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Abmahnung John Balik

Urheberrechtliche Abmahnung des Herrn John Balik


Abmahnung John Balik

Uns liegt eine urheberrechtliche Abmahnung des Herrn John Balik, 562 Pacific Cove Dr., CA 93041, Port Hueneme, United States, durch seine deutsche Anwaltskanzlei vor.

Mit dieser Abmahnung lässt Herr John Balik die Verwendung einer Fotographie auf einer Internetseite beanstanden. Mit dieser Publikation verletze der Empfänger der Abmahnung die Urheberrechte des Herrn John Balik.

Der Abgemahnte verstoße mit dem öffentlich Zugänglichmachen der Fotografie gegen die Urheberrechte des Herrn John Balik, insbesondere § 19 a UrhG und selbstfolgend gegen das Recht zur Vervielfältigung aus § 16 I UrhG. Es würde kein Zweifel bestehen, dass die Fotografie ein urheberrechtlich geschütztes Werk im Sinne des Urhebergesetzes darstelle.
Dem Empfänger der Abmahnung stünde keine Berechtigung zu, die Fotografie des Herrn John Balik öffentlich zugänglich zu machen und zu vervielfältigen. Die Übernahme fremder Fotografien ohne Zustimmung des Rechteinhabers stelle einen Verstoß gegen das Urheberrecht dar. Herr John Balik habe zu keinem Zeitpunkt einer Publikation der streitgegenständlichen Fotografie in der vorliegenden Form zugestimmt.
Indem der Abgemahnte die Fotografie bewusst in seinen Webauftritt eingebunden habe, habe er die streitgegenständliche Nutzung der Fotografie auch verursacht. Es habe auf die vorliegenden Ansprüche keinerlei Auswirkung, ob die Verletzung der Rechte des Herrn John Balik willentlich oder lediglich versehentlich geschehen ist. Vielmehr sei allein darauf abzustellen, dass die Fotografie ohne Einverständnis in der dargestellten Art und Weise verwendet wurde.

Insofern fordert Herr John Balik zur Unterlassung auf. Ein Entwurf einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ist der Abmahnung bereits beigefügt.

Nach § 97 UrhG sei der Abgemahnte durch den Urheberrechtsverstoß gegenüber Herrn John Balik zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet. Sollte dieser den Nutzungszeitraum bestreiten, wird darauf hingewiesen, dass der Empfänger der Abmahnung hinsichtlich der genauen Nutzungszeit nach § 101 UrhG vollumfänglich zur Auskunft verpflichtet ist. Auch sei dieser hinsichtlich des möglicherweise weitergehenden Umfangs der Verwendung der streitgegenständlichen Fotografie vollumfänglich nach § 101 UrhG zur Auskunft verpflichtet. Diesbezügliche Ansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten.

Im Wege der Lizenzanalogie wird ein nach der MFM-Tabelle berechneter Schadenersatzanspruch in Höhe von 23.250,00 EUR geltend gemacht. Hinzu kommt ein Zuschlag in Höhe von 100% auf Grund der unterlassenen Urheberbenennung.

Da der Abgemahnte bereits ab dem ersten Tag der Nutzung hätten bezahlen müssen, fallen ab dem Datum aufgrund des § 288 BGB ebenfalls Zinsen in Höhe von 5 % Prozentpunkten über dem jeweiligen, von der Deutschen Bundesbank im Bundesanzeiger veröffentlichten Basiszinssatz an. Diese Zinsen werden nochmals mit 7.962,38 EUR beziffert.

Zudem sind die Kosten für die anwaltliche Inanspruchnahme zu tragen. Diese werden mit 1.938,50 EUR beziffert.


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