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Abmahnung Kristin Liepelt

Abmahnung Frau Kristin Liepelt durch die Kanzlei Schlömer und Sperl


Abmahnung Frau Kristin Liepelt durch die Kanzlei Schlömer und Sperl

Uns liegt eine urheberrechtliche Abmahnung der Frau Kristin Liepelt, Hubertusstraße 1 in 85570 Markt Schwaben, durch die Kanzlei Schlömer und Sperl vor.

Wie Frau Kristin Liepelt nach Angaben in der Abmahnung feststellen musste, habe der Empfänger der Abmahnung im Zusammenhang mit der von Ihm über den eBay-Marktplatz angebotenen Ware Bildmaterial verwendet, an dem Frau Kristin Liepelt die ausschließlichen Verwertungsrechte zustehen würden.

Das beanstandete Bildmaterial sei daher über die deutsche eBay-Website unter „ebay.de" öffentlich zugänglich gemacht worden.

Durch die Vervielfältigung des Bildmaterials und dessen Verwertung innerhalb der Angebote würde vor allem das Frau Kristin Liepelt an dem Bildmaterial zustehende Leistungsschutzrecht i.S.d. § 72 UrhG i.V.m. §§ 15 ff. UrhG verletzt. Zudem würde der Betrachter den unrichtigen Eindruck gewinnen, das Bildmaterial stamme vom Empfänger der Abmahnung oder würde zumindest mit entsprechender Genehmigung durch Frau Kristin Liepelt verwendet.
Insofern wird der Empfänger der Abmahnung zur Unterlassung und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert.

Des Weiteren sei der Abgemahnte Frau Kristin Liepelt gegenüber zum Ersatz des durch die unbefugte Nutzung des Bildmaterials entstandenen Schadens verpflichtet. Da er sich nicht des Rechts zur Verwendung des Bildmaterials vergewissert habe, handle er in jedem Fall schuldhaft. Frau Kristin Liepelt macht dabei den zu ersetzenden Schaden im Wege der Lizenzanalogie nach Maßgabe des § 97 Abs. 1 UrhG geltend und fordert insoweit den Betrag in Höhe von 900 EUR für drei Lichtbilder.

Dieser Betrag orientiere sich im Einzelnen an den durch die Mittelstandsgemeinschaft FotoMarketing (MFM) festgesetzten Bildhonoraren für Einblendungen im Internet auf einer deutschsprachigen Website (so etwa auch: OLG Düsseldorf, Urt. v. 09.05.2006 - I-20 U 138/05; Hanseatisches OLG Hamburg, Urt. v. 13.06.2002 - 3 U 168/00; LG Berlin, Urt. v. 20.08.2002 - 16 S 5/02; AG Frankenthal/Pfalz, Urt. v. 01.10.2012 - 3b C 61/12; AG Frankfurt/M., Urt. v. 18.04.2012 - 29 C 39/12 (73); AG Husum, Urt. v. 29.02.2012 - 29 C 108/11; AG Frankfurt/M., Urt. v. 20.09.2011 - 30 C 979/11 (71); AG München, Beschl. v. 19.11.2009 - 142 C 26071/09; AG Frankfurt/M., Urt. v. 07.04.2009 - 30 C 2672/08-32; AG Köln, Urt. v. 30.04.2007 - 142 C 553/06).

Auf den sich ergebenden Grundbetrag sei zudem ein Zuschlag von plus 100 Prozent wegen des unterlassenen Bildquellennachweises vorzunehmen (hierzu auch: OLG Düsseldorf, Urt. v. 09.05.2006 - I-20 U 138/05 mit Verweis auf OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.11.1997 - 20 U 31/97, OLG Report Düsseldorf 1998, 386 = NJW-RR 1999, 194 = MMR 1998, 147; AG Frankenthal/ Pfalz, Urt. v. 01.10.2012 - 3b C 61/12; AG Frankfurt/M., Urt. v. 18.04.2012 - 29 C 39/12 (73); AG Husum, Urt. v. 29.02.2012 - 29 C 108/11; AG Frankfurt/M., Urt. v. 20.09.2011 - 30 C 979/11 (71); AG München, Beschl. v. 19.11.2009 - 142 C 26071/09; AG Frankfurt/M., Urt. v. 07.04.2009 -30 c 2672/08-32; AG Köln, Urt. V. 30.04.2007 -142 C 553/06).

Die Geltendmachung weiterer Schadenspositionen - insbesondere ein sich ergebender Zuschlag wegen etwaigen Mehrfacheinblendungen oder einer längeren Nutzungsdauer bzw. der über die reine Werbung hinausgehenden Nutzung zum Zwecke der Präsentation eines unterbreiteten rechtsverbindlichen Verkaufsangebotes - bliebe für den Fall der Nichtabgabe einer hinreichenden Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ausdrücklich vorbehalten.

Weiter fordert Frau Kristin Liepelt mit der Abmahnung die Kosten der Inanspruchnahme der Kanzlei Schlömer & Sperl in Höhe von 805,20 EUR, einen Gegenstandswert von 10.900 EUR zu Grunde legend, ein.

Wenn auch Sie eine Abmahnung der Frau Kristin Liepelt durch die Kanzlei Schlömer & Sperl erhalten haben sollten, sprechen Sie uns an.

Update 11/2023: weitere Abmahnung der Frau Kristin Liepelt durch die Kanzlei Schlömer & Sperl
Auch mit dieser Abmahnung lässt Frau Kristin Liepelt die unberechtigte Verwendung eines Bilder auf der Handelsplattform eBay beanstanden. Dass es dem Empfänger der Abmahnung nicht gestattet sei, das Bildmaterial Dritter ungefragt für sich zu verwenden, musste diesem auch bekannt sein, so Frau Liepelt. Dies zumal die Betreiber des eBay-Marktplatzes in den Nutzungsbedingungen und Grundsätzen ausdrücklich darauf hinweisen würden, dass nur eigene Fotos zu nutzen sind und das Einstellen von Bildern untersagt ist, wenn damit gegen gesetzliche Bestimmungen oder Rechte Dritter verstoßen wird. Der Abgemahnte habe daher auch schuldhaft gehandelt. Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung fordert Frau Kristin Liepelt Auskunft über die Verletzungshandlung, sowie die Kosten der Abmahnung in Höhe von 800,39 EUR ein.


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