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Abmahnung HARIBO GmbH & Co. KG

Wettbewerbsrechliche Abmahnung der HARIBO GmbH & Co. KG - Foto: © Schlierner/fotolia.com


Abmahnung HARIBO GmbH & Co. KG

Uns liegt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Firma HARIBO GmbH & Co. KG, Hans-Riegel-Str. 1, 53129 Bonn, vertreten durch eine Münchner Anwaltskanzlei, vor.

Die Firma Haribo wirft dem abgemahnten Amazon-Händler die Bewerbung von Gummi- und Lakritzsüßwaren eines bestimmen Herstellers mit den Worten „low carb“ bzw. „mit wenig Kohlenhydraten“ vor. Dies stelle eine unzulässige nährwertbezogene Angabe dar, die noch dazu falsch sei.

Die Verwendung von „low carb" in der Kennzeichnung oder Werbung für Lebensmittel verstoße als unzulässige nährwertbezogene Angabe gegen Art. 8 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (HCV – Health-Claims-Verordnung). Zudem sei die Werbung unzutreffend und irreführend und verstoße gegen Art. 3 Unterabs. 2 Buchst. a) HCV, Art. 7 Abs. 1 Buchst. a), Abs. 4 Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) und § 5 Abs. 1 UWG. Aussagen wie „Low Carb“, „kohlenhydratarm“, „niedriger Kohlenhydratgehalt“ und gleichbedeutende Aussagen stellten unzulässige nährwertbezogene Angaben dar. Sie würden vom Durchschnittsverbraucher dahingehend verstanden, dass das so beworbene Lebensmittel einen geringen (und nicht etwa einen geringeren) Gehalt an Kohlenhydraten aufweist. Dabei ergäbe sich aus zugelassenen nährwertbezogenen Angaben wie „fettarm“ oder „natriumarm“, dass auch dann nährwertbezogene Angaben i.S.d. Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 HCV vorliegen können, wenn sie nichtvergleichend sind. Aussagen über einen geringen Kohlenhydratgehalt seien unzulässig, weil sich im Anhang zur HCV keine entsprechende zugelassene nährwertbezogene Angabe findet (OLG Hamburg, Beschluss vom 24. April 2014, Az. 3 W 27/14 - Low Carb; Haber in Meisterernst/Haber, Health & Nutrition Claims, 31. Akt.-Lfg. November 2017, Art. 8 Rn. 91; vgl. auch BGH, Urteil vom 18. Mai 2017, Az. I ZR 100/16 Tz. 12 - Märchensuppe). Als unzulässige nährwertbezogene Angaben seien die Angaben „low carb“ bzw. „kohlenhydratarm“ (oder inhaltlich gleichbedeutende Angaben) in jedem Kontext unzulässig. Daher stehe der Firma HARIBO insofern ein allgemeiner Unterlassungsanspruch zu (OLG Hamburg, Urteil vom 26. Oktober 2017, Az. 3 U 65/17 - Gut für die Stimme).

Zudem würde der Verbraucher durch diese Angaben über den wahren Kohlenhydratgehalt in die Irre geführt, sodass ein Verstoß gegen Art. 3 Unterabs. 2 Buchst. a) HCV, Art. 7 Abs. 1 Buchst. a), Abs. 4 Verordnung (EU) Nr. 2011/1169 (LMIV) und § 5 Abs. 1 UWG vorliege. Die Gummi- und Lakritzsüßwaren weisen laut Nährwertdeklaration je 100 g einen Kohlenhydratgehalt von 71,0 - 82, 1 g auf. Somit sei der Kohlenhydratgehalt alles andere als niedrig. Es handele sich um eine irreführende Aussage, die andere Produkteigenschaften suggeriere, als es tatsächlich besitze.

Darüber hinaus werden noch weitere Werbeaussagen abgemahnt, die die HARIBO GmbH & Co. KG ebenfalls als irreführend erachtet. Dem Amazon-Händler wird ferner vorgehalten, den Verbraucher durch die Werbeaussagen zum übermäßigen Verzehr zu ermutigen.

Anschließend lässt HARIBO Unterlassungs- und Kostenerstattungsansprüche geltend machen – Letzteres aus einem Gegenstandswert von 100.000,00 €. Überdies behalte man sich die weitergehende Geltendmachung von Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen vor.

Aufgrund der Brisanz der Forderungen, von denen der abgemahnte Amazon-Händler hier nur deshalb betroffen war, weil er sich an bereits bestehende Amazon-Angebote „angehängt“ hat und demzufolge sämtliche Produktbeschreibungen als eigene gegen sich gelten lassen musste, sollten derartige Abmahnungen mit Fingerspitzengefühl geprüft und beantwortet werden.

Eine rechtzeitige fachanwaltliche Beratung kann unnötige Risiken auch mit Blick auf den zukünftigen Geschäftsbetrieb von vornherein vermeiden.


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