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Abmahnung Hartmut Wagner - Brücken-Apotheke

Abmahnung Hartmut Wagner - Brücken-Apotheke durch Rechtsanwalt Christoph Becker


Abmahnung Hartmut Wagner - Brücken-Apotheke durch Rechtsanwalt Christoph Becker

Uns liegen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen des Herrn Hartmut Wagner, Inhaber der Schwäbisch Haller Brücken-Apotheke, durch Rechtsanwalt Christoph Becker (Richtig.Recht Leipzig) aus Leipzig vor.

Mit den Abmahnungen lässt Herr Hartmut Wagner beanstanden dass der Empfänger der Abmahnung gegen das Wettbewerbsrecht, das Heilmittelwerberecht oder die Apothekenbetriebsordnung verstoßen haben soll.
In der Abmahnung des Herrn Hartmut Wagner wird ausgeführt, dass dieser neben einer stationären Apotheke auch eine Versandapotheke betreibe und auf Grund dieses Umstandes auch Wettbewerber der abgemahnten Apotheken sei. Im DIMDI-Register konnten wir eine entsprechende Versandhandelserlaubnis jedoch nicht finden.

Wenn hier einige Stimmen auf Grund dieses Umstandes schlussfolgern, dass die Aktivlegitimation des Herrn Hartmut Wagner zur Aussprache von Abmahnungen fehlen würde, ist dies schlich weg falsch. Auch wenn Herr Hartmut Wagner selbst keine Versandapotheke betreiben würde, würden andere Versandapotheken ihre Waren im direkten Einzugsgebiet der stationären Apotheke des Herrn Hartmut Wagner anbieten. Insofern wäre auch beim Nichtbetrieb einer Versandapotheke durch Herrn Hartmut Wagner von seiner Aktivlegitimation in Bezug auf die Aussprache wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen auszugehen. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis wäre zu bejahen.

Ob die jeweilige Abmahnung berechtigt ist oder nicht, lässt sich nur anhand der konkreten, der Abmahnung zu Grunde liegenden Umstände beurteilen. Auffällig ist jedoch, dass (wohl) standardisiert angebliche Wettbewerbsverstöße z.B. Verstöße gegen die Impressumspflichten gem. dem TMG oder angeblich fehlende Deklarationen von Zusatzstoffen zur Abmahnung gebracht werden.

Die mit den Abmahnungen des Herrn Hartmut Wagner angesetzten Gegenstandswerte sind unserer Meinung nach völlig übersetzt. So werden hier Streitwerte von zum Teil 200.000 EUR und mehr  in Ansatz gebracht, die auf Grund der tatsächlichen Verstöße deutschlandweit bei Landgerichten nicht bestätigt werden dürften. Vielmehr realistisch sind Gegenstandswerte die sich bei ca. 1/10 einpendeln dürften.

Weiter können wir nicht anraten, eine mit der Abmahnung übersandte Unterlassungserklärung unreflektiert zur Unterschrift zu bringen. Hier muss insbesondere Beachtung finden, dass durch eine Unterschrift einer seitens des Abmahners vorgelegten Unterlassungserklärung ein Vertrag mit dem Abmahner zustande kommt, der ein Leben lang Gültigkeit erlangt. Da derartige vom Abmahner vorgelegte Unterlassungserklärungen zumeist deutlich zu weit gefasst sind, würde sich der Abgemahnte sodann zu mehr verpflichten, als er sich eigentlich verpflichten müsste.

Die kurzen Fristen und insbesondere die Drohungen mit berufs- und standesrechtlichen Konsequenzen oder sogar die Drohung mit Gewinnabschöpfung sollen, so hofft Herr Hartmut Wagner wohl, Druck auf den Abgemahnten ausüben. Allerdings können solche derartige Drohungen schnell ins Gegenteil umschlagen und den Tatbestand des § 8 Abs. 4 UWG verwirklichen. Welche Indizien für ein solches nach § 8 Abs. 4 UWG rechtsmissbräuchliches Vorgehen sprechen, haben wir vor einiger Zeit bereits zusammengestellt.

Abmahnung Hartmut Wagner - teils juristischer Nonsens!


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