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Abmahnung Fischer Innovation & System GmbH

Gemeinschaftsgeschmacksmuster 000747639-0002 betreffend einem Küchenschäler


Abmahnung Fischer Innovation & System GmbH

Uns geht eine Abmahnung der Firma Fischer Innovation & System GmbH, Würzburg, durch ihre Bevollmächtigten zu.

Nach Angaben in der Abmahnung sei die Fischer Innovation & System GmbH Inhaberin einer ausschließlichen Lizenz an dem EU- Gemeinschaftsgeschmacksmuster 000747639-0002 betreffend einem Küchenschäler, einschließlich der Befugnis, die Rechte aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster gegenüber Dritten geltend zu machen. Zur Untermauerung dieser Angaben liegt der Abmahnung der Fischer Innovation & System GmbH eine Lizenz- und Abtretungsbestätigung von Herrn Sebastian Fischer bei.

Dem Empfänger der Abmahnung wird vorgeworfen, dass dieser einen Küchenschäler anbieten würde, der einen identischen Gesamteindruck aufweisen würde, wie das Muster der Fischer Innovation & System GmbH.

Der Vertrieb eines Schälers im geschäftlichen Verkehr innerhalb der Europäischen Union, der denselben Gesamteindruck aufweist, wie das Muster der Fischer Innovation & System GmbH, stelle eine Verletzung der Rechte der Fischer Innovation & System GmbH dar.
Nach Art. 19 I, II, Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGMVO) i.V.m. Artikel 32 GGMVO stehe der Fischer Innovation & System GmbH als Lizenz- und Erlaubnisnehmerin hiergegen ein Unterlassungsanspruch zu.

Entsprechend Artikel 89 I GMVO in Verbindung mit §§ 42 ff (deutsches) Designgesetz könne die Fischer Innovation & System GmbH zudem Ansprüche auf Beseitigung, Schadensersatz, Vernichtung und Rückruf der rechtsverletzenden Küchenschäler aus den Vertriebswegen, sowie
Auskunftsansprüche über die bisherigen Verletzungshandlungen, einschließlich Bezugsquellen und Abnehmer der Verletzungsprodukte geltend machen.

Die Bevollmächtigten der Fischer Innovation & System GmbH fordern daher auf, den Vertrieb der beanstandeten Küchenschäler unverzüglich einzustellen, die geltend gemachten Ansprüche der Fischer Innovation & System GmbH dem Grunde nach anzuerkennen und eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben, die geeignet ist, die Gefahr weiterer Verletzungen hinreichend auszuräumen. Vorsorglich weisen die Bevollmächtigten darauf hin, dass hierfür nach ständiger deutscher Rechtspraxis ausschließlich eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung geeignet ist, die eine ausreichende Vertragsstrafe enthält.

Eine solche Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung in der Abmahnung der Fischer Innovation & System GmbH bereits beigefügt.

Insbesondere die von der Fischer Innovation & System GmbH mit der Abmahnung eingeforderte Auskunft ist sehr weitgehend. Hierzu ist in der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zu lesen:

„(…) Der Fischer Innovation & System GmbH Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über gemäß Ziffer 1 begangene Handlungen durch Vorlage eines verbindlich unterzeichneten Verzeichnisses, das Angaben zu enthalten hat über

a. Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreise und Abnehmer,
b. Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreise und Angebotsempfänger,
c. Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren sowie des erzielten Gewinns,
d. die betriebene Werbung, insbesondere unter Angabe der Werbemedien, der Auflagenhöhe von Werbeprospekten und der für die Werbung aufgewendeten Kosten.

Es bleibt ihnen vorbehalten, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Fischer Innovation & System GmbH einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern Sie dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Fischer Innovation & System GmbH auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

(…)

Der Fischer Innovation & System GmbH Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg von Erzeugnissen gemäß Ziffer 1 zu erteilen, durch Vorlage eines verbindlich unterzeichneten Verzeichnisses, das Angaben zu enthalten hat über Namen und Anschrift der Hersteller, der Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse gemäß Ziffern 1, der gewerblichen Abnehmer und Auftraggeber sowie über die Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse.“

Der Gegenstandswert der Abmahnung wird mit 100.000 EUR angesetzt.

Wenn auch Sie eine Abmahnung der Fischer Innovation & System GmbH erhalten haben sollten, sprechen Sie uns an.


UPDATE 12.06.2019: Weitere Abmahnung

Uns geht eine weitere Abmahnung zu, die die Firma Fischer Innovation & System GmbH, Friedrich-Spee-Str. 25, 97072 Würzburg, durch eine Würzburger Patent- und Anwaltskanzlei aussprechen lässt.

Abgemahnt wird ein Onlinehändler, der einen Gemüseschäler im Internet zum Kauf anbietet. Der angebotene Gemüseschäler verstoße gegen das eingetragene Gemeinschaftsgeschmackmuster 000747639-0002 vom 27.06.2007. Die abmahnende Firma Fischer Innovation & System GmbH habe von Herrn Sebastian Fischer eine exklusive Lizenz an dem Geschmacksmuster erhalten und sei dazu berechtigt, im eigenen Namen Ansprüche wegen der Verletzung des Musters geltend zu machen.

Mit der Abmahnung macht die Firma Fischer Innovation & System GmbH Unterlassungsansprüche geltend. Ferner wird zur Auskunft über den Vertriebsweg der Ware nebst Rechnungslegung und Schadensersatz verlangt. Noch vorhandene Gemüseschäler seien zu vernichten und aus den Vertriebswegen zurückzurufen, so die Abmahnung weiter. Letztlich wird Kostenerstattung aus einem Gegenstandswert von 75.000,00 € verlangt. An der Abmahnung habe ein Patentanwalt mitgewirkt.

Im Übrigen kann auf unsere obigen Informationen verwiesen werden. Derartige Abmahnungen sollten jedoch keinesfalls auf die "leichte Schulter" genommen werden, da andernfalls empfindliche finanzielle Risiken drohen.



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