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Abmahnung Karsten Fenner – fantastic-movieworld.de


Abmahnung Karsten Fenner © stillkost - Fotolia.com

Uns liegt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung des Herrn Karsten Fenner, Alte Kolonie 40, 92253 Schnaittenbach, vor.

Die Abmahnung wird durch die in Ettlingen ansässige CSR Rechtsanwaltskanzlei Rechtsanwalt Christoph Schmietenknopp und Rechtsanwalt Markus Dittrich ausgesprochen. Die C-S-R Rechtsanwälte wiederum haben in den vergangenen Jahren bundesweit für Aufsehen gesorgt, weil sie massenhaft Inhaber von Internetanschlüssen wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen durch die Verwendung von Internettauschbörsen / Filesharing-Netzwerken zulasten unterschiedlicher Mandanten abgemahnt haben (wir berichteten).

In seiner wettbewerbsrechtlichen Abmahnung lässt Herr Karsten Fenner zunächst ausführen, dass der Empfänger der Abmahnung als Unternehmer auf der Handelsplattform eBay Filme und DVDs zum Verkauf anbiete. Entsprechende Angebote, so Rechtsanwalt Schmietenknop in der Abmahnung weiter, seien zu Beweissicherungszwecken gerichtsverwertbar dokumentiert.

Sodann weist Rechtsanwalt Christoph Schmietenknop den Empfänger der Abmahnung darauf hin, dass Karsten Fenner einen Onlineshop für Filme und Computerspiele unter der Internetadresse fantastic-movieworld.de betreibe. Aus diesem Grunde bestünde zwischen ihm und dem Empfänger der Abmahnung ein Wettbewerbsverhältnis.

Anschließend lässt Karsten Fenner dem Empfänger der Abmahnung eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung vorwerfen. Hierin sieht Herr Karsten Fenner eine Verletzung seiner Wettbewerbsrechte und lässt durch die C-S-R Anwaltskanzlei unter Fristsetzung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern.

Ferner sollen Abmahnkosten aus einem Gegenstandswert von 10.000,00 € und mithin 775,64 € (brutto) zu Gunsten der Anwaltskanzlei der C-S-R-Rechtsanwälte erstattet werden. Rechtsanwalt Christoph Schmietenknop weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Herr Karsten Fenner gemäß § 19 UStG (= Besteuerung der Kleinunternehmer) nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sei.

Sodann weist RA Schmietenknop den Abgemahnten darauf hin, dass von einer direkten Kontaktaufnahme zu seinem Mandanten Karsten Fenner abzusehen sei – der Empfänger der Abmahnung könne sich bei Fragen an die CSR-Kanzlei wenden.

In dem uns vorliegenden Fall können wir nicht empfehlen, die der Abmahnung beigefügte und durch Rechtsanwalt Christoph Schmietenknop vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung ohne vorherigen Änderungen zu Gunsten des Herrn Karsten Fenner unterzeichnet zurückzugeben. Die darin enthaltenen Regelungen gehen deutlich über das Maß des Erforderlichen hinaus, sodass hieraus Risiken entstehen, die dringend vermieden werden sollten.


UPDATE 01.03.2013: Einstweilige Verfügung wird beantragt

Nach einer Abmahnung lässt Karsten Fenner, handelnd unter fantastic-movieworld.de, über die CSR Rechtsanwälte Christoph Schmietenknop und Markus Dittrich eine einstweilige Verfügung beantragen, mit der die in der Abmahnung behaupteten Unterlassungsansprüche weiterverfolgt werden.

Auffällig dabei: Wurde in der Abmahnung zunächst noch ein Gegenstandswert von "nur" 10.000,00 € angegeben, beziffert Rechtsanwalt Schmietenknop den Streitwert im Rahmen seiner Antragsschrift nunmehr mit 15.000,00 €.


UPDATE 24.06.2013: Weitere Abmahnung

Uns liegt eine weitere wettbewerbsrechtliche Abmahnung des Herrn Karsten Fenner, handelnd unter fantastic-movieworld.de, Alte Kolonie 40, 92253 Schnaittenbach, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Schmietenknop, von der C-S-R Rechtsanwaltskanzlei, Ettlingen, vor.

Karsten Fenner lässt diesmal eine fehlerhafte Anbieterkennzeichnung (Impressum) sowie die fehlerhafte / unvollständige Belehrung der Verbraucher über das Widerrufsrecht im Rahmen eines eBay-Angebots abmahnen.

Neben einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird der Empfänger der Abmahnung von Karsten Fenner dazu aufgefordert, Abmahnkosten, also Rechtsanwaltsgebühren zu Gunsten Rechtsanwalt Schmietenknop, aus einem Gegenstandswert in Höhe von 20.000,00 € (!!!) zu zahlen.

In dem uns vorliegenden Fall stellt sich bereits die Frage, ob die Abmahnung als solche begründet und berechtigt ist oder ob und inwieweit infolge einer „falschen“ Abmahnung Regressansprüche des Empfängers der Abmahnung gegenüber dem Abmahner Karsten Fenner bestehen.

Auch stellt sich die Frage, ob der Ansatz eines Abmahngegenstandswertes von 20.000,00 € nicht doch ein wenig überhöht scheint und auf sachfremde oder gar rechtsmissbräuchliche Abmahnmotive schließen lässt.

Da dies jedoch stets eine Frage des Einzelfalls ist, müssen derartige Ersatzansprüche stets sorgfältig überprüft werden, um keine unnötigen Risiken einzugehen.

Auf keinen Fall konnten wir jedoch empfehlen, die der Abmahnung beiliegende und durch Rechtsanwalt Christoph Schmietenknop vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung zu Gunsten des Herrn Karsten Fenner abzugeben. Vor dem weiteren Hintergrund, dass derartige strafbewehrte Unterlassungserklärungen zeitlich uneingeschränkt – also lebenslänglich – wirksam bleiben und ein Verstoß dagegen Vertragsstrafenforderungen in Höhe mehrerer tausend Euro auslösen kann, sollten Sie als Empfänger einer solchen Abmahnung derartige Unterlassungserklärungen nicht ohne vorherige Beratung und Überprüfung durch einen im Wettbewerbsrecht tätigen Rechtsanwalt abgeben. Die zum Teil auch existenziellen Risiken, die mit solch harmlos wirkenden Erklärungen ausgehen, dürfen keinesfalls unterschätzt werden.


UPDATE 24.06.2013: Noch eine Abmahnung

Heute geht uns eine weitere wettbewerbsrechtliche Abmahnung zu, die der Abmahner Karsten Fenner, fantastic-movieworld, Schnaittenbach, durch Rechtsanwalt Christoph Schmietenknop, CSR Rechtsanwaltskanzlei, Ettlingen, gegenüber einem eBay-Verkäufer hat aussprechen lassen.

 


Abmahnung Karsten Fenner fantastic-movieworld de


Mit dieser Abmahnung lässt Karsten Fenner einem Privatverkäufer auf der Internethandelsplattform eBay vorwerfen, dass er seine Angebote von Filmen und/oder DVDs als „privat“ deklariert habe, „wobei keine Zweifel an der Gewerblichkeit der Angebote“ bestünden. Ferner würde der Empfänger der Abmahnung nicht, wie gesetzlich vorgeschrieben, über seine Identität informieren. Ebenso stünde den Verbrauchern im Fernabsatz ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, dies fehle in den abgemahnten Angeboten jedoch gänzlich, so Rechtsanwalt Schmietenknop von der C-S-R Kanzlei weiter.

Der Empfänger der Abmahnung wird ebenfalls dazu aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zugunsten von Karsten Fenner abzugeben.

Auch hier sollen Abmahnkosten aus einem Streitwert von 20.000,00 € an die CSR-Rechtsanwälte überwiesen werden.

Im übrigen kann auf die bisherigen Ausführungen verwiesen werden, insbesondere darauf, dass Sie in keinem Fall eine solche Abmahnung auf die leichter Schulter nehmen sollten oder sie als unberechtigte Massenabmahnung oder Abzocke abtun sollten.

Aufgrund der erheblichen Kostenrisiken (sowohl aufgrund der geforderten strafbewehrten Unterlassungserklärung als auch bei dem Verstreichenlassen der durch RA Christoph Schmietenknop gesetzten Frist) ist ebenfalls dringend anzuraten, sich umgehend durch einen im Wettbewerbsrecht / Gewerblichen Rechtsschutz tätigen Rechtsanwalt beraten zu lassen.


UPDATE 20.10.2013: Weitere Abmahnung

Uns geht eine weitere Abmahnung zu, die Karten Fenner, Schnaittenbach, handelnd unter fantastic-movieworld.de, durch Rechtsanwalt Christoph Schmietenknop von der CSR Rechtsanwaltskanzlei ausspricht.

Gegenstand dieser Abmahnung ist die Verwendung einer angeblich fehlerhaften Widerrufsbelehrung bei einem Angebot über die Internethandelsplattform eBay. Konkret wird die Verwendung der sog. 40-Euro-Klausel beanstandet, da es an einer vertraglichen Vereinbarung, beispielsweise durch AGB, fehle.

Rechtsanwalt Schmietenknop fordert den Empfänger der Abmahnung dazu auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zugunsten von Karsten Fenner abzugeben sowie Abmahnkosten aus einem Gegenstandswert / Streitwert von 15.000,00 € auf seinem Fremdgeldkonto zum Ausgleich zu bringen.

Wir können in diesem Falle nicht empfehlen, die der Abmahnung beiliegende Unterlassungserklärung ohne vorherige Prüfung und Abänderung abzugeben. Generell sollte ebenfalls überprüft werden, ob die Forderungen im Einzelfall berichtigt sind, da wir hieran einige Zweifel haben. Lassen Sie sich deshalb dringend durch einen im Wettbewerbsrecht tätigen Rechtsanwalt beraten.


UPDATE 21.10.2013: ...und noch eine Abmahnung...

Auch heute erreicht uns eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung, die Karsten Fenner durch Rechtsanwalt Christoph Schmietenknop bzw. die C-S-R Kanzlei aussprechen lässt. Betroffen ist diesmal ein Privatverkäufer auf der Internethandelsplattform eBay, dem ein gewerblicher Handel unterstellt wird.

Neben der Forderung nach einer strafbewehrten Unterlassungserklärung lässt der Abmahner Fenner auch zur Erstattung der Abmahnkosten aus einem Gegenstandswert von 20.000,00 € auffordern.

Nach den jüngsten Angaben in der Abmahnung soll Karsten Fenner nunmehr unter der Anschrift Taubenbacherstraße 22, 92286 Rieden, geschäftsansässig sein.


UPDATE 21.01.2014: Weitere Abmahnungen trotz Indizien für den Rechtsmissbrauch

Obwohl sich zwischenzeitlich die Anzeichen dafür mehren, dass wettbewerbsrechtliche Gründe wohl eher keine Rolle spielen, lässt der Mehrfachabmahner Karsten Fenner (fantastic-movieworld.de) aus Reiden auch zu Beginn des neuen Jahres eine weitere wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch den Ettlinger Rechtsanwalt + Fachanwalt Christoph Schmietenknop (C-S-R Kanzlei) aussprechen.

Auch diesmal wird ein eBay-Händler abgemahnt und dabei eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung beanstandet.

Neben einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird die Erstattung von angeblich entstandenen Abmahnkosten aus einem Abmahnstreitwert von 20.000,00 € gefordert.

Zudem wundert es, dass Rechtsanwalt Schmietenknop den Empfänger der Abmahnung darauf hinweist, dass von einer direkten Kontaktaufnahme zu seinem Mandanten (Karsten Fenner) abzusehen sei. 

Empfänger einer solchen Abmahnung werden gebeten, sich mit uns in Verbindung zu setzen.

Generell gilt, dass die Forderungen aus den Abmahnungen aufgrund des Missbrauchsverdachts nun keinesfalls mehr ungeprüft erfüllt werden sollten.



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