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Abmahnung KFZ-Innung Oberpfalz Kreis Kelheim - JuS Rechtsanwälte


Abmahnung KFZ-Innung Oberpfalz Kreis Kelheim - JuS Rechtsanwälte

Uns liegt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Innung des Kraftfahrzeuggewerbes Oberpfalz und Kreis Kelheim/NDB, vertreten durch den Geschäftsführer Stefan Brandl, Ditthornstr. 21, 93055 Regensburg, vor.

Mit der Abmahnung lässt sich die Innung des Kraftfahrzeuggewerbes Oberpfalz und Kreis Kelheim/Ndb. durch die JuS Rechtsanwälte Schloms & Partner, Augsburg, vertreten.

Dem Empfänger der Abmahnung wird vorgeworfen, aufgrund des Umfangs seiner Angebote von Kraftfahrzeugen im Internet gewerblich zu handeln, sich dabei als Privatverkäufer auszugeben und nicht auf die Gewerblichkeit des Auto-Verkaufs hinzuweisen.

Der abmahnende Rechtsanwalt Volker Schloms erklärt dem Empfänger der Abmahnung zunächst, dass die Kfz-Innung Oberpfalz und Kreis Kelheim / Ndb. Kenntnis davon erlangt habe, dass er in den letzten Monaten im Internet eine größere Anzahl verschiedener Kraftfahrzeuge als Privatangebote offeriert habe. Rechtsanwalt Schloms meint in seiner Abmahnung hierzu, dass jeder, der mittels Verkaufsangeboten im Internet, in Zeitungen, Anzeigenblättern oder in sonstiger Weise gewerbsmäßig im geschäftlichen Verkehr teilnimmt, auf den gewerblichen Charakter seiner Tätigkeit für jedes einzelne Verkaufsangebot eindeutig hinweisen müsse.

In der Abmahnung, die die JuS Rechtsanwälte Schloms & Partner im Namen der Innung des Kraftfahrzeuggewerbes Oberpfalz und Kreis Kelheim/Ndb. aussprechen, heißt es sodann weiter, dass Verkaufsportale im Internet sowohl Privatverkäufern als auch Kfz-Händlern die Möglichkeit bieten würden, Verkaufsangebote für Kraftfahrzeuge bundesweit zu präsentieren. Während für Privatverkäufer die Nutzung dieser Verkaufsportale in der Regel kostenfrei sei, sei die gewerbliche Nutzung kosten- und hinweispflichtig. Verkäufer hätten sich unmittelbar in Zusammenhang mit ihrer ersten Anmeldung zu entscheiden, ob sie ihre Fahrzeuge gewerblich oder privat anbieten wollen. Im Fall des gewerblichen Verkaufs seien Pflichtfelder mit Fragen zur Firma auszufüllen, die nachfolgend automatisiert in jeder gewerblichen Verkaufsanzeige erscheinen. Kaufinteressenten würden auf diese Weise ordnungsgemäß auf die Gewerblichkeit des Angebots hingewiesen. Die anbietende Firma würde dann mit vollständiger Bezeichnung und vollständiger Anschrift genannt. In den Fällen, in denen sich der Kaufinteressent bewusst auf die Durchsicht reiner Privatangebote beschränke, erwarte der potentielle Käufer grundsätzlich keine gewerblichen Angebote.

Sodann lässt die Kfz-Innung Oberpfalz und Kreis Kelheim dem Empfänger der Abmahnung vorhalten, dass die Anzahl seiner Angebote im Widerspruch zum Privatangebot stünde, da private Anbieter im Regelfall nicht mehr als ein bis zwei Fahrzeuge im Jahr veräußern würden. 

Dass es sich dabei stets um denselben Anbieter handeln soll, will Rechtsanwalt Volker Schloms auf die bei den Internetangeboten jeweils hinterlegte Telefonnummer des angeblichen Anbieters stützen und macht anschließend weitergehende Ausführungen zur daraus angeblich resultierenden Sach- und Rechtslage.

Sodann fordern die JUS-Rechtsanwälte Schloms und Partner zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zugunsten der Innung des Kraftfahrzeuggewerbes Oberpfalz und Kreis Kelheim/Ndb. auf.

Ebenfalls sollen Abmahnkosten – also Rechtsanwaltsgebühren zugunsten der Kanzlei Schloms & Partner – aus einem Gegenstandswert/Streitwert von 15.000,00 € gezahlt werden.

Letztlich erklärt Rechtsanwalt Volker Stroms dem Empfänger der Abmahnung noch, dass seine Mandantschaft, die Kfz-Innung Oberpfalz und Kreis Kelheim, ausdrücklich keine direkte Kontaktaufnahme von dem Empfänger der Abmahnung wünsche, sondern erwarte, dass sämtlicher Schriftverkehr bzw. telefonische Rücksprache ausschließlich über die Kanzlei der Jus Rechtsanwälte erfolge.

In dem uns vorliegenden Fall können wir in keinem Fall empfehlen, die der Abmahnung beiliegende und durch die Jus Rechtsanwälte Schloms und Partner vorformulierte Unterlassungserklärung ohne vorherige Änderungen abzugeben. Die dortigen Regelungen gehen weit über das Maß des Erforderlichen hinaus. 

Der Hinweis von Rechtsanwalt Schloms gegenüber dem Empfänger der Abmahnung, dass die der Abmahnung „anliegende vertragsstrafenbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung“ abzugeben sei sowie dass er der Kfz-Innung eine Unterlassungsklage empfehlen werde, falls der Empfänger der Abmahnung „die beigefügte Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht fristgerecht unterschrieben“ zurücksende, ist insoweit schlicht falsch. Es entsteht insoweit der Eindruck, als solle der Empfänger der Abmahnung durch solch irreführende „Drohungen“ zur unreflektierten Abgabe einer derart weitreichenden und zudem lebenslang gültigen und damit extrem risikoreichen Erklärung „bewogen“ werden. Da sich die JuS Rechtsanwälte Schloms & Partner zudem einen Tätigkeitsschwerpunkt im Wettbewerbsrechts attestieren, besteht die weitere Vermutung, dass diese Irreführung bewusst in Kenntnis des Umstandes erfolgt, dass natürlich auch eine abgeänderte strafbewehrte Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr und damit das angedrohte Klageverfahren vermeiden kann.

Sollten auch Sie eine Abmahnung der Innung des Kraftfahrzeuggewerbes Oberpfalz und Kreis Kelheim/Ndb., vertreten durch die Jus Rechtsanwälte Schloms und Partner, erhalten haben, lassen Sie sich daher bitte nicht durch derart falsche Behauptungen der abmahnenden Rechtsanwälte beeindrucken. 

Beachten Sie vielmehr die Ihnen gesetzten Fristen und reagieren Sie erst, nachdem Sie sich durch einen im Wettbewerbsrecht tätigen Rechtsanwalt haben beraten lassen. So können Sie ganz erhebliche Rechtsnachteile und unnötige Kosten sowie Risiken von vornherein vermeiden oder gar ganz ausschließen.

Beachten Sie auch unseren Beitrag zu den Abmahnungen der Kfz-Innung Mittelfranken durch JuS Rechtsanwälte Schloms & Partner.


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