Abmahnung Konstantin Maz
Uns liegt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung des Herrn Konstantin Maz, Hoher Weg 26, 26446 Friedeburg, vor.
Herr Konstantin Maz, Betreiber des eBay-Shops „fahrzeugteile-wtm“, lässt mit dieser Abmahnung ein Angebot eines Mitbewerbers im Marktsegment „Fahrzeugbeleuchtung“ beanstanden.
In der Abmahnung wird angeführt, dass nach § 22a Abs.1 Nr. 7 ff StVZO Teile der Fahrzeugbeleuchtung in einer amtlich genehmigten Bauart auszuführen wären. Das Veräußern von Fahrzeugteilen, die in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, sei dabei nach § 22a Abs. 2 StVZO nur dann zulässig, wenn diese Fahrzeugteile mit einem
amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet seien.
Das vom Empfänger der Abmahnung angebotene Produkt sei mit einem solchen amtlichen Prüfzeichen (ECE-Prüfzeichen, E-Kennzeichen, E-Kennzeichnung, E-Kennung) nicht versehen, wie sich im Rahmen eines durchgeführten Testkaufs herausgestellt hätte.
So sei auch ein Verkauf allein für den Rennsport dann ebenfalls nicht zulässig, wenn ein Prüfzeichen fehlt.
Das Verhalten des Empfängers der Abmahnung sei damit ordnungswidrig i.S.v. § 23 StVG sowie damit auch wettbewerbswidrig gemäß § 3a UWG (bspw. LG Bochum vom 14.02.2012, 1-12 0 238/ 11).
§ 22a StVZO solle Verbraucher vor potentiell gefährlichen Fahrzeugteilen schützen und stelle eine Marktverhaltensregel dar. Der Abgemahnte würde damit gegen §§ 3, 3a, 4 Nr.11 UWG verstoßen.
Bei den in § 22a Abs. 1 StVZO aufgezählten bauartgenehmigungspflichtigen Fahrzeugteile handele es sich um Einrichtungen, deren Beschaffenheit und Wirkung für die Verkehrssicherheit der Fahrzeuge, an welchen sie angebracht werden, besonders bedeutsam seien (hier Beleuchtungseinrichtungen) oder aber um solche Teile, die den Schutz bei Verkehrsunfällen
erhöhten.
§ 22a StVZO solle in Verbindung mit § 23 StVG sicherstellen, dass derlei baugenehmigungspflichtige Fahrzeugteile ohne amtliche Genehmigung nicht in den Verkehr gebracht werden bzw. Fahrzeugteile mangelhafter Ausführung nicht vertrieben werden können.
Das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm v. 11.03.2014 zu 4 U 127/13) hat dazu wie folgt ausgeführt:
„Nach § 22a Abs.2 Satz 1 StVZO dürfen Fahrzeugteile, die in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, zur Verwendung im Geltungsbereich der StVZO nur feilgeboten, veräußert, erworben oder verwendet werden, wenn sie mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind Dass die Soffitte nach dem Vorbingen der Beklagten möglicherweise auch für Zwecke außerhalb des Kfz-Bereiches und für nicht bauartgenehmigungspflichtige Zwecke im Kfz-Bereich einsetzbar ist, ist ohne Bedeutung. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, nach der es für die Frage, ob ein Gegenstand ein Fahrzeugteil, das in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein muss, im Sinne des§ 22a Abs.2 Satz 1 StVZO ist, allein auf die objektive Verwendungsmöglichkeit des Gegenstandes ankommt [vgl. Senat a.a.O) Der Grundgedanke des in § 22a Abs. 2 Satz 1 StVZO ausgesprochenen Verbotes besteht darin, dass ein alleiniges Verwendungsverbot für sich genommen nur geringere Möglichkeiten der Überwachung bietet. Durch die Einführung der Prüfzeichenpflicht und des Verbots des Vertreibens nicht mit Prüfzeichen versehener Fahrzeugteile soll im Interesse der Verkehrssicherheit der Gefahr entgegengewirkt werden, dass nicht amtlich genehmigte Fahrzeugteile, bei denen die Möglichkeit mangelhafter Ausführung nicht ausgeschlossen werden kann, in den Verkehr gebracht werden. Auf diese Weise soll im Dienste der Verkehrssicherheit der Verwendung unzulänglicher Teile entgegengewirkt werden [Senat a.a.OJ Mit diesen Grundgedanken der Regelung wäre es nicht vereinbar, die Tatbestandsmäßigkeit schon dann zu verneinen, wenn der Anbieter der Fahrzeugteile diese mit der Bestimmung, sie dürfen nicht im öffentlichen Verkehr verwendet werden, feilbietet Denn damit wäre keine Gewähr dafür gegeben, dass nicht genehmigte Fahrzeugteile, bei denen die Gefahr mangelhafter Ausführung besteht, nicht doch unzulässiger Weise an Fahrzeugen angebracht und im öffentlichen Straßenverkehr genutzt zu werden [vgl. Senat a.a.O) Den Beklagten ist zwar zuzugeben, dass dieses Verständnis der Norm zu - auf den ersten Blick - ungerechtfertigte anmutenden Einschränkungen beim Vertrieb „multifunktional einsetzbarer Bauteile“ führt. Diese Einschränkungen sind indes im Sinne der Verkehrssicherheit hinzunehmen, zumal eine Bauartgenehmigungspflicht auch nicht ausnahmslos für jedes Fahrzeugteil bzw. jedes für den Einbau in ein Fahrzeug geeignetes Bauteil gilt, sondern nur für besonders sicherheitsrelevante Bauteile."
Weiter lässt Herr Konstantin Maz eine angeblich fehlerhafte Widerrufsbelehrung beanstanden.
Insofern fordert Herr Konstantin Maz zur Unterlassung auf. Weiter soll der Empfänger der Abmahnung die Kosten der Abmahnung aus einem Streitwert in Höhe von 25.000 EUR, mithin 1.242,84 EUR erstatten.
UPDATE 31.07.2017: Weitere Abmahnung
Erneut geht uns eine Abmahnung von Herrn Konstantin Maz, Friedeburg, vertreten durch RA Peter Dettmar aus Wilhelmshaven, zu.
Wie schon in der vorherigen Abmahnung lässt Konstantin Maz auch diesmal den Verkauf von nicht mit einem amtlichen Prüfzeichen versehenen Autoteilen/Kfz-Beleuchtungsteilen abmahnen. Hierin läge, so Rechtsanwalt Dettmar in der Abmahnung weiter, ein Verstoß gegen § 22a StVZO, der wettbewerbswidrig sei und zugleich eine Ordnungswidrigkeit darstelle.
Gefordert werden eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu Gunsten des Abmahners Konstantin Maz sowie die Rechtsanwaltskosten (Abmahnkosten) für die Tätigkeit von Anwalt Dettmar.
UPDATE 08.08.2017: Weitere Abmahnung
Uns liegt eine weitere Abmahnung vor, die Konstantin Maz (fahrzeugteile-wtm), Hoher Weg 26, 26446 Friedeburg, durch Rechtsanwalt Peter Dettmar, Wilhelmshaven, gegenüber einem eBay-Händler ausspricht.
Beanstandet wird auch diesmal ein Verstoß gegen § 22a StVZO, indem Fahrzeugteile, die nicht mit einem amtlichen Prüfzeichen (ECE-Prüfzeichen, E-Kennzeichen, E-Kennzeichnung, E-Kennung) versehen sein sollen.
Daneben lässt der Abmahner Konstantin Maz auch noch einen fehlerhaften Hinweis auf die OS-Plattform rügen.
Der Empfänger der Abmahnung soll auch in diesem Fall eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu Gunsten des Konstantin Maz abgeben und Abmahnkosten aus einem Gegenstandswert von 25.000,00 € auf dem Kanzleikonto von Rechtsanwalt Dettmar zum Ausgleich bringen.
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D.
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Denis
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