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Abmahnung Helga Delaporte

Abmahnung der Frau Helga Delaporte durch Rechtsanwalt Andreas Hager


Abmahnung Helga Delaporte durch Rechtsanwalt Andreas Hager

Frau Helga Delaporte spricht durch Rechtsanwalt Andreas Hager eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung aus.

Von der Abmahnung der Frau Helga Delaporte durch Rechtsanwalt Andreas Hager ist das Marktsegment Schuhe auf der Handelsplattform eBay betroffen.

Neben einer angebliche veralteten Widerrufsbelehrung lässt Frau Helga Delaporte u.a. fehlende Pflichtinformationen beanstanden.
Der Gegenstandswert wird durch Rechtsanwalt Andreas Hager im Auftrag der Frau Helga Delaporte mit 25.000 EUR beziffert.

Wenn auch Sie eine Abmahnung der Frau Helga Delaporte durch Rechtsanwalt Andreas Hager erhalten haben, sollten in jedem Fall gut abgewogen werden, ob auf die Abmahnung der Frau Helga Delaporte mit einer Unterlassungserklärung reagiert wird. In keinem Fall sollte jedoch eine mit der Abmahnung übersandte Unterlassungserklärung unreflektiert unterzeichnet werden.

Update: Uns liegt eine weitere Abmahnung der Frau Helga Delaporte durch die Kanzlei Hager Hülsen Rechtsanwälte, Ringstraße 1, 63897 Miltenberg, vor.

In der Abmahnung wird zunächst ausgeführt, dass Frau Helga Delaporte den eBay-Shop delaporte für Schuhe betreibt. Insofern bestünde ein direktes Wettbewerbsverhältnis zum Abgemahnten, zumal das abgemahnte Produkt ähnlich im Sortiment des eBay-Shops der Frau Helga Delaporte zum Verkauf stehen würde.

Sodann lässt Frau Helga Delaporte u.a. die vom Abgemahnten verwendete Widerrufsbelehrung und Informationspflichten bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr gem. Art. 246 c EGBGB beanstanden.

Bei den Vorschriften zum Widerrufsrecht für Verbraucher handelt es sich um Marktverhaltensregeln i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG, die auch der Wahrung des lauteren Wettbewerbs dienen, so Frau Delaporte in der Abmahnung.

Verstöße gegen die Informationspflichten des Art. 246 c EGBGB n.F. (Art. 246 § 3 EGBGB a.F.) durch Betreiber von eBay-Shops würden ebenso Wettbewerbsverstöße darstellen. Insofern wird auf die Urteile OLG Hamburg, B. v. 14.05.2010, 3 W 44/10, OLG Hamm, B. v. 20.10.2010, I-4 W 115/10,  LG München I, B. v. 05.04.2011, 17 HK O 6767/11,  OLG Frankfurt/Main, U. v. 10.05.2011, 6 U 8/10,  LG Aschaffenburg, U. v. 27.09.2012, 2 HK O 39/12  und LG Bamberg, U. v. 23.11.2012, 1 HK O 29/12 Bezug genommen.

Frau Helga Delaporte fordert daher durch die Kanzlei Hager Hülsen Rechtsanwälte zur Unterlassung und zum Ersatz der Abmahnkosten aus einem Gegenstandswert in Höhe von 18.000 EUR, insgesamt 924,80 EUR netto, auf.

Update 11.04.2016: Weitere Abmahnung der Frau Helga Delaporte
Uns liegt eine weitere Abmahnung der Frau Helga Delaporte, Hauptstr. 50, 63897 Miltenberg, vor. Mit dieser Abmahnung lässt Frau Helga Delaporte über die Kanzlei Hager Hülsen Rechtsanwälte diverse Wettbewerbsverstöße auf der Handelsplattform eBay beanstanden und sich zur Unterlassung verpflichten.

So soll sich der Empfänger der Abmahnung gegenüber Frau Helga Delaporte dazu verpflichten,
1. es ab sofort zu unterlassen, bei Fernabsatzverträgen gegenüber Verbrauchern Sportschuhe anzubieten und dabei als eBay-Verkäufer xxx
1.1 nicht zu belehren, dass der Widerruf durch eindeutige Erklärung gegenüber dem Unterlassungsschuldner ausgeübt wird;
1.2 zu belehren, dass im Falle des Widerrufs gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind;
1.3 zu belehren, dass im Falle des Widerrufs Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden müssen;
1.4 Verbrauchern nicht das Muster-Widerrufsformular vor Vertragsschluss zur Verfügung zu stellen;
1.5 innerhalb einer Angebotsbeschreibung widersprüchlich wie folgt über die Widerrufsfrist zu belehren:
„Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – durch Rücksendung der Sache widerrufen.
„Sie können den Widerruf uns gegenüber innerhalb von 1 Monat ab Erhalt der Ware schriftlich per Brief oder Email erklären.“
1.6 bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr nicht über die einzelnen technischen Schritte zu unterrichten, die zu einem Vertragsschluss führen;
1.7 bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr nicht darüber zu unterrichten, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss vom Unterlassungsschuldner gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist;
1.8 bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr nicht darüber zu unterrichten, wie der Kunde mit den gemäß § 312 i Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Vertragserklärung erkennen und berichtigen kann;
1.9 in seinen AGB folgende Klausel zu verwenden:
„Ist ein Liefergegenstand mangelhaft oder fehlt ihm eine zugesicherte Eigenschaft, sind wir nach unserer Wahl zur Ersatzlieferung oder zur Nachbesserung berechtigt.“
2. für jeden einzelnen Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen dieses Unterlassungsversprechen eine durch die Unterlassungsgläubigerin nach billigem Ermessen festzusetzende, im Streitfall von der zuständigen Gerichtsbarkeit zu überprüfende Vertragsstrafe an die Unterlassungsgläubigerin zu zahlen.
3. an die Unterlassungsgläubigerin Ersatz gemäß § 12 UWG für die durch die Einschaltung der Kanzlei Hager Hülsen Rechtsanwälte entstandenen Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von insgesamt 745,40 € zu zahlen.

Wenn auch Sie eine Abmahnung der Frau Helga Delaporte über die Kanzlei Hager Hülsen Rechtsanwälte erhalten haben, sprechen Sie uns an.

Update 12/2016: Weitere Abmahnung der Frau Helga Delaporte
Frau Helga Delaporte spricht durch Rechtsanwalt Andreas Hager eine weitere wettbewerbsrechtliche Abmahnung aus und fordert den Empfänger der Abmahnung auf, es zu unterlassen

„1.1 den Verbraucher nicht vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise über das Bestehen seiner Gewährleistungsrechte beim Verbrauchsgüterkauf zu informieren;
1.2 bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr nicht über die einzelnen technischen Schritte zu unterrichten, die zu einem Vertragsschluss führen;
1.3 bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr nicht darüber zu unterrichten, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von der Unterlassungsschuldnerin gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist;
1.4 bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr nicht darüber zu unterrichten, wie der Kunde mit den gemäß § 312i Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Vertragserklärung erkennen und berichtigen kann;
1.5 in ihrer Anbieterkennzeichnung „Rechtliche Informationen des Verkäufers" nicht das Registergericht anzugeben, in dessen Handelsregister sie eingetragen ist;
2. für jeden einzelnen Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen dieses Unterlassungsversprechen eine durch die Unterlassungsgläubigerin nach billigem Ermessen festzusetzende, im Streitfall von der zuständigen Gerichtsbarkeit zu überprüfende Vertragsstrafe an die Unterlassungsgläubigerin zu zahlen."


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