, Öle für Speisezwecke), 30 (Essige, Gewürze, Würzmittel, Soßen, Senf, Pesto, Kaffee, Tee, Bonbons) und 33 (Spirituosen, Liköre, Schnaps, Sekt, Schaumwein), eingetragen unter dem Aktenzeichen 3020120407250 beim DPMA sei. Unter dieser Marke würde dieser seit Jahren eigene Waren im Einzelhandel und über das Internet gewerblich anbieten.

Dem Empfänger der Abmahnung wird vorgeworfen, die Wortmarke „Feinköstliches" ohne entsprechende Zustimmung / Erlaubnis verwendet zu haben. In der Abmahnung ist dazu zu lesen:

„Unser Mandant hat Ihnen keine Zustimmung zu Verwendung der Wortmarke „Feinköstliches" (Az: 3020120407250) erteilt. Deswegen ist die von Ihnen getätigte Verwendung als Markenrechtsverletzung zu qualifizieren. Dieses insbesondere auch deshalb, da Sie unter der geschützten Wortmarke unseres Mandanten sehr ähnliche/identische Waren anbieten. Es besteht bei der von Ihnen getätigten Art und Weise des geschäftlichen Auftretens die Gefahr der Verwechslung mit der bezeichneten Wortmarke unseres Mandanten. Vor diesem Hintergrund ist unser Mandant berechtigt, Sie gern. § 14 Abs. 5 MarkenG auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen. Der Unterlassungsanspruch unseres Mandanten ist - nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung – bereits bei einem einmaligen Verhalten begründet, ohne dass es auf das nachfolgende Verhalten des Verletzers ankommt. Zudem besteht ein Auskunftsanspruch über den Umfang der Verwendungshandlungen und ggf. ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 14 Abs. 6, Satz 1 MarkenG. Lediglich der Vollständigkeit halber weisen wir darauf hin, dass die vorsätzliche Markenrechtsverletzung gern. § 143 Abs. 1, Nr. 1 MarkenG sogar eine Straftat darstellt.“

Herr Herr Lars-Ulf Müller lässt daher auffordern, die gewerbliche Verwendung der eingetragenen Wortmarke „Feinköstliches" (Az: 3020120407250) in den Nizzaer Klassifikationen der Klassen 29 (Fruchtgelees, Konfitüren, Marmeladen, Öle für Speisezwecke), 30 (Essige, Gewürze, Würzmittel, Soßen, Senf, Pesto, Kaffee, Tee, Bonbons) und 33 (Spirituosen, Liköre, Schnaps, Sekt, Schaumwein), unverzüglich zu unterlassen und eine durch ein Vertragsstrafe versprechende gesicherte Unterlassungserklärung abzugeben.

Weiter fordert Herr Herr Lars-Ulf Müller die Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 1.242,84 EUR (brutto) aus einem Gegenstandswert in Höhe von 25.000 EUR sowie einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 500 EUR ein.

In Bezug auf den geltend gemachten Schadensersatz lässt Herr Lars-Ulf Müller durch seine Bevollmächtigte wie folgt ausführen:

„Des Weiteren sind Sie verpflichtet, an unseren Mandanten für die markenrechtswidrige Nutzung als Schadensersatz einen Betrag in Höhe von 500,00 € zu zahlen. Diese geltend gemachte Schadenshöhe orientiert sich an der Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr, die Sie an unseren Mandanten hätten zahlen müssen, wenn Ihnen die Benutzung der Wortmarke „Feinköstliches" von unserem Mandanten erlaubt worden wäre."

Wenn auch Sie eine Abmahnung des Herrn Lars-Ulf Müller durch die Kanzlei Rainer Eberhard, Rita Fehlig-Eberhard erhalten haben sollten, sprechen Sie uns an.


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