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Abmahnung Jago AG


Abmahnung der Abmahnung Jago AG durch die Rechtsanwälte Reble und Klose

Uns wird eine markenrechtliche Abmahnung der Firma Jago AG, Ingersheimerstr. 12, 70499 Stuttgart, übersandt. Mit dieser Abmahnung lässt die Firma Jago AG die angebliche Verletzung der Marke Jago durch die Rechtsanwälte Reble und Klose, Mannheim, beanstanden.

Der Empfänger der Abmahnung der Firma Jago AG wird insofern aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Weiter machen die Rechtsanwälte Reble und Klose im Auftrag der Firma Jago AG umfassende Auskunftsansprüche geltend. Schlussendlich soll der Empfänger der Abmahnung der Firma Jago AG die Kosten der Inanspruchnahme der Rechtsanwälte Reble &  Klose aus einem Gegenstandswert in Höhe von 100.000 EUR zum Ausgleich bringen.

Wenn auch Sie eine Abmahnung der Firma Jago AG erhalten haben sollten, raten wir dringen vor einem überstürzten Handeln ab. Insbesondere sollte bedacht werden, dass durch die der Abmahnung beigefügten Unterlassungserklärung ein Vertrag mit der Firma Jago AG zu Stande kommt, der mit unveränderter Unterschrift lebenslange Gültigkeit erlangt. Auch handelt es sich bei der der Abmahnung beigefügten Unterlassungserklärung der Firma Jago AG lediglich um einen Vertragsentwurf. Gleichwohl sollten sowohl die mit der Abmahnung geltend gemachten Unterlassungs- und Auskunftsansprüche ernst genommen werden.

Update: Uns liegt eine weitere wettbewerbsrechtliche Abmahnung der JAGO AG, lngersheimer Str.12, 70499 Stuttgart vor. Diesmal wird dieses Abmahnung durch die IT-Recht Kanzlei, Alter Messeplatz 2, 0•80339 München ausgesprochen.

Dem Empfänger der Abmahnung der JAGO AG wird vorgeworfen, den Verbraucher nicht in der gesetzlich geforderten Weise über die Tragung der Rücksendekosten bei Ausübung des gesetzlichen Fernabsatzwiderrufsrechts zu informieren, indem widersprüchliche Angaben zur Kostentragung gemacht würden und der interessierte Verbraucher hierdurch in die Irre geführt würde. Bei dem CE-Kennzeichen handelt es sich um ein reines Verwaltungszeichen, da es den europäischen Marktaufsichtsbehörden die für den freien Warenverkehr erforderliche Konformität des Produkts mit den einschlägigen Sicherheitsanforderungen anzeigt und damit lediglich die Funktion eines „Warenpasses" trägt.

Weiter lässt die JAGO AG die angeblich unzulässige Aussage „CE-Zertifiziert" beanstanden. In dem Abmahnschreiben der IT-Recht Kanzlei ist hierzu zu lesen:

„Das CE-Kennzeichen stellt kein Güte- oder Qualitätszeichen dar. Derart gekennzeichnete Produkte haben gerade keinen Sicherheits- oder Qualitätsvorsprung; die CE-Kennzeichnung zeigt vielmehr nur an, dass das gekennzeichnete Produkt mit allen aufgrund von europäischen Richtlinien aufgestellten Sicherheitsanforderungen übereinstimmt. Das Versehen eines Produkts mit der CE-Kennzeichnung stellt dabei lediglich eine schlichte Behauptung des Herstellers hinsichtlich der Konformität des gekennzeichneten Produkts mit den für das Produkt einschlägigen europäischen CE-Richtlinien dar. Insbesondere findet anders als regelmäßig bei Güte- oder Qualitätszeichen im Rahmen der CE-Kennzeichnung keine Prüfung des Produkts durch Dritte statt, da der Hersteller die Konformität seines Produkts in eigener Verantwortung erklärt.
Sie erwecken jedoch den Eindruck, dass das von Ihnen vertriebene Produkt wegen des Vorhandenseins des CE-Kennzeichens einen Sicherheits- bzw. Qualitätsvorsprung gegenüber vergleichbaren Produkten Ihrer Mitbewerber aufweist, indem Sie dieses Produkt mit der Aussage „CE-Zertifiziert" bewerben.
Die von Ihnen gewählte Bewerbung des vorgenannten Produkts mit der Werbeaussage „CE-Zertifiziert" erweckt bei den von Ihrem Angebot naturgemäß (auch) angesprochenen Verbrauchern den Eindruck, das so beworbenen Produkte seien durch eine unabhängige Stelle im Rahmen der CE-Kennzeichnung überprüft bzw. zertifiziert worden. Dies ist - wie bereits dargestellt - jedoch gerade nicht der Fall, da die CE-Kennzeichnung vom Produkthersteller in eigener Verantwortung und in bloßer Behauptung der Konformität zu den einschlägigen europäischen Richtlinien angebracht wird.

Durch das Erwecken des Eindrucks, für das beworbene Produkt habe eine Prüfung durch eine unabhängige Stelle stattgefunden, führen Sie die angesprochenen Verkehrskreise nach §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 3 UWG in die Irre, vgl. OLG Frankfurt a.M Urteil vom 21.06.2012, Az.: 6 U 24/11; LG Stendal, Urteil vom 13.11.2008, Az.: 31050/08, LG Darmstadt, Urteil vom 19.02.2010, Az.: 15 0 327/09. [...]“

Sodann lässt die JAGO AG zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und zum Ausgleich der Abmahnkosten aus einem Gegenstandswert in Höhe von 20.000 EUR, mithin 984,60 EUR auffordern.


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