Abmahnung Florian Reinbold
Uns liegt eine datenschutzrechtliche Abmahnung des Herrn Florian Reinbold, Köln, vor, die Herr Reinbold selbst mittels eines formularmäßig aufgebauten Schreibens ausspricht.
Herr Florian Reinbold beanstandet mit diesem Schreiben, dass der Empfänger der Abmahnung und Betreiber einer Homepage unter Verstoß gegen geltende Datenschutzvorschriften die Dienste Google Ads, Google Analytics, Google Fonts und Google Maps rechtswidrig auf seiner Webseite einbinden würde. Die Datenanfragen an Server des dahinterstehenden Anbieters Google sowie die weitere Datenverarbeitung durch die Dienste Google Ads, Google Analytics, Google Fonts und Google Maps erfolgte ohne die Einwilligung des Herrn Florian Reinbold. Dieser Vorgang sei entsprechend dokumentiert worden.
Herr Reinbold fordert den Webseitenbetreiber daher auf,
1. es zu unterlassen, die Dienste Google Ads, Google Analytics, Google Fonts
und Google Maps so in die Website […] einzubinden, dass beim Aufruf der Website mit einem Endgerät personenbezogene Daten gegenüber dem dahinterstehenden Anbieter Google offengelegt würden, bevor hierfür die informierte und freiwillige Einwilligung des Herrn Florian Reinbold im Sinne von Art. 4 Nr. 11, Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a sowie Art. 7 DSGVO eingeholt wurde sowie
2. die beigefügte Unterlassungserklärung auszufüllen und unterzeichnet im Original per Post an die in der Signatur angegebene Anschrift zurückzusenden.
3. Herrn Reinbold als Schadenersatz die Summe i.H.v. 700 EUR unverzüglich bis spätestens
[…] auf sein Konto zu überweisen.
Zur Begründung seiner Forderungen führt Florian Reinbold aus:
Bei den offengelegten Informationen handele es sich um personenbezogene Daten. Denn Webseiten-Betreiber und Drittanbieter verfügten abstrakt über rechtliche Mittel, um mithilfe der zuständigen Behörde und des Internetzugangsanbieters betroffene Personen anhand der offengelegten Informationen bestimmen zu lassen. Auf eine konkrete Verknüpfung komme es nicht an (vgl. EuGH, Urteil vom 19.10.2016, C-582/14; BGH, Urteil vom 16.05.2017, VI ZR 135 /13). Die automatische Offenlegung des „digitalen Fingerabdrucks" gegenüber Google im Zuge der oben dargestellten Datenanfragen stelle also eine Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO dar. Dieser Verarbeitungsvorgang sei nur zulässig, wenn ein Rechtfertigungsgrund vorliege, vgl. Art. 6 Abs. 1 S. 1 DSGVO. Sei eine Datenverarbeitung nicht zur Bereitstellung der von ihm aufgerufenen Website erforderlich (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO) und könne der Webseitenbetreiber kein überwiegendes berechtigtes Interesse geltend machen (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO), komme als Rechtfertigungsgrund nur meine Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO) in Betracht.
Die Datenverarbeitung durch einen Analyse- oder Marketing-Dienst setze die Einwilligung des Herrn Florian Reinbold voraus. Denn ein solcher Dienst sei zum einen offensichtlich nicht zur Bereitstellung der Website erforderlich. Zum anderen sei auch überwiegendes berechtigtes Interesse des Webseitenbetreibers an der Datenverarbeitung durch einen solchen Dienst abzulehnen; insbesondere, wenn nicht ausgeschlossen werden könne, dass personenbezogene Daten auf Servern der dahinterstehenden Drittanbieter in den USA gespeichert würden.
Die Datenverarbeitung durch einen Drittanbieterdienst, der aus funktionalen oder optischen Gründen in die Website integriert wurde, setze dennoch die Einwilligung des Florian Reinbold voraus, soweit es datensparsamere Alternativen gebe, auf die der Betreiber der Webseite ohne unverhältnismäßigen Aufwand zurückgreifen könne. Denn ein solcher Dienst sei zum einen nicht zur Bereitstellung der Website erforderlich. Zum anderen sei auch das überwiegende berechtigtes Interesse des Betreibers an der Datenverarbeitung durch einen solchen Dienst abzulehnen; insbesondere, wenn nicht ausgeschlossen werden könne, dass personenbezogene Daten auf Servern der dahinterstehenden Drittanbieter in den USA gespeichert würden. Es sei daher nicht erforderlich:
• Schriftarten von Servern von Drittanbietern nachzuladen. Denn Schriftarten zur optischen
Aufwertung einer Website könnten auch lokal auf eigenen Servern gehostet werden.
• Karten über einen Drittanbieter einzubinden. Denn Karten können lokal auf dem eigenen
Server gehostet werden oder es seien schon Screenshots von Karten ausreichend für
den angestrebten Zweck.
Vor diesem Hintergrund würde klar, dass eine Einwilligung einzuholen wäre, bevor im Zuge der oben aufgeführten Datenanfragen zumindest ein „digitaler Fingerabdruck" gegenüber dem Drittanbieter offengelegt würde und gegebenenfalls noch eine weitere Datenverarbeitung durch die Dienste Google Ads, Google Analytics, Google Fonts und Google Maps erfolge.
Das ist bei der technischen Ausgestaltung der beanstandeten Website aber nicht der Fall. Die Datenverarbeitung sei daher gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 DSGVO unzulässig.
Die Rechtsprechung nehme bei einem Datenschutzverstoß grundsätzlich eine Wiederholungsgefahr an. Herrn Reinbold stünde als betroffene Person daher ein Unterlassungsanspruch gegen den verantwortlichen Betreiber der Website zu (vgl. OLG Köln, Urteil vom 10.10.2019, 1-15 U 39/19; OLG Dresden, Urteil vom 14.12.2021, 4 U 1278/21; OLG München, Urteil vom 19.01.2021, 18 U 7243/19; LG Darmstadt, Urteil vom 26.5.2020, 13 O 244/19; LG Frankfurt, Urteil vom 13.09.2018, 2-03 O 283/18; LG Frankfurt, Beschluss vom 15.10.2020, 2-03 O 356/20).
Herr Reinbold gibt dem Betreiber der Webseite daher einmalig die Gelegenheit, die Auseinandersetzung ohne weitere rechtliche Konsequenzen zu beenden. Wenn dieser den vorgenannten Forderungen fristgerecht nachkommen würde, seien sämtliche Ansprüche in dieser Angelegenheit in vollem Umfang erledigt und die Auseinandersetzung wäre vollständig beendet.
Sollten den Forderungen innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen werden, würde Herr Florian Reinbold alle erforderlichen rechtlichen Maßnahmen ergreifen, um die unverzügliche Beendigung des Datenschutzverstoßes herbeizuführen. In diesem Fall würde Florian Reinbold auch von der Geltendmachung weiterer Schadensersatzforderung nicht mehr absehen.
Wenn auch Sie eine Abmahnung des Herrn Florian Reinbold erhalten haben, sprechen Sie uns an.
In jedem Fall ist davon abzuraten, die von Herrn Florian Reinbold mit der Abmahnung übersandte Unterlassungserklärung unterzeichnet an diesen zurück zu senden. Hierbei muss insbesondere Beachtung finden, dass die seitens von Herrn Florian Reinbold mit der Abmahnung übersandte Unterlassungserklärung deutlich zu weit gefasst ist. Mit der Unterzeichnung genau dieser Unterlassungserklärung würde sich der Unterzeichner somit freiwillig zu mehr verpflichten, als er eigentlich müsste; einen tatsächlichen Datenschutzverstoß überhaupt unterstellt. Zudem bestünde selbst im Fall einer berechtigten Abmahnung kein Anspruch des Herrn Florian Reinbold auf Übersendung genau der der Abmahnung beigefügten Unterlassungserklärung.