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Abmahnung Kfz-Innung Mittelfranken

Abmahnung Kfz-Innung Mittelfranken durch JuS Rechtsanwälte Schloms & Partner


Abmahnung Kfz-Innung Mittelfranken

Uns liegt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Kfz-Innung Mittelfranken, Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch Karl-Heinz Breitschwert u. Friedrich Jordan, Hermannstr. 21-25, 90439 Nürnberg durch die JuS Rechtsanwälte Schloms & Partner, Augsburg, vor. Die JuS Rechtsanwälte Schloms & Partner mahnen auch für die Innung des Kraftfahrzeuggewerbes Oberpfalz und Kreis Kelheim/NDB ab, sind uns somit nicht unbekannt.

Dem Empfänger der Abmahnung wird dabei durch die Kfz-Innung Mittelfranken vorgeworfen, in den letzten Monaten im Internet eine größere Anzahl verschiedener Kraftfahrzeuge als Privatangebote offeriert zu haben.

Hierzu ist in der Abmahnung der JuS Rechtsanwälte Schloms & Partner zu lesen:

„Grundsätzlich gilt: Wer mittels Verkaufsangeboten Im Internet, in Zeitungen, Anzeigenblättern oder in sonstiger Weise gewerbsmäßig am geschäftlichen Verkehr teilnimmt, muss auf den gewerblichen Charakter seiner Tätigkeit für jedes einzelne Verkaufsangebot eindeutig hinweisen!

Verkaufsportale im Internet bieten sowohl Privatverkäufern als auch Kfz-Händlern die Möglichkeit, Verkaufsangebote für Kraftfahrzeuge bundesweit zu präsentieren. Während für Privatverkäufer die Nutzung dieser Verkaufsportale in der Regel kostenfrei ist, ist die gewerbliche Nutzung kosten- und hinweispflichtig. Verkäufer haben sich unmittelbar im Zusammenhang mit ihrer ersten Anmeldung zu entscheiden, ob sie ihre Fahrzeuge gewerblich oder privat anbieten wollen. Im Fall des gewerblichen Verkaufs sind Pflichtfelder mit Fragen zur Firma auszufüllen, die nachfolgend automatisiert in jeder gewerblichen Verkaufsanzeige erscheinen. Kaufinteressenten werden auf diese Weise ordnungsgemäß auf die Gewerblichkeit des Angebots hingewiesen.

Die anbietende Firma wird mit vollständiger Bezeichnung und vollständiger Anschrift genannt.

Kaufinteressenten haben bei der Nutzung dieser Verkaufsportale im Internet die Möglichkeit, ihre Fahrzeugsuche auf die gesamte Angebotspalette zu erstrecken. Sie können sich aber auch auf die reinen Händlerangebote oder auch bewusst nur auf reine Privatangebote beschränken. In den Fällen, in denen der Kaufinteressent sich bewusst auf die Durchsicht reiner Privatangebote beschränkt, erwartet der potentielle Käufer zu Recht grundsätzlich keine gewerblichen Angebote.

Angesichts der Anzahl der unter der auf Sie angemeldeten Telefonnummer innerhalb kurzer Zeit privat zum Verkauf angebotenen unterschiedlichen Fahrzeuge widerspricht dieses Angebotsverhalten dem tatsächlich privater Anbieter, die im Regelfall nicht mehr als ein bis zwei Fahrzeuge im Jahr veräußern. Sie agieren am Markt als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, wobei es in diesem Zusammenhang nicht entscheidend darauf ankommt, ob Sie bereits einen Kfz-Handel angemeldet haben oder dies bislang noch unterlassen haben.

Sie haben es pflichtwidrig unterlassen, auf die Gewerblichkeit Ihrer Angebote dadurch hinzuweisen, dass Sie Ihre Verkaufsangebote korrekt als Händlerangebote im Verkaufsportal einstellen. Wirbt ein Unternehmer lediglich unter einer Telefonnummer gegenüber dem Verbraucher, so täuscht er über den gewerblichen Charakter des Angebots (BGH GRUR 87,748 - Getarnte Werbung 11). Der  durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Verbraucher erwartet hier eine Kaufgelegenheit aus Privathand, die preisgünstiger und verhandelbarer erscheint, weil die Spanne des Handels entfällt (OLG München WRP 77, 278; LG Stuttgart NJW 69, 1257; OLG Frankfurt WRP 79, 468; GK/Lindacher § 3 Rn 954). Das Verschweigen der Händlereigenschaft ist stets unlauter iSd § 5 und § 4 Nr. 3 UWG (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, § 5 Rn. 6.38 ).

Nach ständiger Rechtsprechung muss auch für den flüchtigen Leser derartiger Verkaufsangebote klargestellt werden, dass das Angebot gewerblichen Charakter hat; und zwar so deutlich, dass ein Privatangebot ausscheidet. Dies ist bei Ihren Verkaufsangeboten nicht der Fall. Sie verschaffen sich durch dieses wettbewerbswidrige Verhalten ungerechtfertigt Wettbewerbsvorteile vor Ihren Mitkonkurrenten, die ihre geschäftlichen Verhältnisse korrekt und vollständig offen legen.

Zum einen verschaffen Sie sich ungerechtfertigt Wettbewerbsvorteile vor Ihren Mitkonkurrenten, indem Sie den Privatanbieterbereich des Verkaufsportals im Internet kostenfrei nutzen, während gewerbliche Angebote üblicherweise grundsätzlich kostenpflichtig sind. Außerdem platzieren Sie Ihre Verkaufsangebote unter Vorspiegelung angeblicher privater Veranlassung im Privatanbieterbereich des Verkaufsportals, dessen Zugang gewerblichen Anbietern grundsätzlich verschlossen ist. Dies sichert Ihren tatsächlich gewerblichen Angeboten in wettbewerbswidriger Weise zusätzliche Aufmerksamkeit auch bei Kaufinteressenten, die ihre Suche auf Privatangebote beschränken wollen. Dies stellt eine unlautere Wettbewerbshandlung dar, da sie geeignet ist, die Interessen von Mitbewerbern und Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen. Sie verstoßen insoweit gegen § 3 Abs.1 UWG. […]"

Weiter wird dem Empfänger der Abmahnung der Kfz-Innung Mittelfranken ein Verstoß gegen das Unterlassungsklagengesetz (UklaG) vorgeworfen. Hierzu wird in der Abmahnung ausgeführt:

„Unsere Mandantschaft ist eine nach § 3 Abs. 1 Nr.2 UKlaG anspruchsberechtigte Stelle, der gegen Sie ein Unterlassungsanspruch aus § 2 Abs. 1 UKlaG zusteht. Nach diesen Vorschriften kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen. Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts über den Verbrauchsgüterkauf, §§ 474 ff BGB (§ 2 Abs.2 Nr. 1 UKlaG). Beim Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeuges von einem Unternehmer genießt der Verbraucher deutliche Vorteile gegenüber dem Kauf von einem anderen Verbraucher. So kann der Unternehmer im Gegensatz zu einem privat veräußernden Verkäufer die Sachmängelhaftung nicht ausschließen, sondern lediglich auf ein Jahr begrenzen (§ 475 BGB). Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird zugunsten des Verbrauchers vermutet, dass das Fahrzeug diesen Mangel bereits bei Übergabe hatte (§ 476 BGB). Bei der Wahl einer kostengünstigeren Kaufgelegenheit aus Privathand nimmt der Endverbraucher billigend in Kauf, das jeweilige Fahrzeug von Privat im Regelfall unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung zu erwerben und auf die Beweislastumkehr zu verzichten. Das Vortäuschen eines tatsächlich nicht gegebenen Angebotes aus privater Hand stellt insoweit eine widerrechtliche Umgehung der Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf und somit eine den Unterlassungsanspruch begründende Zuwiderhandlung im Sinne des § 2 Abs. 1UklaG dar.

Mit zu den satzungsmäßigen Aufgaben der Kfz-Innungen gehört im Rahmen der Förderung der gemeinsamen gewerblichen Interessen ihrer Innungsmitglieder den Wettbewerb im Bereich des Kraftfahrzeughandels zu überwachen und auf künftige Unterlassung festgestellter Wettbewerbsverstöße hinzuwirken. […]“

Sodann lässt die Kfz-Innung Mittelfranken zur Abgabe der der Abmahnung beiliegenden Unterlassungserklärung auffordern. Wir weisen an dieser Stelle darauf hin, dass der Kfz-Innung Mittelfranken kein Rechte zusteht, ausschließlich die der Abmahnung der Kfz-Innung Mittelfranken beigefügte Unterlassungserklärung zurück zu erhalten. Vielmehr ist dies  unserer Ansicht nach deutlich zu weit gefasst und bedarf zwingender Modifikationen.

Update 10/2022: Zwischenzeitlich spricht der Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e. V. Abmahnungen aus.


Ihr Ansprechpartner

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Kommentare (1)

  • Ewald Kirst

    30 April 2014 um 08:50 |
    Sehr geehrter Herr Weiß,
    auch ich werde seit 2009 von der Innung überwacht und wurde durch die JUS Rechtsanwälte aufegfordert eine Unterlassungserklärung in Höhe von 3000 € zu unterschreiben. Die Abmahngebühren von 899,40 € habe ich abgestottert. Ich habe viele Autos in meinem 65. Lebensjahr ca. 70 gekauft und verkauft und bin nur Privatperson. Erst jetzt im März 14 bekam ich wieder einen Brief von JUS um einen Nachweis zu erbringen von dem Auto meiner Frau und von meinem Fiesta den ich gekauft hatte, aber dann doch wieder verkauft habe, weil wir keine 2 Autos brauchen. Ich habe nochmals klar gesagt, das ich Privatperson bin und kein Gesetz kenne, was besagt wie lange man ein Auto fahren muss um es wieder zu verkaufen. Ich fühle mich beobachtet und diskriminiert und falsch beschuldigt. Ich werde, sollte wieder ein Brif von JUS kommen alles meinem Anwalt übergeben und Anzeige gegen die Innung machen.

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