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Abmahnung Koso Europe GmbH & Co. KG

Markenrechtliche Abmahnung der Firma Koso Europe GmbH & Co. KG


Abmahnung Koso Europe GmbH & Co. KG

Uns liegt eine markenrechtliche Abmahnung der Firma Koso Europe GmbH & Co. KG, Dr.-Walter-Bruch-Str. 9, 66606 St. Wendel, vertreten durch eine Patentanwaltskanzlei aus Saarbrücken, vor.

Dem Empfänger der Abmahnung, einem Onlinehändler, wird vorgeworden, eine Plagiat eines Thermometers vertrieben und dadurch die Marke „KOSO“ verletzt zu haben.

In der Abmahnung wird zunächst darauf hingewiesen, dass die Koso Europe GmbH & Co. KG die als europäische Vertretung benannte Vertriebs-/Support¬Unternehmung der Firma Tong Yah Electronic Technology Co., Ltd., Taiwan, dem Hersteller der Produkte, die unter der Marke „KOSO" verkauft werden, sei.

Die Firma Koso Europe GmbH & Co. KG sei darauf aufmerksam geworden, dass über das Internetportal eBay ein mit der Marke „KOSO" gekennzeichnetes Thermometer unter den Bezeichnungen „KOSO Öl Thermometer“ und „KOSO Thermometer SUPERSLIM" angeboten und in Verkehr gebracht würde. Durch das Anbieten und Inverkehrbringen dieser Anzeigeinstrumente in Deutschland und Europa würden die Unionsmarken Nr. 004 366 531 und Nr. 018 322 891 der Firma Tong Yah Electronic Technology Co., Ltd., die wiederum Inhaberin der Unionsmarken sei, verletzt. Bei den Produkten handele es sich um Imitate, sodass Abnehmer über die betriebliche Herkunft der Anzeigeinstrumente getäuscht würden. Der Abnehmer gelange bei Durchsicht des Angebots, ins¬ besondere bei Betrachtung der graphischen Wiedergaben der Anzeigeinstrumente zu dem Eindruck, dass es sich hierbei um Produkte von „KOSO" handele. Dieser falsche Eindruck werde dadurch verstärkt, dass zusätzlich auch die Produktverpackung mit der Marke „KOSO" identisch kopiert worden sei, so der Vorhalt der Abmahnung weiter. Die Wertschätzung, die die Anzeigeninstrumente von „KOSO" am Markt genießen, werde dadurch in unlauterer Weise ausgenutzt. Zudem handele es sich bei den verkauften Anzeigeinstrumenten um offensichtlich minderwertige Produkte, deren Verkauf zu einer Rufschädigung von „KOSO" führe. Laboruntersuchungen hätten ergeben, dass die in den Imitaten verwendeten Platinen in keinster Weise den Standards an Funktionalität und Qualität der Originalprodukte gerecht würden und es deshalb zu erheblichen Abweichungen bei der Messwerterfassung kommen könne. In diesem Zusammenhang verzeichne die Firma Koso Europe GmbH & Co. KG auch eine deutlich erhöhte Anzahl an Supportanfragen, wodurch zusätzliche Kosten entstünden, die direkt aus Problemen mit den vertriebenen Imitaten resultierten.

Sodann werden mit der Abmahnung Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Rückruf, Vernichtung, Urkundenvorlage, Besichtigung sowie Schadensersatz geltend gemacht.

Der Empfänger der Abmahnung wird in diesem Zusammenhang zunächst dazu aufgefordert, die in der Anlage zur Abmahnung beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben.

Da die Firma Koso Europe GmbH & Co. KG ohne nähere Kenntnis des Umfangs der Verletzungshandlungen die Höhe des Schadensersatzanspruchs nicht berechnen könne, stünde ihr auch ein Anspruch auf Erteilung von Auskunft bezüglich des Umfangs der geschäftlichen Tätigkeit mit den genannten Anzeigeinstrumenten zu. Der abgemahnte eBay-Händler wird deshalb weiter dazu aufgefordert, folgende Informationen vorzulegen:

- Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Anzeigeinstrumente sowie gewerblicher Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren,

- die Menge der erhaltenen, bestellten und/oder in Verkehr gebrachten Anzeigeinstrumente sowie die Preise, die für die Anzeigeinstrumente bezahlt wurden,

- im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen der Anzeigeinstrumente stehende Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen, insbesondere auch Zollunterlagen, und

- Auskunft, ob noch weitere Imitate von „KOSO" angeboten oder vertrieben werden/wurden.

Ferner wird dazu aufgefordert, es unverzüglich zu unterlassen, die Anzeigeinstrumente in Verkehr zu bringen, unverzüglich die rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Anzeigeinstrumente zurückzurufen und end gültig aus den Vertriebswegen zu entfernen und Nachweise darüber vorzulegen.

Letztlich wird die Erstattung der Kosten der beauftragten Patentanwälte gefordert. Der Forderung nach Abmahnkostenerstattung liegt ein Streitwert von 50.000,00 € zugrunde.

Wir haben mit derartigen Markenabmahnungen sehr weitreichende Erfahrungen. Der Vertrieb von Plagiaten erfolgt – nach unserer Erfahrung – in der Praxis häufig unabsichtlich. Dies ändert aber leider nichts daran, dass sich solche Abmahnungen selbst in Fällen der Fahrlässigkeit als berechtigt erweisen. Dann gilt es jedoch zu prüfen und zu klären, inwieweit die aus einer Markenverletzung resultierenden Forderungen, die die Markeninhaber mit den Abmahnungen geltend machen, begründet sind.

Hauptaugenmerk ist dabei insbesondere die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung. Mit einer mitunter sehr harmlos aussehenden Erklärung bindet man sich nämlich zeitlich unbefristet („lebenslänglich“) an das abmahnende Unternehmen. Sollte es nach Abgabe einer solche Unterlassungserklärung zu Zuwiderhandlungen gegen das Unterlassungsversprechen kommen, ist das abmahnende Unternehmen regelmäßig dazu berechtigt, Vertragsstrafen in Höhe mehrerer tausend Euro zu beanspruchen. Die finanziellen Risiken sind also enorm.

Selbst wenn sich eine derartige Abmahnung also in der Sache als begründet herausstellt, sollte nicht vorschnell oder leichtfertig gehandelt werden. Stattdessen lassen sich Risiken ausschließen oder zumindest ganz erheblich reduzieren, wenn rechtzeitig fachkundige Hilfe hinzugezogen wird.

Wenn auch Sie eine Abmahnung der Koso Europe GmbH & Co. KG wegen der Marke KOSO erhalten haben, können Sie sich natürlich gern im Rahmen eines zunächst für Sie unverbindlichen und kostenlosen Orientierungstelefonats an uns wenden.


Ihr Ansprechpartner

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