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Abmahnung INBUS IP GmbH

Abmahnung INBUS IP GmbH, Marke INBUS


Abmahnung INBUS IP GmbH, Marke INBUS

Bereits in der Vergangenheit hatten wir über Abmahnungen der Fabelhaft Werkzeug UG (haftungsbeschränkt) in Bezug auf die Verwendung der Marke „INBUS“ bei Sechskantschrauben berichtet.

Nunmehr liegt uns eine beinahe gleichlautende Abmahnung der INBUS IP GmbH, Egenstraße 57, 58339 Breckerfeld, vor. Auch in diesem Fall mahnt die INBUS IP GmbH, wie vormals die Fabelhaft Werkzeug UG selbst, die Bezeichnung "INBUS" für "Innensechskant" oder "6-kant-" Schrauben in einem Onlineshop ab.

Betrachtet man die Eintragungen beim DPMA wird der Zusammenhang schnell klar. Die Marken 477514 und 1119802 wurden zwischenzeitlich von der Fabelhaft Werkzeug UG auf die INBUS IP GmbH umgeschrieben.

Abmahnung Inbus IP 1

Im Handelsregister findet sich zur INBUS IP GmbH folgender Eintrag:

„Amtsgericht Hagen Aktenzeichen: HRB 10066     Bekannt gemacht am: 27.08.2015 20:04 Uhr
In ().
gesetzte Angaben der Anschrift und des Geschäftszweiges erfolgen ohne Gewähr.
Neueintragungen
27.08.2015
HRB 10066: INBUS IP GmbH, Breckerfeld, Egenstraße 57, 58339 Breckerfeld. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 23.02.2015. Die Gesellschafterversammlung vom 17.07.2015 hat die Änderungen des Gesellschaftsvertrages in den §§ 1 (Name und Sitz), 2 (Gegenstand des Unternehmens) sowie 4 (Stammkapital) und mit ihr die Sitzverlegung von München (bisher Amtsgericht München HRB 217086) nach Breckerfeld beschlossen. Weiterhin wurde die Satzung der Gesellschaft insgesamt neu gefasst. Geschäftsanschrift: Egenstraße 57, 58339 Breckerfeld. Gegenstand: Das Halten und die Lizensierung von Marken, insbesondere der Marke INBUS. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Nicht mehr Geschäftsführer: Böhme, Antje, München, *16.10.1941; Dr. Mechlem, Hans-Peter. Bestellt als Geschäftsführer: Fuhrmann, Joachim, Breckerfeld, *11.08.1959, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.“

Unternehmensgegenstand der INBUS IP GmbH ist somit das Halten und die Lizenzierung von Marken, insbesondere der Marke INBUS. Nicht jedoch die Veredelung sowie der Vertrieb von Werkzeugen speziell über das Internet, wie bei der Fabelhaft Werkzeug UG.

Wie auch bei den Abmahnungen der Fabelhaft Werkzeug UG fordert die INBUS IP GmbH den Empfänger der Abmahnung zur Unterlassung auf. Die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung ist jedoch deutlich zu weit gefasst, zumal sie sich auch auf Werkzeuge und Werkzeugzubehör bezieht und zudem eine fixe Vertragsstrafe in Höhe von 5.100 vorsieht.

In Anbetracht der Tatsache, dass ein der Unterschrift genau dieser mit der Abmahnung der INBUS IP GmbH vorgelegten Unterlassungserklärung ein Vertrag mit der INBUS IP GmbH zustande kommt, der ein Leben lang Gültigkeit erlangt, raten wir dringend davon ab, diese Unterlassungserklärung ohne anwaltliche Beratung zur Unterschrift zu bringen.


Update 12/2016: Weitere Abmahnungen der INBUS IP GmbH
Uns gehen mehrere markenrechtliche Abmahnungen der INBUS IP GmbH, Egenstr. 57, D-58339 Breckerfeld, zu, die die INBUS IP GmbH selbst per Mail ausspricht.

In diesen Abmahnungen ist zu lesen:

„Sehr geehrte Damen und Herren,
die INBUS IP GmbH ist Inhaberin verschiedener Wortmarken für die Bezeichnung "INBUS". Hierzu gehören unter anderem die deutschen Marken DE 1119802 und DE 477514 sowie die Gemeinschaftsmarke EM 009690876 – vgl. Anhang.
Leider mussten wir feststellen, dass Sie auf Ihrer Website unter (…) Innensechskantschlüssel unter der Bezeichnung "INBUS" bewerben und anbieten.
Damit verletzen Sie unsere Rechte an den zuvor genannten Marken. Dritten ist es ohne Zustimmung des Inhabers der Marke grundsätzlich untersagt, ein mit der Marke identisches Zeichen für die durch die Marke geschützten Waren zu benutzen.
Das LG Düsseldorf (Az 4 O 136/89) hat entschieden, dass "INBUS" kein Freizeichen ist. Das Anbieten von "Inbusschrauben", "Inbusschlüsseln" oder eines "Inbus-Schlüsselsatzes“ stellt eine markenmäßige Nutzung des Zeichens dar und damit eine Verletzung der Markenrechte des Inhabers.
Wir möchten Sie daher bitten, dies künftig zu unterlassen und die beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung bis zum
(…)
unterzeichnet vorab als pdf an (…) und dann postalisch an die INBUS IP GmbH, Egenstr. 57, D-58339 Breckerfeld, zurückzusenden.
Bitte verwenden Sie künftig zur Bezeichnung Ihrer Produkte einen beschreibenden Begriff, wie beispielsweise "Innensechskant" oder "6-kant", jedenfalls nicht – auch nicht in Kombination mit einem beschreibenden Begriff – unseren Markennamen. Auch geringe Abweichungen, bspw. die Veränderung einzelner Buchstaben, reichen nicht aus, um eine Markenverletzung zu vermeiden.
Sofern uns die beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung rechtzeitig übersandt wird und Sie künftig die Bezeichnung "INBUS" nicht mehr verwenden, entstehen Ihnen keine Kosten.
Sollte uns die beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht bis zum Ablauf der zuvor genannten Frist vorliegen, sehen wir uns leider gezwungen, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Dadurch entstehen dann Anwaltskosten, die von Ihnen zu tragen wären. Auch die Geltendmachung von Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen behalten wir uns in diesem Fall ausdrücklich vor.
Wir hoffen jedoch, diese Angelegenheit einvernehmlich mit Ihnen lösen zu können.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne per E-Mail zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen, (…)“

Den Abmahnungen ist jeweils eine vorgefertigte Unterlassungserklärung beigefügt, wonach der Empfänger der Abmahnung es unterlassen soll, die Bezeichnung "INBUS" im geschäftlichen Verkehr im Gebiet der Europäischen Union für Schrauben, Werkzeuge und Werkzeugzubehör, insbesondere zur Bewerbung und Beschreibung von Innensechskantschlüsseln in Anzeigen, Prospekten oder sonstigen Werbemitteln und auf der Website (…) verwenden und/oder durch Dritte verwenden zu lassen, insbesondere wenn dies wie nachfolgend eingeblendet geschieht (…).

Weiter soll der Abgemahnte sich verpflichten, für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen nach Ziffer 1 eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 5.100,00 an die INBUS IP GmbH zu bezahlen.

Update 08/2022: Weitere Abmahnung der INBUS IP GmbH
Uns geht eine weitere Markenrechtliche Abmahnung der INBUS IP GmbH, Egenstraße 57-63, 58339 Breckerfeld, zu. Diese Abmahnung lässt die INBUS IP GmbH durch die Kanzlei Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aussprechen.

Von der Abmahnung in Bezug genommen wird die Wortmarke „INBUS“ DE 477514. Die Kanzlei Beiten Burkhardt führt hierzu insbesondere aus, dass die Marke bereits im Jahr 1934 durch den bekannten Werkzeug- und Schraubenhersteller Bauer & Schaurte angemeldet wurde, und zwar in der Klasse 6 für "Kleineisenwaren, insbesondere Schrauben und Muttern". Unter "Kleineisenwaren" seien seinerzeit auch Werkzeugschlüssel gefasst worden. Bauer & Schaurte habe den Innensechskantschlüssel erfunden und habe ihn mit der Marke „INBUS“ bezeichnet. Seitdem würde die Marke in erheblichem Umfang genutzt. Die Marke verfüge zudem über einen erheblichen Bekanntheitsgrad. Aufgrund der seit Jahrzehnten bestehenden Bekanntheit sei „INBUS“ neben Marken wie Tempo, Persil oder Ohropax am 14. November 2018 erstmals als "Marke des Jahrhunderts" ausgezeichnet worden. Die ZEIT Verlagsgruppe sowie Dr. Florian Langenscheidt würden zudem in ihrem Standardwerk "Marken des Jahrhunderts" alle drei Jahre Marken auszeichnen, die es durch jahrzehntelange Arbeit geschafft hätten, Standards zu setzen. In der aktuellen Ausgabe dieses Werks sei "INBUS" die einzige Handwerkzeugmarke, die den Beirat, der die auszuzeichnenden Marken auswählt, überzeugen konnte.

Insofern lässt die INBUS IP GmbH auf Grund der unberechtigten Nutzung der Bezeichnung für Innensechskantschlüssel und Schrauben zur Unterlassung auffordern. Der Abmahnung ist bereits eine Unterlassungserklärung beigefügt, die unsere Auffassung nach deutlich zu weit gefasst ist. Bei einer unreflektierten Unterzeichnung dieser Unterlassungserklärung würde sich der Abgemahnte somit freiwillig zu deutlich mehr verpflichten, als er eigentlich müsste.


Ihr Ansprechpartner

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Kommentare (1)

  • FrankfurterBub

    16 Januar 2016 um 10:31 |
    LizenZierung, nicht LizenSierung: Wenn schon Rechtschreibfehler im Unternehmensgegenstand zu finden sind..

    antworten

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