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Abmahnung Heidrun-Auro Brenjo

Abmahnung Heidrun-Auro Brenjo durch Rechtsanwaltskanzlei Fuß & Jankord


Abmahnung Heidrun-Auro Brenjo durch Rechtsanwaltskanzlei Fuß & Jankord

Uns liegt eine urheberrechtliche Abmahnung der Frau Heidrun-Auro Brenjo, Dortmund, vertreten durch die Dortmunder Rechtsanwaltskanzlei Fuß & Jankord, vor.
 
Gegenstand der Abmahnung ist der Vorwurf einer Urheberrechtsverletzung in Folge der Veröffentlichung des Textes „Was du dir wünschst“ auf einer Internetseite.
 
In der Abmahnung wird dargelegt, dass Frau Heidrun-Auro Brenjo Musikerin, Autorin und Textdichterin sei. Ebenfalls betreibe Frau Heidrun-Auro Brenjo die Internetseite festtagsgedichte.de, auf der sie verschiedene, von ihr selbst verfasste Gedichte einstelle.
 
Bei dem übernommenen Gedicht „Was du dir wünschst“ handele es sich um ein Sprachwerk, das  nach § 2 I Nr. 1 UrhG geschützt wäre. Durch den individuellen Charakter erweise sich der Text als ein Werk, welches dem besonderen Schutz des UrhG unterliegt.
 
Indem der Empfänger der Abmahnung den Text ohne vorherige Einwilligung auf seiner Webseite verwendet habe, verletze er das Frau Heidrun-Auro Brenjo als Urheberin des Werks zustehende Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG). Es bestünden deshalb Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz (§§ 97, 101 UrhG, 259 ff., 249 ff. BGB).

Unter Fristsetzung lässt Frau Heidrun-Auro Brenjo zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern.
 
Daneben soll der Empfänger der Abmahnung Auskunft über den Zeitraum zu erteilen, in welchem er den streitgegenständlichen Text im Internet verwendet habe.
 
Gleichwohl wird schon jetzt ein Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie geltend gemacht. Diesbezüglich heißt es in der Abmahnung wörtlich:
 
„Die Höhe des Schadensersatzes bemisst sich nach der sog. Lizenzanalogie, also nach dem, was unsere Mandantin mit Ihnen als Lizenz für die von Ihnen beabsichtigte Nutzung vereinbart hätte (vgl. Urteil des BGH vom 17. Juni 1992, Az: I ZR 107/90). Für die Nutzung eines Gedichttextes im Internet beträgt die Vergütung unserer Mandantin 1,50 EUR pro Zeichen für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr. Der Text „Was du dir wünschst“ enthält insgesamt 389 Zeichen, sodass durch die Zugänglichmachung im Internet ein Schaden in Höhe von mindestens 583,50 EUR entstanden ist.“.
 
Ferner werden Abmahnkosten – also Rechtsanwaltsgebühren zugunsten der Rechtsanwaltskanzlei Fuß & Jankord – aus einem Gegenstandswert/Streitwert von 6.000,00 € geltend gemacht. Diesbezüglich wird in der Abmahnung auf das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 30.05.2011, Az. 57 C 14084/10, verwiesen.
 
Mit Ausgleich des Betrages von 1.063,70 €  innerhalb der gesetzten Frist, Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung betrachte Frau Heidrun-Auro Brenjo die Abmahnung als erledigt. Sie verzichte dann auch auf die Geltendmachung ihrer Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung.


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